Pflanzenschutz: Präzise aufzeichnen
Was ist aufzuzeichnen?
- Bezeichnung des Grundstückes (georeferenziert gemäß Mehrfachantrag)
- Schlaggröße
- Kulturpflanze, zusätzlich mit EPPO-Code der Kultur
- Entwicklungsstadium (BBCH) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung
- Bezeichnung des angewendete Pflanzenschutzmittels mit Registernummer
- Link zum amtlichen Pflanzenschutzmittelregister
- Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung
- Uhrzeit der Anwendung sofern relevant; derzeit für Produkte mit Bienengefährlichkeitsauflage und Zeitangabe
Wer muss aufzeichnen?
Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln müssen Aufzeichnungen führen. Wird die Pflanzenschutzarbeit ausgelagert, müssen sowohl der Betriebsführer als auch der Anwender Aufzeichnungen führen.
Können gleich behandelte Feldstücke/Schläge zusammengefasst werden?
Werden mehrere Flächen im Rahmen einer Pflanzenschutzmaßnahme ident behandelt (gleiches Produkt, gleiche Aufwandmenge je Hektar, idente Kultur, gleiches Datum), so können diese Flächen in den Aufzeichnungen grundsätzlich zusammengefasst werden. Entscheidend ist, dass aus der Dokumentation eindeutig hervorgeht, welche konkreten Flächen von der jeweiligen Pflanzenschutzmaßnahme betroffen waren (Feldstücks- und Schlagbezeichnung laut MFA).
Wie sind die Pflanzenschutzaufzeichnungen 2026 zu führen?
Nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz sind Aufzeichnungen innerhalb von zwei Tagen nach Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind mindestens für drei Jahre ab dem Datum der Verwendung aufzubewahren. Dabei sind seit 1. Jänner zusätzliche Parameter anzuführen. 2026 müssen die Aufzeichnungen aber noch nicht in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden. Vorlage
Wann müssen nun Aufzeichnungen in elektronischem Format vorliegen?
Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz wird Übergangsregelungen vorsehen. Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel im Zeitraum 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2029, die nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt werden, sind spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres, in ein solches Format umzuwandeln. So müssen etwa Aufzeichnungen für das Jahr 2027 spätestens am 30. Jänner 2028 im vorgeschriebenen elektronischen Format vorliegen.
Was gilt nach dem Ende der Übergangsregelungen?
Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im elektronischen Format erstellt, sind sie spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umzuwandeln. Die Aufzeichnungen sind mindestens für drei Jahre ab dem Datum der Verwendung aufzubewahren.
Elektronische Aufzeichnung ist empfehlenswert.
Aufzeichnungsprogramme wie beispielsweise ÖDüPlan, LBG Agrar, LBG-Bodenwächter, Agrarcommander, Farmdok erfüllen die Aufzeichnungsverpflichtungen. Auch Aufzeichnungen in einem einfachen Excel Dokument oder im LK-Düngerechner gelten als elektronisches Format. Das Excel Dokument Vorlage hat den Vorteil, dass man sehr flexibel ist. Das Arbeiten mit dem Excel Dokument erfordert aber, dass ich alle Aufzeichnungen mit dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregister abgleichen.