Neue Pauschalierungsgrenzen
In den 60iger-Jahren wurde der Finanzminister erstmals ermächtigt, eine Pauschalierungsverordnung zu erlassen. Eine Verordnung, welche für ganz bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine besondere Form der Gewinnermittlung vorsah.
Die Verordnung blieb erhalten und ist seither immer wieder erneuert und angepasst worden. Ziel ist es, eine möglichst gerechte, den Einkommensverhältnissen weitgehend entsprechende und einfache Gewinnermittlung zu ermöglichen. Weit mehr als 90 Prozent ermitteln den Gewinn nach den Bestimmungen besagter Pauschalierungsverordnung.
Es wird zwischen einer Vollpauschalierung und einer Teilpauschalierung unterschieden. Beide Gewinnermittlungsformen sind nur zulässig, wenn der jährliche Nettoumsatz (ohne Förderungen und Umsatzsteuer) maximal 400.000 € beträgt.
Die Verordnung blieb erhalten und ist seither immer wieder erneuert und angepasst worden. Ziel ist es, eine möglichst gerechte, den Einkommensverhältnissen weitgehend entsprechende und einfache Gewinnermittlung zu ermöglichen. Weit mehr als 90 Prozent ermitteln den Gewinn nach den Bestimmungen besagter Pauschalierungsverordnung.
Es wird zwischen einer Vollpauschalierung und einer Teilpauschalierung unterschieden. Beide Gewinnermittlungsformen sind nur zulässig, wenn der jährliche Nettoumsatz (ohne Förderungen und Umsatzsteuer) maximal 400.000 € beträgt.
Voll- und Teilpauschalierung
Die Vollpauschalierung (42 Prozent vom Einheitswert ohne Berücksichtigung tatsächlicher Erlöse aus der Urproduktion) ist nur bis zu einem Einheitswert von 75.000 € zulässig und erfasst ausschließlich den Urproduktionsbereich. Die Teilpauschalierung ist aktuell bei einem Einheitswert von über 75.000 € bis 130.000 € vorgesehen. Bei der Teilpauschalierung spielt der Einheitswert grundsätzlich keine Rolle, sondern wird von den aufzeichnungspflichtigen Einnahmen ausgegangen. Von diesen werden pauschale Ausgaben in Abzug gebracht. Beispielsweise 70 Prozent bei der Landwirtschaft (etwa beim Verkauf von Feldfrüchten) bzw. 80 Prozent bei Einnahmen in den Veredelungsbereichen Rind, Schwein, Geflügel, Schaf oder Ziege.
Aufgrund steigender Erzeugerpreise erhöhen sich zwar die Umsätze, welchen jedoch höhere Energiekosten bzw. höhere Kosten für Futtermittel bzw. Düngemittel gegenüberstehen. Die tatsächlichen Gewinne steigen nicht. Schon seit Jahren erweist sich eine Anhebung der Umsatzgrenze als angebracht und wurde vehement eingefordert.
Aktuell ist es der Inflationsentwicklung aber vor allem auch dem Drängen der bäuerlichen Interessenvertretung zuzuschreiben, dass es zu einer Erhöhung einiger Grenzen der Pauschalierungsverordnung kommen wird. Dadurch soll ein bürokratischer Mehraufwand für die Landwirte verhindert werden. Welche Grenzen werden nun erhöht?
Aufgrund steigender Erzeugerpreise erhöhen sich zwar die Umsätze, welchen jedoch höhere Energiekosten bzw. höhere Kosten für Futtermittel bzw. Düngemittel gegenüberstehen. Die tatsächlichen Gewinne steigen nicht. Schon seit Jahren erweist sich eine Anhebung der Umsatzgrenze als angebracht und wurde vehement eingefordert.
Aktuell ist es der Inflationsentwicklung aber vor allem auch dem Drängen der bäuerlichen Interessenvertretung zuzuschreiben, dass es zu einer Erhöhung einiger Grenzen der Pauschalierungsverordnung kommen wird. Dadurch soll ein bürokratischer Mehraufwand für die Landwirte verhindert werden. Welche Grenzen werden nun erhöht?
Neue Pauschalierungsgrenzen
Die seit dem Jahr 2002 bestehende Umsatzgrenze für die Anwendung der voll- bzw. auch teilpauschalierten Gewinnermittlung wird von 400.000 € auf 600.000 € angehoben.
Ebenfalls angehoben wird die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung, von derzeit 130.000 € auf 165.000 €. Erst ab einer Überschreitung dieser Einheitswertgrenze ist künftig zwingend zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze, ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.
Verhandelt wird noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Grenzen. Ein Änderungsentwurf der Pauschalierungsverordnung liegt noch nicht vor. So kann auch über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. der Geltung noch nicht berichtet werden.
Ebenfalls angehoben wird die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung, von derzeit 130.000 € auf 165.000 €. Erst ab einer Überschreitung dieser Einheitswertgrenze ist künftig zwingend zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze, ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.
Verhandelt wird noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Grenzen. Ein Änderungsentwurf der Pauschalierungsverordnung liegt noch nicht vor. So kann auch über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. der Geltung noch nicht berichtet werden.
Umsatzsteuerpauschalierung
Auch für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung besteht eine 400.000 €-Grenze. Diese ist von jener der Pauschalierungsverordnung völlig unabhängig im Umsatzsteuergesetz geregelt. Es ist davon auszugehen, dass es auch hier zu einer Anhebung auf 600.000 € kommen wird. Eine Beibehaltung dieser Grenze würde dem Ziel der Verhinderung eines bürokratischen Mehraufwandes entgegenstehen. Über die Umsatzsteuer wären Betriebe nämlich zu einer Art Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung verpflichtet, auch wenn sie die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschreiten, wohl aber jene von 400.000 €.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die genannte Umsatzgrenze von 400.000 € bzw. künftig 600.000 € zwei Jahre hintereinander überschritten werden muss, um mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres einen Verlust der Pauschalierung auszulösen. Beispiel: Überschreitung 2023 und 2024. Verlust der Pauschalierung ab 01.01.2026.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die genannte Umsatzgrenze von 400.000 € bzw. künftig 600.000 € zwei Jahre hintereinander überschritten werden muss, um mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres einen Verlust der Pauschalierung auszulösen. Beispiel: Überschreitung 2023 und 2024. Verlust der Pauschalierung ab 01.01.2026.