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Neue gesetzliche Vorgaben für die Haltung von Nutztieren

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05.09.2022

Das zu Sommerbeginn novellierte Tierschutzgesetz sowie die erneuerte 1. Tierhalteverordnung sind für die Nutztierhalter jedenfalls eine Herausforderung. Langfristig bringen sie aber einen Rechtsrahmen, der lanungssicherheit schafft.

Kuh im Hänger © Klaper
Zuchttiertransporte in Drittstaaten sind ab 1. September grundsätzlich verboten. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen. © Klaper
Nach vielen verhandlungsintensiven Wochen und Monaten wurden jetzt die lange angekündigten Novellen des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhalteverordnung veröffentlicht.

Vom Gesetzgeber werden damit entscheidende Weiterentwicklungsschritte im Sinne des Tierwohls vorgegeben. Diese neuen Bestimmungen sind kurz- beziehungsweise mittelfristig definitiv eine Herausforderung für die heimische Nutztierhaltung.

Langfristig jedoch wird damit ein Rechtsrahmen geschaffen, der zum einen Planungssicherheit schafft und zum anderen vor ungerechtfertigten Angriffen – wie sie in den vergangenen Monaten intensiv stattgefunden haben – schützen soll.

Generelle Bestimmungen für alle Tierarten
  • Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung beziehungsweise dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen;
  • Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Tierschutzgesetz besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.
Schweine © LK-Danner
In den kommenden Jahren werden neue gesetzeskonforme Haltungssysteme für Schweine entwickelt und wissenschaftlich begleitet. © LK-Danner

AUS FÜR SPALTENBÖDEN KOMMT

Bisherige Ställe können bis Ende 2039 weitergeführt werden

Im Zentrum der Diskussion standen für die Schweinehaltung vor allem das Vollspaltenverbot sowie der „Ausstieg aus dem routinemäßigen Schwanzkupieren“. Nach zähen Verhandlungen ist es den ­agrarischen Verhandlern gelungen, dass bestehende Haltungssysteme im Rahmen der Abschreibungsdauer noch bis 31. Dezember 2039 weiterbetrieben werden können. Folgende gesetzliche Änderungen sind zu beachten:

Vollspaltenboden
  • Die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche läuft mit 31. Dezember 2039 aus. Das heißt, bestehende Systeme können bis dahin in der bisherigen Form weiter betrieben werden;
  • Bis 31. Dezember 2026 läuft ein Projekt des Gesundheits- und des Landwirtschaftsministeriums, in dem neue Haltungssysteme (Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, Bodengestaltung) evaluiert werden sollen.

Ausstieg Schwanzkupieren
  • Ein Kupieren des Schwanzes ist nur mehr dann zulässig, wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern tatsächlich erforderlich ist. Hierfür wird die Durchführung einer Risikoanalyse und einer Tierhaltererklärung inklusive laufender Dokumentation erforderlich;
  • In der Bildungssaison 2022/2023 werden dazu von der Schweineberatung der Kammer flächendeckende Schulungen abgehalten. Information dazu folgt zeitgerecht.
  • Bis 31. Dezember 2025 führt das Gesundheitsministerium ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrenverletzungen bei Schweinen und sonstigen Befunden durch, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden und auf unzulängliche Haltungsbedingungen schließen lassen. Ein Rückmeldesystem zur Erfassung und Bewertung tierschutzrelevanter Befunde sowie zur Meldung dieser Ergebnisse an den Halter sowie an Eigentümer und an die Behörde ist zu entwickeln.

Ferkelkastration
Mit der Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung wurde der rechtliche Rahmen für die Durchführung der Inhalationsnarkose (mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung) am landwirtschaftlichen Betrieb geschaffen.

Abferkelsysteme
Die bereits bislang geltende Vorgabe für Abferkelsysteme ab 1. Jänner 2033 betreffend Fixierung der Sau während der kritischen Lebensphase wurde konkretisiert: Die Sau darf einen Tag vor der Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) bis fünf Tage nach der Geburt (kritische Lebensphase) zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden.

Sonstige Bestimmungen
  • In Haltungsanlagen mit mehr als 200 Mastplätzen sind die Haltungsbedingungen mindestens zweimal im Jahr durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen (Beispiel: Betriebserhebung im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes);
  • Alle Halter von Schweinen (auch Betriebe, die sich nicht dem Tiergesundheitsdienst angeschlossen haben) müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit absolvieren.

Zitat Horst Jauschnegg - Leiter LK Tierzucht

"Langfristiger Rechtsrahmen gibt Planungssicherheit."
Hühner © Melbinger
Für Legehennen ist ein Auslauf von acht Quadratmeter je Tier vorzusehen. © Melbinger

GEFLÜGELHALTUNG

Schreddern von lebendigen Küken verboten

Folgende gesetzliche Änderungen sind zu beachten:
  • Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso wie das Töten lebensfähiger Küken, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen, von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  • Im Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
  • Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens zwei Wochen. Diese Bestimmung gilt für alle ab dem 1. Jänner 2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1. Jänner 2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
  • Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Diese Bestimmung gilt für alle ab dem 1. Jänner 2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1. Jänner 2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
  • Bei der Haltung von Legehennen ist eine Mindest-Sitzstangenlänge von 20 Zentimeter je Tier vorgeschrieben. Über den Einstreubereich angebrachte Sitzstangen, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Für Legehennen in Bodenhaltungen sind jedenfalls zumindest sieben Zentimeter je Tier als erhöhte Sitzstangen anzubieten.
  • Beim Legehennen-Auslauf hat die Auslauffläche mindestens acht Quadratmeter je Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens vier Quadratmeter je Tier zu betragen mit mindestens 0,3 Meter Hecke je Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß. Eine Biodiversitätsweide ist eine Auslauffläche mit einer Hecke aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten oder einer Mischform aus Hecken und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände sowie Freiflächen zu vermeiden sind.
  • In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen bis 31. Dezember 2030 nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der sechsten Woche in Alternativsystemen erfolgte. Ab dem 1. Jänner 2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfig erfolgte.
  • Bei Gänsen beträgt die Höchstbesatzdichte künftig 15 Kilo je Qua-
  • dratmeter bei einer Mindestauslauffläche von zehn Quadratmeter je Tier oder 21 Kilo/ m² bei einer Mindestauslauffläche von 50 m²/Tier.
  • Mit der neuen 1. Tierhaltungsverordnung wurden auch Haltungsvorschriften für Japanwachteln vorgegeben.
Kalb © LK Steiermark
© LK Steiermark

Was sich beim Tiertransport ab September ändert

Tiertransport: Novelliertes Gesetz regelt Transporte bestimmter Tiere sowie von Zuchttieren in Drittstaaten.

1) Tiertransporte aus ­Österreich hinaus
Aus Gründen der Tiergesundheit ist ab 1. September 2022 der Transport von Tieren aus Österreich ins Ausland frühestens ab einem Alter von drei Wochen erlaubt. In weiterer Folge dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Kälber entweder erst ab vier Wochen aus Österreich hinaus transportiert werden; oder bereits ab drei Wochen, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen ­tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist. Nähere Details zu dieser Bestimmung liegen noch nicht vor.

2) Tiertransporte innerhalb Österreichs
  • Eine weitere Neuerung betrifft ab 1. September 2022 den innerösterreichischen Transport von Kälbern, Lämmern, Kitzen, Fohlen und Ferkeln. Sie dürfen bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung
  • innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet oder
  • außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 Kilometer transportiert werden. Beim Transport von sehr jungen Tieren gilt gemäß EU-Tiertransportverordnung, dass neugeborene Tiere erst transportiert werden dürfen, wenn deren Nabelwunde vollständig verheilt ist. Weiters schreibt diese Verordnung vor, dass weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber nur weniger als 100 Kilometer befördert werden dürfen.
3) Transport von ­Schlachttieren
Eine neue Bestimmung aus der aktuellen Novelle des Tierschutzgesetzes betrifft auch den Tiertransport und tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft: Die Tötung sowie das Verbringen zur Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung oder dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.

4) Transporte von Zucht­tieren in Drittstaaten
Ab dem 1. September 2022 sind Straßentransporte von Zuchttieren in Drittstaaten verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind jedoch einerseits zeitlich begrenzte Transporte und andererseits Transporte in Länder, die in der Anlage 2 des Tiertransportgesetzes gelistet sind. Siehe dazu Punkt 6 rechts.

5) Ausnahmen für zeitlich begrenzte Transporte
Ist der Zielbetrieb in einem Drittstaat nach maximal 58 Stunden Fahrzeit erreichbar, dürfen die Transporte von Zuchttieren in Drittstaaten durchgeführt werden. Die Tiere müssen dabei aber so transportiert werden, dass die Vorgaben der (EU) Tiertransportverordnung 1/2005 in Hinblick auf die Ruhe- und Beförderungszeiten erfüllt werden:
  • So ist etwa für Rinder nach einer Beförderungsdauer von maximal 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause vorgeschrieben, insbesondere damit die Tiere getränkt und gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
  • Nach dieser Zeit müssen die Tiere an Kontrollstellen entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
  • Nach dieser Ruhepause muss der Zielort innerhalb von maximal 29 Stunden (inklusive der mindestens einstündigen Pause, die zur Fütterung und Tränkung der Tiere vorgesehen ist) erreicht werden.
6) Ausnahmen für gelistete Drittstaaten
In der Anlage 2 des Tiertransportgesetzes sind Länder gelistet, in die Zuchttier-Transporte auf der Straße durchgeführt werden dürfen. Genannt sind die Länder Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation und Usbekistan. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, in jedem Fall aber alle drei Jahre zu evaluieren. Im Zuge dieser Überprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Exporte für nationale Herdenaufbau­programme erfolgen oder im Zielland ein nachhaltiger Herdenaufbau stattfindet.

In vielen Ländern wird der Import von Zuchttieren staatlich gefördert und als wertvolle Investition zur langfristigen Verbesserung der landeseigenen Versorgung gewertet. Die Auszahlung von Fördermitteln ist dabei in vielen Fällen in Herdenaufbauprogrammen geregelt und an ein strenges staatliches Monitoring der importierten Zuchtrinder gebunden. In Aserbaidschan zum Beispiel sind importierte Zuchtrinder mindestens drei Jahre in den Beständen zu halten. Die Tiere werden bei der Ankunft von Tierärzten untersucht, Abgänge sind tierärztlich zu begründen. Erfolgreiche Besamungen und die folgenden Geburten zum weiteren Ausbau der Zuchtherden werden dokumentiert und ebenfalls staatlich gefördert.

Liegen keine staatlichen Herdenaufbauprogramme vor, ist der nachhaltige Herdenaufbau anderweitig nachzuweisen. Nähere Details darüber, wie der Nachweis zu erbringen ist, liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor. Mit diesen Vorgaben sollen die gute Versorgung und das Wohlbefinden der Tiere über den Transport hinaus sichergestellt werden.

Autor: Horst Jauschnegg
 

Ende der dauernden Anbindehaltung bei Rindern

Neue gesetzliche Regeln
  • Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder ein geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren. Bestehende Ausnahmeregelungen treten mit 1. Jänner 2030 außer Kraft. Das heißt: die dauernde Anbindehaltung ist gesetzlich nur mehr bis Ende 2029 erlaubt.
  • Die Haltung durch Anbindung an den Hörnern ist verboten.
  • Beim Kalben dürfen andere mechanische Hilfsmittel als die manuell benutzten Ketten und Stricke lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer im Umgang mit dieser Vorrichtung erfahrenen Person eingesetzt werden. Ist eine manuelle Geburtshilfe ohne die erhebliche Gefahr von Verletzungen bei Kuh oder Kalb nicht möglich, ist ein Tierarzt beizuziehen;
  • Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern von höchstens fünf Zentimeter ist zulässig, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

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