Mountainbikesaison startet - Was gilt es zu beachten!
Mit dem Beginn der Mountainbike-Saison ist es daher wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Wegen und Strecken in der Natur zu beachten. Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass es ein unbeschränktes Recht auf freien Zugang zur Natur gibt. Tatsächlich ist das Betreten von Wiesen, Äckern und Weiden in der Regel verboten, da es sich um Flächen handelt, auf denen kein freies Betretungsrecht besteht. Wer solche Flächen für Freizeitaktivitäten wie Fahrradfahren nutzen möchte, benötigt entweder die Zustimmung des Grundeigentümers oder muss ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben haben.
Im Wald gibt es ein allgemeines Betretungsrecht gemäß § 33 Forstgesetzes, wonach es grundsätzlich jedem erlaubt ist, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht umfasst nicht nur Waldwege und Forststraßen, sondern gilt für den gesamten Waldbereich. Jedoch bedarf jede darüber hinaus gehende Nutzung, wie das Radfahren, der Zustimmung des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters.
Die meisten Menschen, die sich in der Natur erholen oder Sport treiben, sind nicht die Eigentümer der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen, die sie nutzen. Dass der Grund jemanden gehört und dieser auch als Wegehalter im Sinne des ABGB gelten könnte, wird von den Freizeitnutzern dabei häufig nicht bedacht. Die Eigenschaft als Wegehalter verpflichtet dabei zur Erhaltung des Weges in einem gebrauchstauglichen Zustand und kann widrigenfalls Haftungsfolgen auslösen. In der Praxis erfolgt die Zustimmung zur Nutzung von Privatflächen oder Waldwegen durch die Grundeigentümer oder Straßenerhalters oft nur durch spärliche Verträge oder sogar nur durch mündliche Vereinbarungen. Will die breite Bevölkerung die Kulturlandschaft für Freizeitaktivitäten nutzen, sollten vertragliche Regelungen forciert werden. Es gibt bereits zahlreiche Beispiele, wo Grund und Boden für Mountainbikestrecken, Wanderwege und für die Errichtung von Loipen, zur Ausübung des Skilanglaufsportes, über eine vertragliche Regelung gegen angemessenes Entgelt überlassen werden.
Wozu benötigt man eine vertragliche Vereinbarung?
Mit Abschluss eines schriftlichen Vertrages werden Regeln definiert, unter denen die Benutzung der Grundstücke, um ein geordnetes Miteinander zwischen Grundeigentümern und Mountainbikern zu ermöglichen. Der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung dient auch der Rechtssicherheit beider Parteien und kann Streitereien vorbeugen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Grundeigentümern und der Gemeinde/Sportvereinen etc. ist zudem erforderlich, damit der Versicherungsschutz der weiß-grünen Freizeitpolizze des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden kann.
Tipp:
Es ist wichtig, zu überprüfen, ob es für die Wege und Strecken, die Mountainbiker nutzen vertragliche Vereinbarungen gibt und ob diese immer noch gültig sind. Nur wenn solche Vereinbarungen bestehen und weiterhin in Kraft sind greift auch der Versicherungsschutz der weißgrünen Freizeitpolizze.
Es wird empfohlen, dass bei einer geplanten Freigabe von Wegen und Grundstücksflächen zur Ausübung des Mountainbikesports, eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird. Diesbezüglich bietet die Landwirtschaftskammer auch Beratungen und Unterstützung an. Seitens der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Steiermark wurde ein Mustervertrag errichtet, der die wichtigsten Regelungen enthält, welcher ein möglichst störungsfreies Miteinander garantieren soll.
Es wird empfohlen, dass bei einer geplanten Freigabe von Wegen und Grundstücksflächen zur Ausübung des Mountainbikesports, eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird. Diesbezüglich bietet die Landwirtschaftskammer auch Beratungen und Unterstützung an. Seitens der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Steiermark wurde ein Mustervertrag errichtet, der die wichtigsten Regelungen enthält, welcher ein möglichst störungsfreies Miteinander garantieren soll.
Für Fragen im Zusammenhang mit der vertraglichen Ausgestaltung steht Ihnen die Rechtsabteilung unter der Tel. Nr. 0316/8050-1247 bzw. recht@lk-stmk.at jederzeit gerne zur Verfügung.