Mittel für Forststraßen nach Unwetter und Käfer
Privatschadensausweis
Der Privatschadensausweis ist ein zentrales Instrument, um Waldbesitzer nach Kalamitäten finanziell zu entlasten. Wer seine Forststraßen fachgerecht errichtet, laufend wartet und Schäden fristgerecht meldet (rechts), sichert sich die Chance auf Unterstützung.
Nach Hochwasser, Muren, Lawinen und ähnlichen Naturereignissen können Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken mittels Privatschadensausweis geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schäden nicht auf eine mangelhafte Bauausführung oder unterlassene Instandhaltung (insbesondere bei der Wasserableitung) zurückzuführen sind.
Nach Hochwasser, Muren, Lawinen und ähnlichen Naturereignissen können Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken mittels Privatschadensausweis geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schäden nicht auf eine mangelhafte Bauausführung oder unterlassene Instandhaltung (insbesondere bei der Wasserableitung) zurückzuführen sind.
Kalamitäten
Auch für die Sanierung von Forststraßen, über die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Waldschadensereignis (Sturm, Borkenkäfer etc.) ein Vielfaches des jährlichen Einschlages abgeführt werden musste beziehungsweise die zur raschen Abfuhr des Schadholzes zwischendurch geschottert werden mussten, ist eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds möglich.
LKW-befahrbare Wege
Förderfähig sind ausschließlich jene Forststraßen, die unter technischen Gesichtspunkten als LKW-befahrbar gelten. Schäden an Traktor- beziehungsweise Rückewegen werden nicht entschädigt. Nicht entschädigungsfähig sind Schäden an Wegen, die aufgrund ihrer Lage – zum Beispiel Grabenwege im Überschwemmungsbereich des Mittelwassers von Bächen – auch bei kleineren Ereignissen regelmäßig in Mitleidenschaft gezogen werden.
Entschädigungshöhe
Die Schadenshöhe ist für Privatpersonen immer inklusive der Umsatzsteuer anzugeben. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe im weitesten Sinn (z.B. Vereine, Einzelbetriebe, Fischereibetriebe, Forstbetriebe) werden hier als vorsteuerabzugsberechtigt behandelt, es sind Nettobeträge anzugeben. Die Entschädigungshöhe beträgt in der Regel 30 Prozent der anerkannten Kosten. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach fachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Landesforstdirektion direkt auf das Konto der Geschädigten.
Instandhaltung zentral
Da bei nicht ordnungsgemäßer Instandhaltung – insbesondere der Wasserableitung – Schäden schon bei kleineren Niederschlagsereignissen auftreten, besteht im Schadensfall kein Entschädigungsanspruch aus dem Katastrophenfonds. Regelmäßige Kontrollen, die Dokumentation des Straßenzustands und rasches Handeln nach Extremereignissen (Fotos, Beweissicherung vor Sanierung) sind entscheidend.
Angesichts zunehmender Extremereignisse gewinnt die proaktive Pflege des Forststraßennetzes weiter an Bedeutung – sowohl zur Schadensvermeidung als auch zur Wahrung des Entschädigungsanspruchs.
Angesichts zunehmender Extremereignisse gewinnt die proaktive Pflege des Forststraßennetzes weiter an Bedeutung – sowohl zur Schadensvermeidung als auch zur Wahrung des Entschädigungsanspruchs.
Antragstellung, Fristen und Zuständigkeiten
Schadenshöhe. Der Schaden muss mindestens 1.000 Euro betragen
Frist. Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken sind innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt zu melden.
Antrag. Online (https://bit.ly/privatschadensausweis) von zu Hause aus oder über das zuständige Gemeindeamt. Der Antrag kann von Privatpersonen oder Bringungsgemeinschaften eingebracht werden.
Erhebung. Die Gemeinde leitet den Privatschadensausweis elektronisch an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter. Das Schadensausmaß wird von den Forstaufsichtsorganen des Behördenforstdienstes erhoben.
Erforderliche Unterlagen. Bei der Erhebung Fotos des Katastrophenschadens, bei Bestehen einer Versicherung eine Versicherungsbestätigung, Rechnungen oder Angebote auf Grund des Schadens (sofern bereits vorhanden) vorlegen.
Frist. Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken sind innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt zu melden.
Antrag. Online (https://bit.ly/privatschadensausweis) von zu Hause aus oder über das zuständige Gemeindeamt. Der Antrag kann von Privatpersonen oder Bringungsgemeinschaften eingebracht werden.
Erhebung. Die Gemeinde leitet den Privatschadensausweis elektronisch an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter. Das Schadensausmaß wird von den Forstaufsichtsorganen des Behördenforstdienstes erhoben.
Erforderliche Unterlagen. Bei der Erhebung Fotos des Katastrophenschadens, bei Bestehen einer Versicherung eine Versicherungsbestätigung, Rechnungen oder Angebote auf Grund des Schadens (sofern bereits vorhanden) vorlegen.