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Lange, breite Anbaugeräte

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31.03.2026 | von Thomas Lang

WAS DAS GESETZ SAGT: Ab wann zusätzliche Markierungen, Leuchten und Tempolimits nötig sind und Anforderungen an die Gewichtsverteilung

Traktor © Pöttinger
Ist ein Traktor mit Anbaugeräten länger als sechs Meter, müssen an den Anbaugeräten auch längsseitig Rückstrahler angebracht sein © Pöttinger

Der Fall:

Ein Landwirt erkundigt sich bei der Landwirtschaftskammer über die aktuellen gesetzlichen Vorgaben für das Fahren mit Anbaugeräten. Er möchte damit verkehrssicher unterwegs sein und hohe Strafen vermeiden. 

DIE LÖSUNG:

Abmessungen, Markierungen, Leuchten, Geschwindigkeiten, Achslasten – all das ist im Kraftfahrgesetz und deren Durchführungsverordnung genau geregelt. Zuletzt gab es 2024 Erleichterungen für überbreite Anbaugeräte.
Wenn das Anbaugerät die Breite der Zugmaschine seitlich um mehr als 20 Zentimeter überragt oder eine Gesamtbreite von 2,55 Metern überschritten wird, darf der Fahrzeuglenker maximal 25 km/h schnell fahren. Die Vorderachslast muss mindestens 20 Prozent des Eigengewichtes der Zugmaschine betragen. Außerdem darf die erlaubte Hinterachsbelastung und Traglast der Reifen nicht überschritten werden.

Wichtige Abmessungen

Reicht das Anbaugerät seitlich über die Zugmaschine hinaus, überschreitet es eine Breite von 2,55 Metern oder ragt es vorne oder hinten mehr als 1,5 Meter über die Zugmaschine, muss es mit reflektierenden Warnmarkierungen (nach vorne und hinten) gekennzeichnet werden. Reichen die äußeren Konturen des Anbaugeräts seitlich um mehr als 40 Zentimeter über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten der Zugmaschine hinaus, müssen zusätzliche Begrenzungs- oder Schlussleuchten angebracht werden. Nach vorne müssen die Begrenzungsleuchten weißes, nach hinten rotes Licht ausstrahlen (bei Überbreite siehe Kasten). Wenn die Beleuchtung der Zugmaschine durch ein Anbaugerät vorne oder hinten verdeckt wird, muss auch bei Tag und ausreichender Sicht eine Ersatzbeleuchtung gleicher Art angebracht werden.

Lange Anbaugeräte

Anbaugeräte an der Front der Zugmaschine (Frontladerschaufel, Ballenspieß) müssen beim Straßentransport abgesichert und optisch kenntlich gemacht werden. Außerdem dürfen sie die Sicht des Fahrers nicht grob einschränken. Reicht das Anbaugerät mehr als 1,5 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt der Zugmaschine hinaus, müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:
  • Der äußerste Punkt des Anbaugeräts muss durch eine Langgutfuhrtafel erkennbar gemacht werden. Die Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene und höchstens 90 Zentimeter über der Fahrbahn angebracht werden. Die Tafel ist jedoch nicht erforderlich, wenn am Anbaugerät reflektierende Warnmarkierungen angebracht sind.
  • Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, muss heckseitig am hintersten Teil des Anbaugeräts zusätzlich eine Leuchte mit rotem Licht und ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Frontseitig muss am vordersten Teil des Anbaugeräts zusätzlich eine Leuchte mit weißem Licht und ein weißer, nicht dreieckiger Rückstrahler angebracht werden.
  • Beträgt die Länge des Anbaugeräts oder die Gesamtlänge des Traktors samt dem Anbaugerät mehr als sechs Meter, ist an beiden Längsseiten des Anbaugeräts je ein gelb-roter Rückstrahler vorgeschrieben.

Fahren mit überbreiten Anbaugeräten

Grundsätzlich darf die Zugmaschine einschließlich des Anbaugeräts eine Länge von 16 und eine Breite von 3 Metern nicht überschreiten. Bei Einhaltung der folgenden Vorgaben sind jedoch auch Straßenfahrten mit sogenannten überbreiten Anbaugeräten mit einer Transportbreite von mehr als 3 Meter bis maximal 3,30 Meter zulässig:
  • Reflektoren: Die äußersten Punkte des über die Zugmaschine hinausragenden Anbaugeräts müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein (nach vorne und hinten).
  • Begrenzungs-/Schlussleuchten: Ragt das Anbaugerät seitlich um mehr als 20 Zentimeter über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten der Zugmaschine hinaus, müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 20 Zentimeter vom äußersten Rand des Anbaugerätes entfernt sind.
  • Geschwindigkeit: Es darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.
  • Tagfahrlicht: Das Abblendlicht der Zugmaschine ist auch bei Tageslicht und guter Sicht zu verwenden.
  • Drehlicht: Es ist ein gelb-rotes Drehlicht auf der Zugmaschine zu verwenden.

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