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Land des Obstes, Land der Brenner

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08.05.2024 | von Georg Thünauer

Edelbrände vereinen überlieferte Erfahrung mit modernen Methoden. Mildere Liköre gewinnen an Beliebtheit

Edelbrand brennen.jpg © Adobe Stock
Edelbrand brennen © Adobe Stock
Die Steiermark ist weltweit bekannt für ihre reiche kulinarische Tradition und ihre hochwertigen Produkte. Unter den vielen gastronomischen Schätzen des Landes nehmen die Edelbrände einen besonderen Platz ein. Weltweit einzigartig sind unsere verschiedenen Brennrechte (rechts), die es so gut wie jedem, der Obst besitzt, ermöglichen, daraus Edelbrände herzustellen. Eine Tradition die auf langjähriger Erfahrung, überlieferte wie auch moderne Methoden basiert.

Fruchtqualität
Die Qualität der Früchte spielt eine entscheidende Rolle im gesamten Herstellungsprozess. Daher legen österreichische Brennereien großen Wert auf den Anbau von Obst im eigenen Betrieb oder die Zusammenarbeit mit zuverlässigen regionalen Herstellern, um Früchte von höchster Qualität zu erhalten. Die Qualität des Endproduktes steht und fällt mit der Qualität der verwendeten Rohstoffe.

Mildere Liköre
Liköre liegen im Trend. Diese punkten nicht nur durch ihren geringeren Alkoholgehalt und die ansprechende Farbe. Zusätzlich bietet die Likörherstellung den Vorteil, dass auch spezielle Aromen und im Allgemeinen eine Fülle an Aromen transportiert werden können.
Auch bei den Spirituosen – zu denen die Edelbrände gehören – gibt es große qualitative Unterschiede (rechts). Diese erklären auch, warum der „Zwetschkenschnaps“ aus dem Lebensmitteleinzelhandel wesentlich billiger verkauft werden kann als der „Zwetschkenedelbrand“ des bäuerlichen Produzenten.

Brennrechte

  • Abfindungsbrennerei. Nur eigenes Obst heimischer Obstarten laut Verordnung. Zukauf ist nicht gestattet. Einfaches Brenngerät (bis 150 Liter Füllmenge, höchstens dreifache Verstärkung, Befeuerung Holz, Gas oder Strom). Pauschaler Ausbeutesatz wird zugrunde gelegt. Alkoholsteuer für die ersten 100 Liter Alkohol 6,48 Euro pro Liter (54 Prozent vom Regelsteuersatz) und für maximal weitere 100 Liter 10,80 Euro pro Liter (90 Prozent vom Regelsatz). Verkauf nur in Österreich und an den Endkonsumenten – Ausnahme: Gastronomie- und Schankbetriebe zur Ausschank. Vermerk am Etikett, dass es Abfindungsbrand ist.
  • Kleinverschlussbrennerei. Zwischenlösung mit genauer Alkoholermittlung. 400 Liter zum ermäßigten Steuersatz. Zukauf von Rohstoffen möglich. Maximal 1.000 Liter pro Jahr.
  • Verschlussbrennerei. Gewerbliche Brennerei, genaue Alkoholermittlung über eine Alkoholmessuhr die vom Zollbeamten abgelesen wird. Keine Einschränkung bei Rohstoffen, Zukauf jeder Art möglich. Ab dem ersten Liter 12 Euro Alkoholsteuer. Export möglich. Keine Einschränkung bei der hergestellten Menge.

Leichte Speisenbegleiter

Most und Obstweine haben sich in den letzten Jahren durch das zunehmende Qualitätsbestreben der Produzenten zu kulinarischen Spitzen-Produkten entwickelt. Gerade in der Gastronomie ist hier aber noch Aufholbedarf vorhanden. Alkoholwerte von fünf bis acht Volumenprozent in den Mosten machen diese zum idealen Speisenbegleiter und Genussgetränk. Möglich macht die Gaumenfreude eine starke Gruppe von Spitzenproduzenten unter den Obstbauern, die es verstehen, neben erstklassiger Produktion die Neugierde beim Konsumenten zu wecken und Genießer mit Kelterkunst in vielfältigen persönlichen Geschmacksnuancen zu begeistern. Neben Most nach traditionellem Verfahren haben sich einige Betriebe spezialisiert und bieten auch trendige Cider und Schaum- und Perlweine aus Obst an. Die Produktion von Most, beziehungsweise die Verarbeitung von Obst an sich ist ein riesiges Thema, um die Wertschöpfung wieder zu den Betrieben zu bringen. Die reine Produktion der Handelsware Obst alleine ist für viele Betriebe nicht mehr ausreichend. Direktvermarktung ist das Schlagwort der Zukunft – und gerade Most, Cider und Co. sind hier plakative Aufhänger für den klassischen Obstbaubetrieb. Die Bestätigung von Most als Qualitätsprodukt findet auch seine Verankerung in einer eigenen Obstweinverordnung. Wie bei Wein werden staatliche Prüfnummern vergeben. Derartige Produkte dürfen die Bezeichnung „Qualitätsmost“ oder „Qualitätsobstwein“ (links) tragen und werden neben der staatlichen Prüfnummer durch das Qualitätsobstweinsiegel am Verschluss gekennzeichnet. Dieser Meilenstein in der Entwicklung der Mostwirtschaft soll dem Konsumenten die höchste Qualitätsgarantie geben. Mit seinen Regelungen für die Obstweinherstellung liefert die Obstweinverordnung detaillierte Grundlagen, sowohl für die industrielle Produktion als auch für den Kleinproduzenten.

Wenn, dann scheitert’s am Etikett

Leider kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Etikettierung von Spirituosen. Das kann zu empfindlichen Strafen führen und ist oftmals der einzige Beanstandungsgrund, wenn eine Produktprobe von der Lebensmittelkontrolle untersucht wird. Füllmengen, Schriftgrößen und Alkoholgehalt sind manchmal nicht korrekt. Oft ist aber die Bezeichnung falsch. Brände können nur aus alkoholbildenden Stoffen entstehen. In den meisten Fällen nicht gärfähig sind Kräuter, Heu, Gewürze, Zirben, Gemüse, Pilze und vieles mehr, das zum Aromatisieren eingesetzt wird. Sie enthalten keinen vergärbaren Zucker. Das hat zur Folge, dass es sich bei einem Produkt, das aus diesem Verfahren entsteht, um eine Spirituose handelt. Als Beispiel: Ein Apfelbrand der mit Kräutern verfeinert wird, ist kein Kräuterbrand sondern eine Spirituose aus Apfelbrand und Kräutern. Wenn die Sachbezeichnung Spirituose ist, darf nicht zusätzlich eine höherwertige Sachbezeichnung am Etikett verwendet werden – wie etwa Brand oder Likör. Man kann also auf keinen Fall die ohnehin falsche Bezeichnung Kräuterbrand mit dem Zusatz Spirituose verwenden. Ginähnliche Produkte aus eigenem (Abfindungs-)Brand sind Spirituosen. Sie dürfen nicht als Gin, Tschin, Cin oder ähnlichem bezeichnet werden, was vortäuschen könnte, dass es sich um Gin laut Lebensmittelcodex handelt. Auch Geist ist derart geregelt und darf nur vollversteuerten Reinalkohol enthalten.

Most und Cider

  • Qualitätsobstwein:
    Kleinere Angabe als das Bundesland – auch Ortsangaben. Nur mit Staatlicher Prüfnummer – nach Prüfung im Bundesamt für Obst- & Weinbau. Flüchtige Säure höchstens 0,6 Gramm je Liter. Titrierbare Säure mindestens 5 Gramm je Liter. Alkoholgehalt: mindestens 5 Prozent. Der Most muss fehlerfrei sein. Obst aus der angegebenen Herkunft.
  • Most aus der Steiermark:
    Flüchtige Säure höchstens 0,8 Gramm je Liter. Titrierbare Säure mindestens 5 Gramm je Liter. Alkoholgehalt: mindestens 5 Prozent. Der Most muss fehlerfrei sein. Obst aus dem angegebenen Bundesland.
  • Most aus Österreich:
    Flüchtige Säure höchstens 1 Gramm je Liter. Titrierbare Säure mindestens 4 Gramm je Liter. Alkoholgehalt: mindestens 1,2 Prozent. Darf auch aus Konzentrat hergestellt werden (Kennzeichnung). Wasserzusatz möglich.
  • Cider:
    Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe mit bis zu 5 Volumenprozent. Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 Grad Celsius. Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8 Prozent nicht überschreiten. Cider gilt als Urprodukt mit 13 Prozent Umsatzsteuer.
  • Fruchtcider:
    Aus Obstarten unterschiedlicher Obstartgruppen.
  • Aromatisierter Cider:
    Aus Obstarten unterschiedlicher Obstartgruppen unter Verwendung von pflanzlichen Aromen, Würzkräutern oder geschmacksgebenden Nahrungsmitteln zu aromatisieren.
  • Obstperlwein:
    Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5 Prozent aufweist. Kohlensäureüberdruck mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar bei 20 Grad Celsius. Obstperlwein gilt als Urprodukt mit 13 Prozent Umsatzsteuer. Obstschaumwein. Schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein oder durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt wird und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad Celsius mindestens 3 bar betragen. Bei Obstschaumwein wird eine Umsatzsteuer von 20 Prozent angesetzt – somit wird bei der Produktion von Obstschaumwein für pauschalierte Landwirte auch eine Differenzsteuer fällig.

Edelbrand & Co.

  • Edelbrand, Obstbrand:
    Höchste Qualität. 100 Prozent Frucht, aus vergorenen Flüssigkeiten oder Maischen. Destillate, sowie die daraus durch Herabsetzen mit Wasser hergestellten Produkte. Keine Aromatisierung. Kein Zusatz von Alkohol (mindestens 37,5 Prozent).
  • Österreichischer Qualitätsbrand:
    Zum Hervorheben der besonders hohen Qualität, mindestens 38 Prozent Alkohol, ansonsten gleiche Regeln wie Obstbrand. Einige zusätzliche analytische Vorgaben laut Codex B23.
  • Beerenbrand:
    Für Abfindungsbrenner. 100 Kilo Frucht werden mit 20 Liter reinem Alkohol mazeriert und nochmals destilliert.
  • Geist:
    Hergestellt aus alkoholarmen Früchten, nicht aus Kern- und Steinobst. Möglich sind auch Nüsse, Gemüse, sonstige pflanzliche Stoffe. Mazeriert wird mit reinem Alkohol – nicht mit eigenen Fruchtbränden. Mindestens 35 Prozent Alkohol, keine Aromatisierung und Färbung.
  • Schnaps:
    Hierbei handelt es sich um eine einfache Spirituose, Destillatanteil mindestens 33 Prozent Alkohol, der Rest darf mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gestreckt werden – nicht mit eigenen Fruchtbränden. Kein Färben, kein Aromatisieren. Sachbezeichnung: „Spirituose“.
  • Likör:
    Liköre sind versüßte Spirituosen. Mindestens 15 Prozent Alkohol sowie 100 Gramm Zucker pro Liter fertigem Likör. Hochwertige Liköre werden mit Früchten, Kräutern etc. angesetzt, prinzipiell handelt es sich aber um eine Spirituose, die sowohl aromatisiert als auch gefärbt werden darf.
  • Spirituose:
    Die geringste Qualitätsstufe, es muss kein Obst dazu verwendet werden, mindestens 15 Prozent Alkohol, weniger als 100 Gramm pro Liter Zucker, Aromatisierung erlaubt, Färben erlaubt.

Was auf einer Spirituose steht, ist streng geregelt

  • 1) Grundanforderungen
    Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss gut sichtbar, gut lesbar (Achtung bei handgeschriebenen Angaben), gegebenenfalls dauerhaft und leicht verständlich sein. Verpflichtende Angaben dürfen nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Deshalb bei handgeschriebenen Angaben auf die Lesbarkeit achten!
  • 2) Schriftgröße
    Kleinbuchstaben müssen mindestens 1,2 Millimeter hoch sein (bei Produkten mit einer Oberfläche von weniger als 80 Quadratzentimetern reichen 0,9 Millimeter Schriftgröße). Großbuchstaben sind immer größer als Kleinbuchstaben und daher immer mindestens 2 Millimeter groß.
  • 3) Sichtfeldregelung
    Als Sichtfeld gelten alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus (ohne Drehen der Flasche) gelesen werden können. Auf einen Blick erfassbar sein müssen:
    • Lebensmittel-Bezeichnung
    • Nettofüllmenge
    • Alkoholgehalt
  • 4) Sachbezeichnung
    Die korrekte Bezeichnung des Lebensmittels ist ein häufiger Stolperstein (rechts oben).
  • 5) Lebensmittelunternehmer
    Durch Name und Anschrift muss zurückverfolgt werden können, in wessen Verantwortung das Produkt vermarktet wird. Es muss die postalische Zustellbarkeit gewährleistet sein, das heißt, Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sind anzugeben.
  • 6) Hinweis auf Abfindung
    Abfindungsbrenner müssen zusätzlich auf die Herstellung des Alkohols unter Abfindung hinweisen, zum Beispiel „Abfindungsbrand“, „unter Abfindung hergestellt“ oder „Abfindungsbrennerei“.
  • 7) Alkoholangabe
    Der Alkoholgehalt ist bei Getränken ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent (%vol.) auf eine Kommastelle genau anzugeben. Die Abweichung vom tatsächlichen Alkoholgehalt darf bei Spirituosen maximal +/- 0,3 %vol. und bei Getränken mit Früchten oder Pflanzenteilen maximal +/- 1,5 %vol. betragen. Die Angabe hat (alc./Alkohol/Alk.) „xx,x %vol.“ zu lauten.
  • 8) Nettofüllmenge
    Die Angabe der Füllmenge erfolgt auf dem Etikett in Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml). Die Prägung der Nettofüllmenge im Glas ist für eine korrekte Kennzeichnung grundsätzlich nicht ausreichend. Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind bei Spirituosen ausschließlich die neun nachstehenden Füllmengen erlaubt: 100 | 200 | 350 | 500 | 700 | 1000 | 1500 | 1750 | 2000 ml.
  • 9) Los- oder Chargennummer
    Die Losnummer ist eine frei wählbare Ziffern- oder Buchstabenkombination, mit „L“ beginnend. Der Hersteller soll daraus eindeutig die Produktionscharge ableiten können, um im Fall eines Fehlers die betroffene Charge aus dem Verkehr nehmen zu können (Chargenbuch). In der Praxis bewährt sich je Produktionseinheit eine Kombination aus Buchstaben und/oder Zahlen, die auf das Herstellungsdatum zurück schließen lässt, wie etwa „L140506“.
  • 10) Mindesthaltbarkeitsdatum
    Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozenten ist die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich.
  • 11) Zutaten
    Bei Bränden, Spirituosen und Likören ist die Angabe der Zutaten nicht erforderlich, weil deren Alkoholgehalt über 1,2 Prozent beträgt. Auf jeden Fall zu kennzeichnen sind aber Allergene. Allergene sind Stoffe, die bekannt sind dafür, dass sie allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können.

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