Kundmachung des valorisierten Pauschalbetrages gem. § 83 LWK-WO
Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Mitwirkung an der Durchführung der Landwirtschaftskammerwahl gem. § 83 Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten. Diese Pauschalentschädigung ist zu valorisieren.
Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl 117,1. Der valorisierte Pauschalbetrag beträgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kundmachung letztvorliegenden Indexzahl 129,8 (Dezember 2025) 1,11 Euro.