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28.05.2025 | von Ulrike Grillhofer
Aktuelle Stammdaten, besonders Handynummer und Emailadresse helfen uns, Sie rasch über wichtige Themen und Neuigkeiten zu informieren. Änderungen können jederzeit bei der Bauernkammer Liezen gemeldet werden.
Mahd 2025.jpg © Archiv

Mahdvorverlegung 2025

Ab wann dürfen heuer Biodiversitätsflächen im Grünland sowie NAT-Flächen mit Schnittzeitpunktverzögerung gemäht werden?

Vorverlegungskarte | ÖPUL-Naturschutzmonitoring | Mahdzeitpunkt-Flexibilisierung durch Naturbeobachtung
Bild1.png © Martina Kogler

Prämienauszahlungen am 25. Juni 2025

Es werden die Restbeträge für ÖPUL- und AZ (=25% des Gesamtbetrages) sowie die Begrünungsprämie Zwischenfrucht zur Gänze überwiesen. Die entsprechenden Mitteilungen werden in den letzten Junitagen 2025 versendet. Zusätzlich kann es auch zu Nachberechnungen kommen. Bitte prüfen Sie die Schreiben umgehend und wenden Sie sich bei Unklarheiten an die zuständige Bezirkskammer.  Achtung: Die Beschwerde- und Einspruchsfristen enden vier Wochen bzw. für einen Vorlageantrag zwei Wochen nach Zustellung!

GLÖZ 8 - Schutz von LSE / Schnittverbot (20.02. bis 31.08.) von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

Mindestanteil an Acker-Bracheflächen und Erhalt von Landschaftselementen als Beitrag zur Biodiversität.

Ziele dieser Anforderung

  • Erhalt von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten
  • Verminderung von Erosion durch Landschaftselemente
  • Verminderung von Nährstoffauswaschungen
  • Erhöhung der Pflanzenarten- und Sortendiversität auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

Betroffene Schlagnutzungsart(en)

  • GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten
  • Hecken und Bäume

Auflage - Erhalt von Landschaftselementen

Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden.
  • Naturdenkmäler
  • Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
  • Teich/Tümpel: (100 - 1.000 m²)
  • Steinriegel/Steinhage: (100 - 1.000 m²)
  • Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
  • Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
  • Feldgehölz/Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang)
Landschaftselemente dürfen - unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer- und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden - nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden.

Auflage - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen

  • Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten werden oder auf Stock gesetzt werden.
  • Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.

Meldeerfordernisse beim Weide- und Almauftrieb

Für den Erhalt von Almzahlungen ist eine korrekte Meldung bei einem Almauftrieb Voraussetzung.
Meldepflichtig ist der Zugangsbetrieb, also der Almbewirtschafter bzw. Obmann bei einer Agrargemeinschaft oder der Bewirtschafter einer Weidefläche.
Rinder sind unter Angabe der Ohrmarkennummer binnen 14 Tagen ab dem Auftrieb zu melden. Ebenso sind aufgetriebene Schafe und Ziegen unter Angabe der Ohrmarkennummer, allerdings binnen 7 Tagen, bekanntzugeben.
Der Auftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) sowie von Lamas und Alpakas ist bei der AMA mit der Stückzahl auf der Alm-Auftriebsliste durch den Almbewirtschafter zu melden. Diese Meldung erfolgt durch eine Korrektur des Mehrfachantrages.
Achtung VIS-Meldung bei Almauftrieb bei Pferden: Werden Equiden, also Pferde, Ponys oder Esel auf eine Alm aufgetrieben, ist zu beachten, dass auch im Veterinärinformationssystem (VIS) eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb und eine Zugangsmeldung am Almbetrieb innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen hat, wenn die Alpung länger als 30 Tage dauert. Im Regelfall werden die 30 Alpungstage überschritten, wodurch die Meldung erforderlich ist! Ebenso hat die Rückmeldung nach der Almsaison wieder zu erfolgen.

Meldeerfordernisse bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“

Die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen hat an mindestens 120 Tagen im Weidezeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorie zu erfolgen. Ist die längere Weidedauer von zumindest 150 Tagen beantragt, muss diese für alle teilnehmenden Tiere einer Kategorie erreicht werden.
 
Aufzeichnungen im Weidetagebuch
Die Weidehaltung ist für die einzelnen Tiere laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, in Summe müssen die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (gemeinsam beweidete Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten.
Ein Muster-Weidetagebuch ist auf der AMA-Homepage unter „Fachliche Informationen/Oepul/Aufzeichnungen“ zu finden.
 
Meldung von Tierzu- und Tierabgängen weiblicher Schafe und Ziegen
Innerhalb von 7 Tagen nach einem Zugang (Zukauf oder in die Kategorie hineingewachsene Tiere) ist eine Meldung im MFA als Korrektur der Beilage „Tierwohl-Weide“ erforderlich.
Ein Tierabgang (Verkauf, Verendung etc.) ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach einem Abgang erforderlich. Abgegangene Tiere werden für die Prämienberechnung anteilsmäßig auf den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober angerechnet, auch wenn sie die erforderlichen 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Abgang gemeinsam mit den anderen Tieren geweidet wurden.
 
Jüngere Schafe und Ziegen, die in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ beantragt wurden, werden ab Erreichen der Altersgrenze automatisch in die Berechnung einbezogen.

TOP UP - Zahlung für Junglandwirte

Der erstmalige Antrag auf Zahlung ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Wurde die Bewirtschaftung 2024 aufgenommen, ist der erstmalige Antrag für TOP UP spätestens mit dem MFA 2025 zu stellen. Im Jahr der Aufnahme der landw. Tätigkeit darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit
auf die Leitung eines Betriebs übernommen wurde (Betriebsaufnahme laut INVEKOS oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist).
Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Nachweise hochzuladen (gilt nur für antragstellende Personen, die im Antragsjahr 2025 erstmals die Zahlung beantragen):
  • Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten ab Bewirtschaftungsaufnahme
  • Aufstellung über die Bewirtschaftung SVS. Auf der ersten Seite der Aufstellung muss die Angabe „Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand: MM.JJJJ“ dasselbe Datum aufweisen wie „Betriebsdaten von: MM.JJJJ“, damit die Betriebsführung ab der ersten Meldung bei der SVS dargestellt ist. Die Aufstellung hat lückenlos sämtliche Änderungen der Betriebsführung bis zum aktuellen Stand zu umfassen.
  • Ausbildungsnachweis oder Anmeldebestätigung: Eine geeignete landw. Ausbildung muss binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme abgeschlossen sein.

BIO Kreislaufwirtschaft (nicht gesondert zu beantragen) - NEU

Zuschlag für Kreislaufwirtschaft in Höhe von ca. 40 €/ ha
  • Voraussetzung für den Zuschlag für Grünlandflächen ist die Haltung von max.
    1,4 RGVE/ha und mind. 8% Biodiversitätsfläche oder artenreiches Grünland gemäß der Maßnahme Humuserhalt.
  • Voraussetzung für den Zuschlag für Ackerflächen ist die Bewirtschaftung von Ackerfutterflächen und Leguminosen im Ausmaß von mehr als 15% der Ackerfläche. Ackerfutterflächen sind Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter und Ackerweide. Zu Leguminosen zählen Ackerbohne, Erbsen, Esparsette, Kichererbsen, Linsen, Lupinen, Peluschke, Platterbsen und Wicken. Gilt für Betriebe unter 1,4 RGVE/ha. 

Almbewirtschaftung - Zuschlag für Almweideplan - NEU

Zuschlag für Almweideplan in Höhe von ca. 20 € für die ersten 20ha Almweidefläche. (max. 400 € pro Jahr)
  • Optionaler Zuschlag für Alm-Weideplan und Möglichkeit zur standortangepassten Beweidung mittels gelenkter Weideführung auf Almen mit hohem Futterangebot.
  • Mit dem Alm-Weideplan kann der GVE-Besatz auf max. 2,4 GVE je ha angehoben werden.
  • Neben der Erstellung des Alm-Weideplanes ist eine Weiterbildung im Ausmaß von 4 Stunden bis spätestens 15. Juli des erstan Jahres der Beantragung zu absolvieren. 
GLÖZ 7.png © Archiv

Änderungen Konditionalität - GLÖZ 7

Anstelle der bisherigen jahresübergreifenden Fruchtwechselregelung kann die Glöz 7 Anforderung auch über eine Anbaudiversifizierung erfüllt werden. Die Antragsteller können zwischen den 2 Varianten wählen. Ausgenommen vom Glöz 7 sind weiterhin Betriebe unter 10 ha Acker, Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland oder Feldfutter und Bio Betriebe.

Änderungen Konditionalität - GLÖZ 8

Die verpflichtende 4 % Flächenstilllegung auf Ackerflächen fällt ab 2025 weg. Stattdessen gibt es eine neue, freiwillige Fördermöglichkeit für nicht produktive Ackerflächen im Rahmen einer ÖPUL-Maßnahme, welche bis Jahresende 2024 zu beantragen ist (Details nachfolgend unter Änderungen zum ÖPUL). Achtung! UBB und BIO-Betriebe müssen trotzdem weiterhin die 7 % Biodiversitätsfläche ab 2 ha Acker anlegen. Ab 2025 ist aber nicht mehr zwingend nötig davon 4 % Grünbrache anzulegen, sondern die gesamten 7 % können gemäht und das Mähgut abtransportiert werden (Sonstiges Feldfutter DIV).

Flächenmonitoring und AMA MFA Fotos App

Die EU gibt mittels Verordnung vor, dass seit 2023 die Prüfung von Förderauflagen flächenbezogener GAP-Zahlungen zusätzlich mittels Flächenmonitoring zu erfolgen hat. Flächenmonitoring bedeutet, dass die Angaben im Mehrfachantrag mit frei zugänglichen Satellitenbildern plausibilisiert werden.
Diese Verwaltungskontrollen ersetzen bzw. verringern die Dauer von Vorortkontrollen.
 
Was wird vom Flächenmonitoring geprüft?
Beim Flächenmonitoring handelt es sich um eine verwaltungstechnische Prüfung der Einhaltung von monitoringfähigen MFA-Förderauflagen. Monitoringfähige Sachverhalte sind u.a die Flächenversiegelung, Schlagnutzungsangaben, Mähzeitpunkte auf Grünland- und Ackerfutterflächen, Ernte bei Ackerkulturen, flächendeckende Begrünung von Öpul- Zwischenfrüchten oder der Zeitpunkt der Pflegemaßnahmen bei Biodiversitäts- oder Bracheflächen. Nur wenn das Flächenmonitoring eindeutig einen anderen als im MFA beantragten Sachverhalt feststellt, wird der Antragsteller über die Auffälligkeit informiert.
Die Information der betroffenen Antragsteller:innen erfolgt über die AMA MFA Foto App (Push Nachricht), über E-Mail oder telefonisch. Über die Foto App können bestimmte Korrekturen wie zB Schlagnutzungen, Begrünungsvarianten oder Codeänderungen vorgenommen werden.
 
Innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Auffälligkeit ist eine Korrektur möglich. Erfolgt keine Reaktion durch den Antragsteller klärt eine Vorortkontrolle den Sachverhalt. Es wird jedenfalls empfohlen bei Monitoringauffälligkeiten innerhalb von zwei Wochen zu reagieren, um eine Vorortkontrolle zu vermeiden.
 
Weitere Vorteile bei Nutzung der App
Die AMA MFA Fotos App zeigt auch alle beantragten Schläge des Mehrfachantrages an. Antragsteller können daher die App auch nutzen, um die Beantragung vor Ort zu überprüfen, da der Datenstand immer dem aktuellsten Stand im eAMA entspricht. So können Schlaggrenzen etwa bei Biodiversitätsflächen oder bei Ackerflächen am Handy durch die genaue Anzeige des Standortes mittels GPS erkannt werden.
Die Funktionalitäten der MFA Foto App werden laufend erweitert, weshalb es sinnvoll ist diese zu nutzen.
Weitere Informationen gibt es auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.

Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen

Gemäß der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) sind generell sämtliche Unterlagen, welche die Förderung betreffen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Diese beträgt vier Jahre bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit bis Ende 2032.

Überblick über die Einreichfristen:

Bis spätestens am 31. Dezember 2024
  • ÖPUL-Maßnahmenantrag für die Beantragung von neuen ÖPUL-Maßnahmen, die noch nicht im Vorjahr gültig beantragt wurden, siehe dazu auch Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen
Bis spätestens am 15. April 2025
  • Antrag auf Direktzahlungen und Ausgleichszulage
  • Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste)
  • Tierliste
  • Beilage „Tierwohl – Weide / Stallhaltung“
  • Tierbeantragung für „Gefährdete Nutztierrassen“
  • ÖPUL-Angaben wie z.B. Anzahl der Bio-Bienenstöcke und Verzicht auf Mähaufbereiter
  • Referenzänderungsantrag
Bis spätestens am 15. Juli 2025
  • Almauftriebsliste
  • Innerhalb von 7 Tagen nach dem Almauftrieb: Beantragung von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen (spätestens am 15. Juli)
  • Innerhalb von 14 Tagen nach dem Almauftrieb (spätestens am 29. Juli): Alm-/Weidemeldung Rinder
Bis spätestens am 31. August 2025
  • Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3
Bis spätestens am 30. September 2025
  • Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7
Bis spätestens am 30. November 2025
  • Bodennah ausgebrachte beziehungsweise separierte Güllemenge
Ausschließliche Änderungen der Schlagnutzungsart sind auch nach dem 15. April noch möglich.

Dokumentationsverpflichtungen im ÖPUL 2023

Die ÖPUL 2023-Förderperiode hat am 1. Jänner begonnen. Im neuen ÖPUL 2023 sind bei mehreren Maßnahmen und Optionen Aufzeichnungsverpflichtungen vorgesehen. Die tagaktuelle Führung von Aufzeichnungen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien der gewählten Maßnahmen in voller Höhe zu erhalten. Zusätzlich sind gegebenenfalls Dokumentationen im Rahmen der Konditionalität erforderlich. Die Aufzeichnungen müssen durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

Nachfolgend werden überblicksweise die Aufzeichnungsverpflichtungen bei einzelnen ÖPUL 2023-Maßnahmen und deren Optionen aufgelistet. Die detaillierten Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen können den ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblättern unterwww.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung, Biologische Wirtschaftsweise:

  • Dokumentation des Zeitpunktes der ersten Nutzung sowie der darauffolgenden zweiten Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen bei der gewählten Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ (DIVNFZ)
  • Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Datenbank bei Teilnahme an Naturschutz – Monitoring

Biologische Wirtschaftsweise:

Sämtliche Dokumentationsverpflichtungen gemäß der EU-Bio-Verordnung wie z.B.

  • Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel
  • Weideaufzeichnungen
  • Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz in der Tierhaltung

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün:

Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine:

  • Ernte der Hauptkultur
  • Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
  • Anlage der Nachfolge-Hauptkultur

 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation:

  • Schlagbezogene Aufzeichnungen über gedüngte Flächen in Bezug auf Wirtschaftsdüngerart, Menge, Ausbringungsverfahren und Zeitpunkt der Ausbringung
  • Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Menge der separierten Rindergülle bei Teilnahme an Gülleseparation

Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland:

Schlagbezogene Aufzeichnungen über das jährliche Vorhandensein der entsprechenden Kennarten bzw. die durchgeführten Begehungen gemäß dem dafür vorgesehenen Leitfaden laut Anhang H der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 bei Bewirtschaftung von artenreichem Grünland

Naturschutz:

Führung eines Weidetagebuchs bei Auflagen mit vorgeschriebener Beweidung mit

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstück)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen

Ergebnisorientierte Bewirtschaftung:

Aufzeichnungen über die beobachteten Indikatoren in der von der Koordinationsstelle vorgegebenen Datenbank

Tierwohl – Weide:

Führung eines Weidetagebuchs mit

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen

Tierwohl – Stallhaltung Rinder:

  • Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile
  • Aufzeichnungen über Anlage und Umsetzen der Kompostmiete sowie das Ausbringen des Komposts oder Abgabe an Dritte bei Teilnahme an Festmistkompostierung

Tierwohl – Schweinehaltung:

  • Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile
  • Schlagbezogene Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Beweidung und Anzahl der Tiere bei Freilandhaltung von Schweinen

 

In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?

Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es – abgesehen für die ÖPUL 2023-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ – keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, offiziell angebotene Aufzeichnungsvorlagen oder EDV-Programme zu verwenden. Die AMA hat Aufzeichnungsvorlagen für einzelne ÖPUL 2023-Maßnahmen und Optionen erstellt. Diese stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.

Weiterbildung.png © Archiv
© Archiv

ÖPUL Weiterbildungsverpflichtungen bzw. Bodenproben für HBG bis spätestens Ende 2025 !!!

Bei Teilnahme an gewissen ÖPUL Maßnahmen ist eine verpflichtende Weiterbildung zu absolvieren. Diese soll in erster Linie durch den/die Betriebsführer/in erfüllt werden.
 
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an. Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
 
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich
 

Downloads zum Thema

  • Invekos-Terminkalender 2025 Hochformat PDF 48,87 kB

Links zum Thema

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft
  • ÖPUL 2023 - Maßnahmen Merkblätter AMA
  • ÖPUL 2023 - Aufzeichnungsvorlagen AMA
  • Flächenmonitoring: Informationen auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
  • Homepage LK Online: Förderungen ab 2024
  • GAB (Grundanforderungen an die Betriebsführung) und GLÖZ (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) Richtlinien
  • LK-Düngerrechner ab 1. Jänner 2023
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