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Schnittzeitpunktvorverlegung heuer österreichweit um zehn Tage
Die Schnittzeitpunktvorverlegung betrifft Grünlandbetriebe mit Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen UBB, Bio oder Naturschutz und umfasst heuer 10 Tage. © ÖKL
Seit 15. Mai steht unter www.mahdzeitpunkt.at die Schnittzeitpunktvorverlegungskarte 2024 für Österreich zur Verfügung.Aufgrund des im heurigen Jahr extrem frühen Vegetationsverlaufes weist die Vorverlegungskarte für ganz Österreich heuer das Maximum von zehn Tagen aus, was für einzelne Schnitt-Auflagen im Agrarumweltprogramm ÖPUL von Relevanz ist.
UBB/BIO - Grünlandbiodiversitätsflächen mit Code “DIVSZ“
UBB- und Bio-Betriebe, welche Grünlandflächen mit späterer ersten Nutzung (mit Code “DIVSZ“ codiert) bewirtschaften, können darauf die frühest zulässige erste Nutzung mit 5. Juni (anstatt 15. Juni) und jedenfalls mit 5. Juli (anstatt 15. Juli) vornehmen. Unverändert gilt, dass eine früheste erste Nutzung (Mahd oder Weide) vor 5. Juli frühestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge erfolgen darf.
Wird beispielsweise ein vergleichbarer Schlag heuer bereits am 1. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf die DIVSZ-Fläche am 5. Juni genutzt werden. Erfolgt die Mahd am vergleichbaren Schlag am 8. Juni, kann auch die DIVSZ-Fläche mit 8. Juni gemäht werden.
Bei einmähdigen Wiesen mit dem Code DIVSZ gilt jedenfalls der frühest zulässige Termin und somit der 5. Juni als erlaubter Mahdzeitpunkt.
Tipps zum “vergleichbaren Schlag“
Ein vergleichbarer Schlag ist eine Grünlandfläche, die sowohl von der Wüchsigkeit (Boden, Niederschlag) als auch von der Exposition (schattig, sonnig, südseitig, nordseitig) und der Bewirtschaftungsweise mit dem DIVSZ-Schlag vergleichbar ist. Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, so ist eine vergleichbare Fläche aus der Nachbarschaft/Region des DIVSZ-Schlags heranzuziehen. Silo- und Heubetriebe sind aufgrund der meist unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar, da Flächen zur Silageproduktion meist deutlich früher gemäht werden, als Flächen mit Heuproduktion.
Naturschutz - Auflage “NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunkts“
Naturschutz-Betriebe, welche in ihrer Projektbestätigung die Auflage “NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich“ ausgewiesen haben, können auf den entsprechend mit NM02 codierten Schläge die laut Projektbestätigung vereinbarte Mahd um zehn Tage früher vornehmen.
Almauftrieb und was zu tun ist, wenn höhere Gewalt zuschlägt
1 Wer muss die Almauftriebsmeldung vornehmen?
Meldepflichtig ist der Zugangsbetrieb, also der Almbewirtschafter oder Obmann bei einer Agrargemeinschaft oder der Bewirtschafter einer Weidefläche.
2 Wie erfolgt die Alm-/Weidemeldung für Rinder?
Bei der Verbringung von Weiderindern auf eine Heimbetriebsweide oder auf eine Alm ist in der Rinderdatenbank online eine Alm-/Weidemeldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Auftriebstag vorzunehmen.
Als Hilfestellung kann der Auftreiber mittels Vorschlagsliste die Tiere an die Alm zur Meldung
übergeben. Bei der Meldung ist ein voraussichtliches Abtriebsdatum anzugeben.
3 Wie sind Schafe und Ziegen auf die Alm zu melden?
Jeder Auf- und Abtrieb von Schafen oder Ziegen ist innerhalb von sieben Tagen ohrmarkenbezogen
mit folgenden Angaben in der Alm-Auftriebsliste zu melden: Tierart, Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum, eventuell Kennzeichen gemolken, Auf- und (voraussichtliches) Abtriebsdatum.
Achtung: Ab 2024 müssen gealpte Schafe und Ziegen nicht mehr von der Maßnahme Tierwohl-
Weide ab- und angemeldet werden!
4 Muss der Almabtrieb auch gemeldet werden?
Im Herbst ist das tatsächliche Abtriebsdatum für Rinder, Schafe und Ziegen zu melden, auch wenn dieses mit dem als vorläufig gemeldeten Abtriebsdatum übereinstimmt. Dies erfolgt mittels Korrektur in der Almauftriebsliste.
5 Wie melde ich gealpte Equiden und Neuweltkamele?
Der Auftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) sowie von Lamas und Alpakas sind wie in den Vorjahren mit der Stückzahl auf der Alm-Auftriebsliste durch den Almbewirtschafter zu melden. Diese Meldung erfolgt durch eine Korrektur des Mehrfachantrages.
6 Wann ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ auf Almen erforderlich?
Grundsätzlich müssen die gealpten Tiere eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen erreichen, damit die Almzahlungen gewährt werden können. Dazu zählt die gekoppelte Almauftriebsprämie für Rinder,
Schafe und Ziegen), die anteilige Zurechnung für die Direktzahlungs- Basisprämie, die Ausgleichszulage für Almen sowie die Öpul-Zahlungen im Bereich der „Almbewirtschaftung“ und der „Tierwohl-Behirtung“.
Im Fall höherer Gewalt können die Zahlungen auch bei weniger als 60 Tagen Almweidezeit gewährt werden.
7 Wie lange habe ich für die Meldung Zeit?
Die Meldung „höhere Gewalt“ ist innerhalb von drei Wochen unter Beilage entsprechender Nachweise einzubringen.
Entsprechende Nachweise sind: tierärztliche Bestätigung, DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion oder des Wolfsbeauftragten/Bärenanwaltes oder schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes.
8 Wie ist die Meldung vorzunehmen?
Für Rinder, Schafe und Ziegen ist die Meldung in der Alm-Auftriebsliste einzubringen. Dazu wird eine Korrektur der Alm-Auftriebsliste vorgenommen.
Für Equiden und Neuweltkamele erfolgt die Meldung der höheren Gewalt mittels Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung“.
Ist ein Tier an einer Öpul-Maßnahme angemeldet, ist eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb (Auftreiber) an die AMA erforderlich.
9 Was wird unter „höhere Gewalt“ für Almen verstanden?
Dazu zählen Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss durch Bär oder Wolf, Präventivabtrieb Wolf oder Bär.
Achtung: Ein vorzeitiger Abtrieb durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch einen Absturz eines Tieres ist keine höhere Gewalt!
10 Was ist ein Präventivabtrieb?
Ein Präventivabtrieb ist möglich, wenn bereits nachweislich ein gealptes Tier auf derselben Alm von einem Wolf oder Bär gerissen wurde und nun die übrigen Tiere auch abgetrieben werden. Der vorzeitige Abtrieb erfolgt dabei ausschließlich zur Vorbeugung vor weiteren Rissen.
11 Ist ein Präventivabtrieb auch bei einem Riss auf der Nachbaralm möglich?
Der bloße Wildtierriss auf einer Nachbaralm ist hier nicht ausreichend – es muss vom Almbewirtschafter aufgrund der örtlichen Verhältnisse die unmittelbare Gefahr glaubhaft in schriftlicher Form eingebracht werden. Auch der Wolfsbeauftragte oder Bärenanwalt muss mit Darstellung der Gefährdung eine Stellungnahme einbringen
Meldepflichtig ist der Zugangsbetrieb, also der Almbewirtschafter oder Obmann bei einer Agrargemeinschaft oder der Bewirtschafter einer Weidefläche.
2 Wie erfolgt die Alm-/Weidemeldung für Rinder?
Bei der Verbringung von Weiderindern auf eine Heimbetriebsweide oder auf eine Alm ist in der Rinderdatenbank online eine Alm-/Weidemeldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Auftriebstag vorzunehmen.
Als Hilfestellung kann der Auftreiber mittels Vorschlagsliste die Tiere an die Alm zur Meldung
übergeben. Bei der Meldung ist ein voraussichtliches Abtriebsdatum anzugeben.
3 Wie sind Schafe und Ziegen auf die Alm zu melden?
Jeder Auf- und Abtrieb von Schafen oder Ziegen ist innerhalb von sieben Tagen ohrmarkenbezogen
mit folgenden Angaben in der Alm-Auftriebsliste zu melden: Tierart, Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum, eventuell Kennzeichen gemolken, Auf- und (voraussichtliches) Abtriebsdatum.
Achtung: Ab 2024 müssen gealpte Schafe und Ziegen nicht mehr von der Maßnahme Tierwohl-
Weide ab- und angemeldet werden!
4 Muss der Almabtrieb auch gemeldet werden?
Im Herbst ist das tatsächliche Abtriebsdatum für Rinder, Schafe und Ziegen zu melden, auch wenn dieses mit dem als vorläufig gemeldeten Abtriebsdatum übereinstimmt. Dies erfolgt mittels Korrektur in der Almauftriebsliste.
5 Wie melde ich gealpte Equiden und Neuweltkamele?
Der Auftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) sowie von Lamas und Alpakas sind wie in den Vorjahren mit der Stückzahl auf der Alm-Auftriebsliste durch den Almbewirtschafter zu melden. Diese Meldung erfolgt durch eine Korrektur des Mehrfachantrages.
6 Wann ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ auf Almen erforderlich?
Grundsätzlich müssen die gealpten Tiere eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen erreichen, damit die Almzahlungen gewährt werden können. Dazu zählt die gekoppelte Almauftriebsprämie für Rinder,
Schafe und Ziegen), die anteilige Zurechnung für die Direktzahlungs- Basisprämie, die Ausgleichszulage für Almen sowie die Öpul-Zahlungen im Bereich der „Almbewirtschaftung“ und der „Tierwohl-Behirtung“.
Im Fall höherer Gewalt können die Zahlungen auch bei weniger als 60 Tagen Almweidezeit gewährt werden.
7 Wie lange habe ich für die Meldung Zeit?
Die Meldung „höhere Gewalt“ ist innerhalb von drei Wochen unter Beilage entsprechender Nachweise einzubringen.
Entsprechende Nachweise sind: tierärztliche Bestätigung, DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion oder des Wolfsbeauftragten/Bärenanwaltes oder schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes.
8 Wie ist die Meldung vorzunehmen?
Für Rinder, Schafe und Ziegen ist die Meldung in der Alm-Auftriebsliste einzubringen. Dazu wird eine Korrektur der Alm-Auftriebsliste vorgenommen.
Für Equiden und Neuweltkamele erfolgt die Meldung der höheren Gewalt mittels Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung“.
Ist ein Tier an einer Öpul-Maßnahme angemeldet, ist eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb (Auftreiber) an die AMA erforderlich.
9 Was wird unter „höhere Gewalt“ für Almen verstanden?
Dazu zählen Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss durch Bär oder Wolf, Präventivabtrieb Wolf oder Bär.
Achtung: Ein vorzeitiger Abtrieb durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch einen Absturz eines Tieres ist keine höhere Gewalt!
10 Was ist ein Präventivabtrieb?
Ein Präventivabtrieb ist möglich, wenn bereits nachweislich ein gealptes Tier auf derselben Alm von einem Wolf oder Bär gerissen wurde und nun die übrigen Tiere auch abgetrieben werden. Der vorzeitige Abtrieb erfolgt dabei ausschließlich zur Vorbeugung vor weiteren Rissen.
11 Ist ein Präventivabtrieb auch bei einem Riss auf der Nachbaralm möglich?
Der bloße Wildtierriss auf einer Nachbaralm ist hier nicht ausreichend – es muss vom Almbewirtschafter aufgrund der örtlichen Verhältnisse die unmittelbare Gefahr glaubhaft in schriftlicher Form eingebracht werden. Auch der Wolfsbeauftragte oder Bärenanwalt muss mit Darstellung der Gefährdung eine Stellungnahme einbringen
MFA 2024
- Ein Nachtrag oder eine Korrektur der Angaben für bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge ist bis 30. November 2024 möglich
- Nicht landwirtschaftliche Nutzung vor dem 31. Dezember: Werden beantragte Flächen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (Verbauung, Aufforstung) oder beantragte Landschaftselemente entfernt, ist dies umgehend mit einer Korrektur zum Mehrfachantrag zu melden. Für diese Flächen wird im betroffenen Jahr keine Prämie gewährt.
- ÖPUL-Flächenabgang vor Jahresende: Da sich die jährliche Verpflichtungsdauer über das gesamte Kalenderjahr erstreckt, muss z.B. bei Verpachtung einer ÖPUL-Fläche vor Jahresende diese mit „OP“ = Ohne Prämie durch Korrektur des Mehrfachantrags codiert werden. Das heißt, es wird für die abgehende Fläche für dieses Antragsjahr keine ÖPUL-Prämie gewährt.
- Es wird dringend empfohlen, getätigte Kulturmaßnahmen (z.B. zur Ackerstatuserhaltung, …) und Flächenabgänge (z.B. durch Verpachtung, Verkauf …) gut zu dokumentieren (z.B. Belege, Fotos, Verträge …), damit im Bedarfsfall notwendige Nachweise erbracht werden können.
- Führen Sie notwendige Aufzeichnungen (z.B. Weideblatt bzw. Weidetagebuch, DIV Nutzungsfreier Zeitraum, Begrünung Immergrün, Bodennahe Gülleausbringung, Stickstoffbilanz …) durch und bewahren Sie förderrelevante Unterlagen (z.B. Saatgutbelege, …) sicher und den Vorgaben entsprechend auf.
MFA 2025
Der Mehrfachantrag (MFA) 2025 wird wie im Vorjahr von der AMA über www.eama.at bereits Anfang November 2024 online zur Antragstellung zur Verfügung stehen. Die Antragsfrist ist spätestens der 15. April 2025 – es gibt keine Nachfrist!
Achtung: Es wird von der AMA kein Papiervordruck zugesendet. Bitte bereiten Sie sich daher mit den Antragsunterlagen des vergangenen Antrages (MFA 2024) für die Antragstellung vor.
Das Absenden des Mehrfachantrages ist seit vorigem Jahr nur mittels Handy-Signatur möglich. Vorbereitungsarbeiten zum Mehrfachantrag, wie zum Beispiel das Digitalisieren von Schlägen/Feldstücken etc. können weiterhin mittels PIN-Code direkt auf www.eama.at durchgeführt werden.
Neue ÖPUL-Maßnahmen noch heuer beantragen!
Sollten Sie ab dem kommenden Jahr 2025 im Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL) bei einer Maßnahme teilnehmen wollen, müssen diese neuen Maßnahmen noch im November oder Dezember 2024 beantragt werden, da die Laufzeit mit 1. Jänner des kommenden Jahres beginnt. Bitte in diesen Fällen bei der Bezirkskammer einen Termin vereinbaren!
Achtung: Es wird von der AMA kein Papiervordruck zugesendet. Bitte bereiten Sie sich daher mit den Antragsunterlagen des vergangenen Antrages (MFA 2024) für die Antragstellung vor.
Das Absenden des Mehrfachantrages ist seit vorigem Jahr nur mittels Handy-Signatur möglich. Vorbereitungsarbeiten zum Mehrfachantrag, wie zum Beispiel das Digitalisieren von Schlägen/Feldstücken etc. können weiterhin mittels PIN-Code direkt auf www.eama.at durchgeführt werden.
Neue ÖPUL-Maßnahmen noch heuer beantragen!
Sollten Sie ab dem kommenden Jahr 2025 im Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL) bei einer Maßnahme teilnehmen wollen, müssen diese neuen Maßnahmen noch im November oder Dezember 2024 beantragt werden, da die Laufzeit mit 1. Jänner des kommenden Jahres beginnt. Bitte in diesen Fällen bei der Bezirkskammer einen Termin vereinbaren!
ÖPUL Weiterbildungsverpflichtungen bzw. Bodenproben für HBG bis spätestens Ende 2025 !!!
Bei Teilnahme an gewissen ÖPUL Maßnahmen ist eine verpflichtende Weiterbildung zu absolvieren. Diese soll in erster Linie durch den/die Betriebsführer/in erfüllt werden.
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an.
Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an.
Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich