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20.11.2025 | von Ulrike Grillhofer
Aktuelle Stammdaten, besonders Handynummer und Emailadresse helfen uns, Sie rasch über wichtige Themen und Neuigkeiten zu informieren. Änderungen können jederzeit bei der Bauernkammer Liezen gemeldet werden.

BIO Kurse im Bezirk Liezen: 5 Stunden anrechenbar für ÖPUL BIO

Übersicht BIO Kurse Liezen 2025-1.jpg © Archiv
© Archiv
Bild1.png © Martina Kogler

Prämienauszahlungen am 18. Dezember 2025

Am 18. Dezember 2025 wird ein Großteil der mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2025 beantragten Direktzahlungen und Leistungsabgeltungen durch die Agrarmarkt Austria zur Auszahlung gebracht.
Auch die CO2- und Agrardieselrückerstattung für 2025 werden angewiesen.
Die Flächendirektzahlungen für Heimgut- und Almweideflächen, die gekoppelten Zahlungen für den Almauftrieb (Rinder, Schafe, Ziegen) und das Junglandwirte Top-up werden in voller Höhe angewiesen.
Je Hektar Heimgutfläche werden etwa 208 € und für Almweideflächen 38 € gewährt. Die Umverteilungszahlung für die ersten 20 Hektar beträgt etwa 44 € und für weitere 20 Hektar bis max. 40 Hektar etwa 22 €.

Die Leistungsabgeltungen für die ÖPUL-Maßnahmen und Ausgleichszulage werden im Ausmaß von 75 Prozent der errechneten Summe ausbezahlt. Das verbleibende Viertel wird im Juni 2026 nachbezahlt. Die im Sommer/Herbst 2025 angelegten ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen kommen zur Gänze im Juni 2026 zur Auszahlung. Die Prämien für Öpul-Maßnahmen (ausgenommen Ökoschema) werden aus nationalen Mitteln (Paket für eine wettbewerbsfähigere Land- und Forstwirtschaft) um 8 Prozent erhöht. Die AZ-Prämien steigen in Abhängigkeit der Erschwernis um 8 bzw. 14 Prozent.
Nachberechnungen von ÖPUL-Maßnahmen, die Ausgleichszulage oder die Direktzahlungen für die Vorjahre, können bei betroffenen Betrieben zu Nachzahlungen, aber auch Rückforderungen, führen.
 
Bescheid- und Mitteilungsversand im Jänner 2026
Die der Dezemberauszahlung zugrundeliegenden Bescheide und Mitteilungen werden Mitte Jänner 2026 von der Agrarmarkt Austria versandt. Diese beinhalten die detaillierten Informationen für die Direktzahlungen und Leistungsabgeltungen (ÖPUL und Ausgleichszulage). Es ist daher notwendig nach der Auszahlung im Dezember die Zusendung der Bescheide und Mitteilungen abzuwarten und diese aufmerksam zu lesen.
Kommt eine ÖPUL-Verpflichtung 2025 aufgrund Nichterreichen von Vorgaben wie zB Unterschreiten der 2 GVE-Mindestgrenze bei Tierwohl Weide nicht zustande, ist dies aus der ÖPUL-Mitteilung herauslesbar. Eine rückwirkende Neubeantragung für 2026 ist zeitnah nach Erhalt der Mitteilung noch möglich.

Bescheidbeschwerden und erforderliche Einsprüche gegen Mitteilungen sind binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen.
 

Meldeerfordernisse bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“

Die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen hat an mindestens 120 Tagen im Weidezeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorie zu erfolgen. Ist die längere Weidedauer von zumindest 150 Tagen beantragt, muss diese für alle teilnehmenden Tiere einer Kategorie erreicht werden.
 
Aufzeichnungen im Weidetagebuch
Die Weidehaltung ist für die einzelnen Tiere laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, in Summe müssen die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (gemeinsam beweidete Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten.
Ein Muster-Weidetagebuch ist auf der AMA-Homepage unter „Fachliche Informationen/Oepul/Aufzeichnungen“ zu finden.
 
Meldung von Tierzu- und Tierabgängen weiblicher Schafe und Ziegen
Innerhalb von 7 Tagen nach einem Zugang (Zukauf oder in die Kategorie hineingewachsene Tiere) ist eine Meldung im MFA als Korrektur der Beilage „Tierwohl-Weide“ erforderlich.
Ein Tierabgang (Verkauf, Verendung etc.) ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach einem Abgang erforderlich. Abgegangene Tiere werden für die Prämienberechnung anteilsmäßig auf den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober angerechnet, auch wenn sie die erforderlichen 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Abgang gemeinsam mit den anderen Tieren geweidet wurden.
 
Jüngere Schafe und Ziegen, die in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ beantragt wurden, werden ab Erreichen der Altersgrenze automatisch in die Berechnung einbezogen.

TOP UP - Zahlung für Junglandwirte

Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wird gewährt für:
  • max. 40 ha ermittelte förderfähige Fläche
  • einen Zeitraum von max. fünf aufeinander folgenden Jahren
Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist jährlich im MFA zu beantragen.
Bei Personengesellschaften und juristischen Personen muss der Name der anspruchsberechtigten natürlichen Person, die alle Voraussetzungen erfüllt, angegeben werden und es sind die entsprechenden Nachweise an die AMA zu übermitteln.
Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. 
Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines  landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung eines Betriebs übernommen wurde (Betriebsaufnahme laut INVEKOS oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist).

Bei der erstmaligen Antragstellung ist folgender Nachweis hochzuladen:
  • „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Die Versicherungsbestätigung kann über das Kundenportal der SVS im Internet unter www.svs.at/go heruntergeladen werden. Der Aufruf erfolgt über das Beitragskonto. Dafür ist die Anmeldung mit der ID Austria notwendig.

Alle Nachweise sind gänzlich ungekürzt (vollständig mit allen Seiten) und ungeschwärzt der AMA vorzulegen.


 
GLÖZ 7.png © Archiv

Änderungen Konditionalität - GLÖZ 7

Anstelle der bisherigen jahresübergreifenden Fruchtwechselregelung kann die Glöz 7 Anforderung auch über eine Anbaudiversifizierung erfüllt werden. Die Antragsteller können zwischen den 2 Varianten wählen. Ausgenommen vom Glöz 7 sind weiterhin Betriebe unter 10 ha Acker, Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland oder Feldfutter und Bio Betriebe.

Änderungen Konditionalität - GLÖZ 8

Die verpflichtende 4 % Flächenstilllegung auf Ackerflächen fällt ab 2025 weg. Stattdessen gibt es eine neue, freiwillige Fördermöglichkeit für nicht produktive Ackerflächen im Rahmen einer ÖPUL-Maßnahme, welche bis Jahresende 2024 zu beantragen ist (Details nachfolgend unter Änderungen zum ÖPUL). Achtung! UBB und BIO-Betriebe müssen trotzdem weiterhin die 7 % Biodiversitätsfläche ab 2 ha Acker anlegen. Ab 2025 ist aber nicht mehr zwingend nötig davon 4 % Grünbrache anzulegen, sondern die gesamten 7 % können gemäht und das Mähgut abtransportiert werden (Sonstiges Feldfutter DIV).

GLÖZ 8 - Schutz von LSE / Schnittverbot (20.02. bis 31.08.) von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

Mindestanteil an Acker-Bracheflächen und Erhalt von Landschaftselementen als Beitrag zur Biodiversität.

Ziele dieser Anforderung

  • Erhalt von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten
  • Verminderung von Erosion durch Landschaftselemente
  • Verminderung von Nährstoffauswaschungen
  • Erhöhung der Pflanzenarten- und Sortendiversität auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

Betroffene Schlagnutzungsart(en)

  • GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten
  • Hecken und Bäume

Auflage - Erhalt von Landschaftselementen

Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden.
  • Naturdenkmäler
  • Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
  • Teich/Tümpel: (100 - 1.000 m²)
  • Steinriegel/Steinhage: (100 - 1.000 m²)
  • Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
  • Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
  • Feldgehölz/Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang)
Landschaftselemente dürfen - unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer- und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden - nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden.

Auflage - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen

  • Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten werden oder auf Stock gesetzt werden.
  • Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.

Erweiterung der AMA MFA Fotos App

Die AMA MFA Fotos App wird laufend weiterentwickelt und um Funktionalitäten erweitert. Neuerdings können bestimmte allgemeine Antragsdaten direkt in der App bearbeitet und Koordinaten von Schlägen heruntergeladen werden. Es können nun auch die Satellitenbilder und der NDVI (Vegetations-) Index für beantragte Schläge anzeigt werden.
 
Mengenangaben für Bodennahe Gülleausbringung und Gülleseparation
Neben den erweiterten Anzeigen zu den Schlägen können ab sofort auch Mengenangaben bei der bodennah ausgebrachten Gülle und bei Gülleseparation im Mehrfachantrag korrigiert werden. Diese Güllemengen müssen von allen Betrieben mit der Maßnahme “Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ jährlich bis 30. November beantragt und bei Bedarf korrigiert werden. Bisher war eine Korrektur des Mehrfachantrags nur im eAMA möglich. Jetzt kann diese Korrektur direkt in der App selbst erfasst werden.
 
Schlagattribute Feldstücksliste
Ab November 2025 können auch Schlagattribute in einem noch nicht gesendeten Mehrfachantrag, direkt mit der AMA Fotos App vergeben werden. Das heißt, es kann zum Beispiel die Schlagnutzungsart samt Begrünungsvariante mit den entsprechenden Schlagcodes angegeben werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, am Handy Daten für den Mehrfachantrag vorzubereiten.

Wenn Eingaben in der App vorgenommen werden, werden diese auch direkt ins eAMA in die Feldstückliste übernommen, wodurch alle Daten immer auf dem gleichen Stand sind.


Koordinatendownload
Als weitere Neuerung wurde in der App die Möglichkeit geschaffen, für einzelne Schläge die Koordinaten elektronisch lesbar herunterzuladen. Dies kann für Betriebe mit GPS-Lenksystemen relevant sein. Diese Daten können für das RTK-System verwendet werden, da die Konturen des Schlages ins Spurführungssystem importiert werden können.
 
Der Download ist nicht mehr auf die eigenen Flächen (eigener MFA) beschränkt. Es können auch Koordinaten von fremden Schlägen heruntergeladen werden. Vor allem bei einem Bewirtschafterwechsel, aber auch bei Arbeitserledigung durch Lohnunternehmer oder in Regionen, wo häufig ein Flächentausch zwischen Landwirten aufgrund von Fruchtfolgenotwendigkeiten üblich ist, kann diese Anwendung nützlich sein
 
Seit der letzten Aktualisierung der AMA MFA Fotos App ist es möglich in der Schlagliste jene Satellitendaten anzuzeigen, die für das Flächenmonitoring der im Mehrfachantrag beantragten Flächen berücksichtigt werden. Dies umfasst einerseits den NDVI-Index (“Normalized Difference Vegetation Index“ /“Normierter-Differenz-Vegetationsindex“). Dieser ist ein “Grün-Index“ und gibt Auskunft über den Bewuchs einer Fläche. Damit ist dieser Index auch maßgeblich relevant für die Feststellung von Erntezeitpunkten (z.B.: Grünland- und Ackerfutterflächen) oder die Beurteilung von Öpul-Zwischenfruchtbegrünungen.
Andererseits können die Satellitenbilder, aus denen der NDVI-Index berechnet wird, angezeigt werden. Die Auflösung der angezeigten Satellitenbilder ist auch jene Auflösung, die für die Beurteilung beim Monitoring verwendet wird.
 

Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen

Gemäß der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) sind generell sämtliche Unterlagen, welche die Förderung betreffen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Diese beträgt vier Jahre bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit bis Ende 2032.

Überblick über die Einreichfristen:

Die nachfolgend angeführten Endfristen (keine Nachfrist) gelten für den Mehrfachantrag 2026.
 
Bis spätestens am 31. Dezember 2025
  • ÖPUL-Maßnahmenantrag für den Einstieg in neue ÖPUL-Maßnahmen und neue Optionen des Betriebes ab dem Förderjahr 2026
 
Bis spätestens am 15. April 2026
  • Antrag auf Direktzahlungen
  • Antrag auf Ausgleichszulage
  • Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste)
  • Tierliste
  • Beilage Tierwohl – Weide/Stallhaltung im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“, „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ und „Tierwohl – Schweinehaltung“
  • Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“
  • ÖPUL-Angaben wie Anzahl der Bio-Bienenstöcke und Verzicht auf Mähaufbereiter
  • Referenzänderungsantrag
 
Bis spätestens am 15. Juli 2026
  • Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste zur Änderung der Erschließungsstufe (z. B. von Stufe 1 auf Stufe 3), Beantragung der Hirten sowie der behirteten Tierkategorien
 
Innerhalb von 7 Tagen nach dem Almauftrieb oder -abtrieb, spätestens jedoch am 15. Juli 2026
  • Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste inklusive Meldung von Schafen, Ziegen, Equiden oder Neuweltkamelen
 
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Almauftrieb bzw. dem Weiter- oder Abtrieb, spätestens jedoch am 29. Juli 2026
  • Alm-/Weidemeldung RINDER, gegebenenfalls inkl. dem Kennzeichen „gemolken“
 
Bis spätestens am 31. August 2026
  • Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
 
Bis spätestens am 30. September 2026
  • Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
 
Bis spätestens am 30. November 2026
  • Bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“
 
Änderungen der Schlagnutzungsart sind auch nach dem 15. April noch möglich und notwendig.
 

Dokumentationsverpflichtungen im ÖPUL 2023

Die ÖPUL 2023-Förderperiode hat am 1. Jänner begonnen. Im neuen ÖPUL 2023 sind bei mehreren Maßnahmen und Optionen Aufzeichnungsverpflichtungen vorgesehen. Die tagaktuelle Führung von Aufzeichnungen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien der gewählten Maßnahmen in voller Höhe zu erhalten. Zusätzlich sind gegebenenfalls Dokumentationen im Rahmen der Konditionalität erforderlich. Die Aufzeichnungen müssen durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

Nachfolgend werden überblicksweise die Aufzeichnungsverpflichtungen bei einzelnen ÖPUL 2023-Maßnahmen und deren Optionen aufgelistet. Die detaillierten Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen können den ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblättern unterwww.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung, Biologische Wirtschaftsweise:

  • Dokumentation des Zeitpunktes der ersten Nutzung sowie der darauffolgenden zweiten Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen bei der gewählten Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ (DIVNFZ) ist für die AMA nicht mehr erforderlich, aber empfehlenswet
  • Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Datenbank bei Teilnahme an Naturschutz – Monitoring

Biologische Wirtschaftsweise:

Sämtliche Dokumentationsverpflichtungen gemäß der EU-Bio-Verordnung wie z.B.

  • Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel
  • Weideaufzeichnungen
  • Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz in der Tierhaltung

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün:

Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine:

  • Ernte der Hauptkultur
  • Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
  • Anlage der Nachfolge-Hauptkultur

 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation:

  • Schlagbezogene Aufzeichnungen über gedüngte Flächen in Bezug auf Wirtschaftsdüngerart, Menge, Ausbringungsverfahren und Zeitpunkt der Ausbringung
  • Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Menge der separierten Rindergülle bei Teilnahme an Gülleseparation

Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland:

Schlagbezogene Aufzeichnungen über das jährliche Vorhandensein der entsprechenden Kennarten bzw. die durchgeführten Begehungen gemäß dem dafür vorgesehenen Leitfaden laut Anhang H der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 bei Bewirtschaftung von artenreichem Grünland

Naturschutz:

Führung eines Weidetagebuchs bei Auflagen mit vorgeschriebener Beweidung mit

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstück)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen

Ergebnisorientierte Bewirtschaftung:

Aufzeichnungen über die beobachteten Indikatoren in der von der Koordinationsstelle vorgegebenen Datenbank

Tierwohl – Weide:

Führung eines Weidetagebuchs mit

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen

Tierwohl – Stallhaltung Rinder:

  • Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile. Ab 2025 für die AMA nicht mehr nötig
  • Aufzeichnungen über Anlage und Umsetzen der Kompostmiete sowie das Ausbringen des Komposts oder Abgabe an Dritte bei Teilnahme an Festmistkompostierung

Tierwohl – Schweinehaltung:

  • Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile. Ab 2025 für die AMA nicht mehr nötig
  • Schlagbezogene Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Beweidung und Anzahl der Tiere bei Freilandhaltung von Schweinen

 

In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?

Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es – abgesehen für die ÖPUL 2023-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ – keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, offiziell angebotene Aufzeichnungsvorlagen oder EDV-Programme zu verwenden. Die AMA hat Aufzeichnungsvorlagen für einzelne ÖPUL 2023-Maßnahmen und Optionen erstellt. Diese stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.

Weiterbildung.png © Archiv
© Archiv

ÖPUL Weiterbildungsverpflichtungen bzw. Bodenproben für HBG bis spätestens Ende 2025 !!!

Bei Teilnahme an gewissen ÖPUL Maßnahmen ist eine verpflichtende Weiterbildung zu absolvieren. Diese soll in erster Linie durch den/die Betriebsführer/in erfüllt werden.
 
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an. Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
 
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich
 

Downloads zum Thema

  • Invekos-Terminkalender 2025 Hochformat PDF 48,87 kB

Links zum Thema

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft
  • ÖPUL 2023 - Maßnahmen Merkblätter AMA
  • ÖPUL 2023 - Aufzeichnungsvorlagen AMA
  • Flächenmonitoring: Informationen auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
  • Homepage LK Online: Förderungen ab 2024
  • GAB (Grundanforderungen an die Betriebsführung) und GLÖZ (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) Richtlinien
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