Hofübergabe - Sozialhilfe und Kostenersatz
Wer die Dienste eines Alten- oder Pflegeheimes in Anspruch nehmen muss und nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann gemäß den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer Sozialhilfe beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Kostenersatz an den Sozialhilfeträger zu leisten.
Geltende Regelung in Oberösterreich
(ähnliche Regelungen bestehen in den anderen Bundesländern)
(ähnliche Regelungen bestehen in den anderen Bundesländern)
- Einsatz des eigenen Einkommens: Der Hilfeempfänger ist zum Kostenbeitrag verpflichtet, soweit dadurch seine wirtschaftliche Existenz, die seiner Kinder, Eltern und seines Ehegatten nicht gefährdet wird. Dazu ist das gesamte Einkommen des Hilfsempfängers (80 % der Pension) sowie Geldforderungen aus Übergabeverträgen (z.B. Stillagen) heranzuziehen. Ein Zugriff auf Eigentum oder Ersparnisse des Hilfeempfängers ist seit 1. Jänner 2018 ausgeschlossen.
- Ersatzpflicht der Angehörigen: Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist zum Ersatz verpflichtet, Kinder und Enkelkinder sind davon bei Heimaufenthalten und für soziale Hilfe nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihrer Eltern befreit.
- Kostenersatz für Ausgedingeleistungen: Vertragliche Ansprüche der Hofübergeber auf Ausgedingeleistungen gehen auf den Sozialhilfeträger über. Den Übernehmer trifft die Kostenersatzpflicht im Ausmaß des Wertes der Ausgedingeleistungen. Ausgenommen davon sind Ansprüche der Übergeber gegenüber Kindern, Enkelkindern und deren Ehegatten bei einem Heimaufenthalt der Übergeber oder Leistung von sozialer Hilfe ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Kein Kostenersatz für Schenkungen: der Zugriff auf das Vermögen von Geschenknehmern des Hilfeempfängers ist seit 1. Jänner 2018 ausgeschlossen.