Hausbau im Freiland - Was das Gesetz sagt
Das Ehepaar Müller hat einen Ackerbaubetrieb übernommen. Es lebt mit den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern sowie den Kindern gemeinsam im Haus. Die beiden möchten jedoch auf der Hofstelle ein eigenes Einfamilienwohnhaus bauen. Nachbarn hatten Bedenken – ein Neubau sei im Freiland nicht zulässig. Die Müllers waren verunsichert und wandten sich an die Rechtsabteilung der LK Steiermark – jetzt kann gebaut werden!
Der Ackerbaubetrieb mit einer Fläche von rund 40 Hektar, den das Ehepaar Müller übernommen hat, liegt in einer kleinen oststeirischen Gemeinde. Die beiden haben bereits zwei Kinder, weiterer Nachwuchs hat sich angekündigt. Deshalb der Plan, auf der Hofstelle ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Gemäß § 33 Absatz 4 Ziffer 3 lit b Steiermärkisches Raumordnungsgesetz ist im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung einmalig die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude – Hoflage – auf demselben Grundstück zulässig.
Sichtbare Einheit
Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein öffentliches Gewässer geteilt und kann daher nicht auf einem Grundstück bestehen, ist die Errichtung des Einfamilienwohnhauses auch auf dem Grundstück auf der anderen Seite der Verkehrsfläche beziehungsweise des Gewässers möglich. Das ist allerdings nur zulässig, sofern das Einfamilienwohnhaus nicht auf dem Grundstück mit den die Hoflage bildenden Gebäuden errichtet werden kann und beide Grundstücke in derselben Grundbucheinlage eingetragen sind. Das Einfamilienwohnhaus muss mit den bestehenden Gebäuden eine visuelle Einheit bilden. Die grundbücherliche Teilung des Grundstücks, auf dem das Einfamilienwohnhaus errichtet wurde, ist unzulässig, wenn dadurch bestehende Baulichkeiten von der Hoflage abgetrennt werden. Außerdem darf für dieses Grundstück im Grundbuch keine eigene Einlagezahl eröffnet werden. Mit diesen Vorgaben soll verhindert werden, dass ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus aus dem landwirtschaftlichen Betrieb herausgelöst und verkauft wird.
Das ist vor Baubeginn unbedingt zu tun
Für die Errichtung des betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses ist eine vom Bürgermeister als Baubehörde zu erteilende Baubewilligung erforderlich. Die relevante Gesetzesbestimmung sowie die dazugehörigen Erläuterungen enthalten keine Größenbeschränkung für betriebszugehörige Einfamilienwohnhäuser. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Errichtung eines durchschnittlichen Einfamilienwohnhauses im Sinne der individuellen Erfordernisse möglich ist. Ein solches kann als „Kleinhaus“ gemäß § 4 Ziffer 40 Steiermärkisches Baugesetz im vereinfachten Bauverfahren nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz bewilligt werden, sofern die direkt an den Bauplatz angrenzenden Nachbarn und jene Nachbarn, deren Grundstücke vom Bauplatz von einem maximal sechs Meter breiten Grundstück getrennt sind, die Baupläne unterzeichnen.
Die Nachbarn sind in weiterer Folge keine Parteien des Bauverfahrens und können dieses somit nicht mit Einwendungen verzögern. Ein weiterer Vorteil des vereinfachten Verfahrens ist, dass der Bürgermeister innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen über das Baubewilligungsansuchen von Familie Müller entscheiden muss.
Die Nachbarn sind in weiterer Folge keine Parteien des Bauverfahrens und können dieses somit nicht mit Einwendungen verzögern. Ein weiterer Vorteil des vereinfachten Verfahrens ist, dass der Bürgermeister innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen über das Baubewilligungsansuchen von Familie Müller entscheiden muss.