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Grundbesitzer können ­Jagdpächter bestimmen

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23.12.2025 | von Wolfgang Holzer

Pächtervorschläge sind bis März einzubringen. Die Jagdvergabe gilt nun steiermarkweit einheitlich für zehn Jahre. Was Grundbesitzer wissen müssen

Jagdgesellschaften sind streng geregelt © Susanna Teufl-LK
© Susanna Teufl-LK

Was ist eine ­Gemeindejagd?

Laut Steirischem Jagdgesetz bilden alle im Bereich einer Gemeinde oder Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, die nicht einer Eigenjagd zugehörig sind, das Gemeindejagdgebiet. Eine Gemeindejagd kann auch in Katastralgemeindejagden aufgeteilt werden.

Wie wird eine ­Gemeindejagd verpachtet?

Der Gemeinderat vertritt die Grundeigentümer bei der Verpachtung der Gemeindejagd. Die Jagd muss entweder durch öffentliche Versteigerung oder im Wege der freihändigen Verpachtung – ohne öffentlichen Aufruf – vergeben werden. Die öffentliche Versteigerung findet bei der Bezirksverwaltungsbehörde statt. Der Gemeinderat setzt dabei die Verpachtungsbedingungen und den Ausrufungspreis fest. 
Eine freihändige Verpachtung muss im Interesse der vertretenen Grundeigentümer sein und  vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode beschlossen werden.

Was ist ein qualifizierter Pächtervorschlag?

Dabei handelt es sich um eine besondere Form der freihändigen Verpachtung. Der Antrag hierfür muss für die kommende Pachtperiode 2028/29 bis 2036/37 zwischen 1. Jänner und 31. März 2026 beim zuständigen Gemeindeamt, in Graz beim Magistrat, eingebracht werden.

Wie läuft der Pächtervorschlag ab?

Im oben genannten Zeitraum werden auf Formblättern, die auch die Pachtbedingungen enthalten, Unterschriften von Grundeigentümern, die Eigentümer von mindestens einen Hektar land- und forstwirtschaftlicher Grundfläche im Gesmeindegebiet sind,  gesammelt. Wenn mehr als die Hälfte der Grundeigentümer unterzeichnet und diese über mehr als die Hälfte der Fläche der Gemeindejagd verfügen, muss die Gemeinde diesem qualifizierten Pächtervorschlag entsprechen. Dabei zählen nur land- und forstwirtschaftliche Flächen, die innerhalb des Gemeindejagdgebietes mindestens einen Hektar betragen. Es ist kein Einspruch möglich. Schließlich muss die Gemeinde den Beschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegen. 

Was ist der Unterschied zwischen Jagdgesellschaft und Jagdverein?

Wesentliche Unterschiede liegen in der Haftung nicht nur bei Wildschäden und der Pflicht,  bei der SVS Beiträge zu leisten. (Meinung rechts). Jagdgesellschaften müssen das Ausscheiden von Mitgliedern der Behörde anzeigen, neue Mitglieder müssen von Gemeinderat und Behörde genehmigt werden. Eine Erhöhung der Mitgliederzahl ist während der Pachtperiode unzulässig. Pachten juristische Personen, etwa Jagdvereine, muss man für die Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen, die Vereinsmitgliedschaft bleibt dem Verein überlassen. 

Stimmt das: man muss nicht Jäger sein, um Bisam und Nutria bejagen zu dürfen?

Laut Steirischem Jagdgesetz dürfen Bisam und Nutria außer vom Jagdausübungsberechtigten auch von Grundeigentümern, Grundbesitzern oder deren Beauftragten gefangen oder mit einer für die Jagd auf Wild zulässigen Schusswaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben. Regeln für Waffenbesitz und das Führen der Waffe sind zu beachten (Kasten).

Waffenbesitz

Registrierung. In vielen bäuerlichen Haushalten befinden sich Waffen der Kategorie C: Büchsen und Flinten, die nach jedem Schuss händisch nachgeladen werden. Laut Waffengesetz sind diese binnen sechs Wochen nach Erwerb bei einem ermächtigten Waffenhändler im zentralen Waffenregister registrieren zu lassen. Altbestände mussten bis 30. 6. 2014 registriert werden. Noch nicht registrierte Waffen müssen unverzüglich registriert werden!
Das Führen (bei sich haben) der Waffe ist außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften nur Jägern oder Personen mit einem Waffenpass erlaubt – zu beantragen bei Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat.
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