Glöz 6: Neues zur Bodenbedeckung im Winter
Derzeit gilt, dass mindestens 80 Prozent der Ackerflächen des Betriebes zwischen 1. November und 15. Februar eine Bodenbedeckung aufweisen müssen. Als Bodenbedeckung zählen Winterungen und Begrünungen, aber auch das Belassen von Ernterückständen sowie eine nicht wendende Bodenbearbeitung zum Beispiel mit dem Grubber. Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Gemüseflächen: die Ackerfläche im Ausmaß der Gemüseflächen darf jedenfalls gepflügt über den Winter gehen.
Vom Flächenmindestausmaß ausgenommen sind
Vom Flächenmindestausmaß ausgenommen sind
- Flächen mit Ölkürbis, Saatmais, Gräservermehrungen, Erdäpfel, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn und Öllein
- auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben bis zu 40 Hektar Ackerfläche und einem Maisanteil größer 30 Prozent, wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55 Prozent der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.
Neuregelung November
Die Neuregelung ab November 2026 betrifft den Bodenbedeckungszeitraum und die Ausnahme für schwere Böden.
- Der Bodenbedeckungszeitraum beginnt mit 15. November, womit auch eine Bodenbearbeitung bis zu diesem Zeitpunkt ohne Anbau einer Winterung zulässig ist.
- Die Ausnahme für schwere Böden gilt für alle Betriebe mit Ackerflächen. Die 40 Hektar-Grenze und die Einschränkung auf schweine- und geflügelhaltende Betriebe fallen.
- Zusätzlich werden Böden mit mehr als 15 Prozent Ton- sowie mehr als 55 Prozent Schluff als schwer eingestuft