Freizeitnutzer und Wald: Was ist erlaubt, was nicht?
Was umfasst das Betretungsrecht des Waldes?
Zu Erholungszwecken darf grundsätzlich jedermann einen Wald betreten und sich dort aufhalten. Entscheidend ist, dass vom Betretungsrecht nur Waldboden im Sinne des Forstgesetzes umfasst ist. Nicht als Wald zählen etwa Waldwiesen, Skipisten, Schluchten sowie Kurzumtriebsflächen. Für diese Flächen gibt es kein gesetzlich verankertes Betretungsrecht.
Was gilt für Forststraßen?
Forststraßen gehören rechtlich zum Wald und sind daher ebenfalls vom Betretungsrecht umfasst. Eine über das Betretungsrecht hinausreichende Nutzung von Forststraßen (etwa Radfahren) ist nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der meist der Waldeigentümer ist, erlaubt.
Wofür ist die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig?
Eine über das Betreten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung von Waldboden, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten und Kutschenfahren ist nur nach Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Ohne Zustimmung des Grundeigentümers sind auch Führungen oder Veranstaltungen, welche berufliche oder kommerzielle Zwecke verfolgen, nicht vom Betretungsrecht erfasst. Es muss daher im Vorfeld eine Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers eingeholt werden. Zudem sind eigenmächtige Veränderungen im Wald, wie das Anlegen von Kletterrouten, das Markieren von Wegen sowie die Anlage von Mountainbikestrecken unzulässig.
Was dürfen Freizeitnutzer nicht betreten?
Trotz des Betretungsrechtes dürfen etwa jene Waldflächen nicht betreten werden, für die ein behördliches Betretungsverbot besteht. Gleiches gilt für Wiederbewaldungsflächen und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. Ausgenommen vom Betretungsrecht sind auch Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Holzlager- oder Geräteplätze. Ferner kann es aus jagdrechtlichen Gründen erforderlich sein, Gebiete zeitweise zu sperren.
Welche weiteren Benützungsbeschränkungen können bestehen?
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 34 ForstG) darf Wald vom Waldeigentümer von der Benützung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd ausgenommen werden. Befristet kann eine Fläche etwa dann gesperrt werden, wenn es sich um Baustellen von Bringungsanlagen, Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung, Windwurf- oder -bruchflächen oder um Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, handelt.
Dauernde Sperren sind etwa bei Sonderkulturen (z.B. Christbaumkulturen) zulässig.
Welche Strafen drohen?
Verstöße gegen die genannten Ausführungen stellen Verwaltungsübertretungen im Sinne des Forstgesetzes dar. Diese können je nach Art des Vergehens mit Geldstrafen oder mit Arrest geahndet werden. Darüber hinaus kann das unzulässige Betreten beziehungsweise Befahren des Waldes eine Besitzstörungsklage nach sich ziehen.
Dürfen Pilze und Beeren gesammelt werden?
Dem Grundeigentümer steht das Recht zu, durch entsprechende Kennzeichnung, das Sammeln von Pilzen und Beeren zu untersagen oder zu beschränken, da diese in seinem Eigentum stehen. Gibt es keine Untersagung, etwa durch Verbotstafeln, so kann von einer stillschweigenden Zustimmung des Grundeigentümers ausgegangen werden.
Dies umfasst jedoch lediglich die Aneignung von Früchten oder Samen der im Anhang des Forstgesetzes angeführten Holzgewächse zu privaten Zwecken sowie das Sammeln von Pilzen in einer Menge von maximal zwei Kilogramm pro Tag. Werden diese Grenzen überschritten, so macht man sich, abgesehen von zivilrechtlichen Folgen, auch aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz strafbar.
Freigabe Mountainbike Strecke
Dringend empfohlen wird bei einer geplanten Wegefreigabe der Abschluss der Mountainbike-Mustervereinbarung der Landwirtschaftskammer Steiermark und die anschließende Inanspruchnahme der weißgrünen Freizeitpolizze.