FAQs: Afrikanische Schweinepest
Allgemeine Informationen
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Haus- und Wildschweine. Für Hausschweine und Wildschweine ist sie tödlich, für andere Tiere und Menschen stellt sie jedoch keine Gesundheitsgefährdung dar. Die Krankheit wird durch ein Virus verursacht, das sehr widerstandsfähig ist. Es kann Wochen bis Monate in Fleisch und Fleischwaren, Blut, Knochen sowie in Schlachtabfällen überleben und ansteckend bleiben, in gefrorenem Fleisch sogar mehrere Jahre, und über verunreinigte Schuhe, Kleidung, Werkzeuge und Behältnisse übertragen werden.
Reisende, die aus Gebieten mit Afrikanischer Schweinepest kommen, können die Krankheit übertragen! Es wird somit eindringlich von einer Mitnahme von Schweine- oder Wildschweinefleisch und von diesen Tieren stammenden Produkten aus betroffenen Gebieten (z.B. aus Polen, Kroatien, Litauen, Lettland, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Rumänien, Griechenland und Italien) gewarnt bzw. abgeraten.
Die Afrikanische Schweinepest ist bisher noch nicht in Österreich aufgetreten, durch die zahlreichen Fälle in bereits 24 europäischen Mitgliedsstaaten (Stand: Mai 2024) und vor allem im Osten Europas ist die Gefahr einer Einschleppung aber sehr hoch!
Eine Karte mit der aktuellen Ausbreitung in Europa kann auf der AGES Website oder auf der Website des Friedrich-Loeffler-Instituts abgerufen werden.
Reisende, die aus Gebieten mit Afrikanischer Schweinepest kommen, können die Krankheit übertragen! Es wird somit eindringlich von einer Mitnahme von Schweine- oder Wildschweinefleisch und von diesen Tieren stammenden Produkten aus betroffenen Gebieten (z.B. aus Polen, Kroatien, Litauen, Lettland, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Rumänien, Griechenland und Italien) gewarnt bzw. abgeraten.
Die Afrikanische Schweinepest ist bisher noch nicht in Österreich aufgetreten, durch die zahlreichen Fälle in bereits 24 europäischen Mitgliedsstaaten (Stand: Mai 2024) und vor allem im Osten Europas ist die Gefahr einer Einschleppung aber sehr hoch!
Eine Karte mit der aktuellen Ausbreitung in Europa kann auf der AGES Website oder auf der Website des Friedrich-Loeffler-Instituts abgerufen werden.
Nein. Diese Krankheit ist nicht auf den Menschen übertragbar und stellt keine Gesundheitsgefährdung für den Menschen dar. Auch von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, geht keine Gesundheitsgefahr aus.
Aber Vorsicht: Reisende, aus Gebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest bereits nachgewiesen wurde, können die Krankheit “mitnehmen“! Es wird somit eindringlich von einer Mitnahme von Schweine- oder Wildschweinefleisch und von diesen Tieren stammenden Produkten aus betroffenen Gebieten (z.B. aus Polen, Kroatien, Litauen, Lettland, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Rumänien, Griechenland und Italien) gewarnt.
Aber Vorsicht: Reisende, aus Gebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest bereits nachgewiesen wurde, können die Krankheit “mitnehmen“! Es wird somit eindringlich von einer Mitnahme von Schweine- oder Wildschweinefleisch und von diesen Tieren stammenden Produkten aus betroffenen Gebieten (z.B. aus Polen, Kroatien, Litauen, Lettland, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Rumänien, Griechenland und Italien) gewarnt.
Betroffen sind sowohl Wildschweine, als auch Hausschweine. Andere Tierarten oder der Mensch können nicht erkranken.
Zwar wird bereits in unterschiedlichen Forschungsgruppen weltweit an Impfstoffen gearbeitet, derzeit gibt es allerdings noch keinen zugelassenen Impfstoff in der EU. Eine Impfung wäre außerdem verboten.
Nein, eine Behandlung ist nicht möglich und verboten. Bei Verdacht auf Erkrankung mit ASP ist eine Meldung beim Tierarzt/der Tierärztin bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/-ärztin) erforderlich. Betroffene Tiere versterben innerhalb weniger Tage bzw. müssen nach Bestätigung der Tierseuche im Zuge der Tierseuchenbekämpfung getötet werden.
Grundsätzlich ist die Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation schwierig und führt meist zu einem anhaltenden Seuchengeschehen in betroffenen Gebieten. Sollte ein Wildschwein mit bestätigtem ASP Nachweis gefunden werden, hat dies verschiedene Konsequenzen für das Fundgebiet:
- Im betroffenen Bundesland wird eine Sachverständigengruppe einberufen.
- Eine sogenannte infizierte Zone um den Ausbruchsort wird ausgewiesen.
- Ein Tilgungsplan wird erarbeitet. Dieser Tilgungsplan kann verschiedene Maßnahmen im betroffenen Gebiet (infizierte Zone) umfassen, wie z.B. ein Verbot der Jagd, ein Betretungsverbot oder das Aufstellen von Wildzäunen.
Wenn bei einem Hausschwein ein amtlich bestätigter ASP Fall nachgewiesen ist, hat dies weitreichende Konsequenzen für den Betrieb:
- Der Betrieb wird gesperrt.
- Eine Schutzzone von mind. 3 km und eine Überwachungszone von mind. 10 km wird um den Seuchenbetrieb gezogen.
- Alle Schweine im Seuchenbetrieb müssen getötet („Keulung“) und unschädlich entsorgt werden.
- Produkte dieser Tiere am Betrieb müssen vernichtet werden.
- Amtlich kontrollierte Reinigung und Desinfektion des Betriebs muss erfolgen.
- Kontaktbetriebe müssen ermittelt und kontrolliert werden.
- Betriebe innerhalb dieser Zonen müssen untersucht werden.
- Verbringungen zur Schlachtung oder weiteren Nutzung können durch die zuständige Behörde unter Einhaltung bestimmter Verbringungsvoraussetzungen genehmigt werden (gemäß DVO (EU) 2023/594).
Vorkommen und Übertragung
Es gibt verschiedene Wege der Übertragung. In Europa spielt vor allem die Übertragung durch infizierte Schweine (z.B. Wildschwein zu Hausschwein) über direkten Kontakt eine Rolle, sowie die Übertragung durch Verfüttern kontaminierter Lebensmittel (vor allem unzureichend erhitzter Fleisch- und Wurstwaren aus betroffenen Gebieten). Das Virus kann aber auch über kontaminierte Kleidung, Ausrüstung, Fahrzeuge, Gerätschaften, andere Tiere usw. weiterverbreitet werden. Verendete Wildschweine können monatelang eine Infektionsquelle darstellen, da das Virus den Verwesungsprozess überlebt. Auch in Lebensmitteln ist das Virus sehr lange haltbar (z.B. mehrere Monate in Produkten wie Schinken und sogar Jahre in gefrorenem Fleisch!). Daher sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie nicht zugänglich für Wildschweine sind. Die Verfütterung von Speiseresten an Hausschweine ist außerdem verboten. Im ursprünglichen Verbreitungsgebiet (Subsahara Afrika) ist die Übertragung durch bestimmte Zecken bedeutsam, diese Zecken kommen jedoch in Mitteleuropa nicht vor, daher spielt dieser Übertragungsweg hier keine Rolle.
In 24 europäischen Ländern wurde die ASP bereits nachgewiesen (Stand Mai 2024). In vielen direkten Nachbarländern Österreichs, wie Italien, Ungarn, Deutschland und der Slowakei werden laufend Ausbrüche bei Wildschweinen (und zum Teil auch Hausschweinen) gemeldet. Alleine im Jahr 2023 wurden etwa 7900 Fälle der ASP bei Wildschweinen in Europa gemeldet und etwa 4500 Fälle bei Hausschweinen in Europa. Eine Karte mit der aktuellen Ausbreitung in Europa kann auf der AGES Website oder auf der Website des Friedrich-Loeffler-Instituts abgerufen werden. Eine regelmäßig aktualisierte Darstellung der Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest in der EU auf Basis der internationalen Tierseuchenmeldungen im ADIS (Animal Disease Information System) finden Sie auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit.
Weiterführende Informationen zum Vorkommen der ASP und den derzeit gültigen Sperrzonen sind außerdem im Tierseuchenradar der AGES und der Seite der EU-Kommission zu finden.
Weiterführende Informationen zum Vorkommen der ASP und den derzeit gültigen Sperrzonen sind außerdem im Tierseuchenradar der AGES und der Seite der EU-Kommission zu finden.
Die Krankheit kann über verschiedene Wege nach Österreich eingeschleppt werden. Einerseits können erkrankte Wildschweine durch die natürliche Wanderung aus betroffenen Gebieten nach Österreich kommen. Dabei handelt es sich um eine relativ langsame Art der Verbreitung (ca. 20-50 km/Jahr). Andererseits ist das Virus in Fleisch und Blut sehr lange überlebensfähig, daher ist auch eine Einschleppung durch mitgebrachte, kontaminierte Fleischwaren aus betroffenen Gebieten durch den Menschen möglich. Durch diese Art der Übertragung ist die Überwindung großer Distanzen in kurzer Zeit für das Virus möglich. Diese, von Menschen ermöglichten Übertragungswege stellen die häufigste Ursache dar, wenn ASP Fälle weit entfernt von infizierten Wildschweinpopulationen auftreten. Sehr häufig steht im Verdacht, dass sich Wildscheine über nicht ordnungsgemäß entsorgte Essensreste infiziert haben. Daher sollte unbedingt davon abgesehen werden, Fleischwaren aus dem Urlaub nach Österreich mitzubringen.
Derzeit (Stand Frühjahr 2024) wird das Risiko einer Einschleppung als hoch eingestuft, da neue Ausbrüche nicht mehr weit von der österreichischen Staatsgrenze entfernt sind. Zudem sind auch in beliebten Urlaubsländern, wie z.B. Kroatien, im Juni 2023 die ersten ASP-Fälle aufgetreten, wodurch sich das Risiko (insbesondere durch mitgebrachte Fleischwaren) noch zusätzlich erhöht. Nähere Informationen finden sich im monatlich veröffentlichten Tierseuchenradar der AGES.
Umgang mit dem Risiko der ASP
Mit relativ einfachen Maßnahmen kann jede und jeder Einzelne bereits viel dazu beitragen:
- Fleisch- und Wurstabfälle nicht in der Natur, im Wald oder in ungeschlossenen und nicht befestigten Mülltonnen entsorgen, sondern mit nach Hause nehmen oder nur in verschließbare Müllbehälter entsorgen
- Kein Fleisch bzw. Fleischprodukte (z.B. Wurst) aus dem Ausland mitbringen; das Mitnehmen von Fleisch, Wurst, Speck usw. aus Nicht-EU-Ländern in Länder der Europäischen Union ist außerdem ohnehin verboten
- Das Verfüttern von Lebensmittelresten an Haus- und Wildschweine ist grundsätzlich verboten.
- Vermeiden Sie nach Möglichkeit jeglichen Kontakt mit Haus- und Wildschweinen
- tot aufgefundene Wildschweine sind der Behörde zu melden, um Ausbrüche in der Wildschweinpopulation frühzeitig zu erkennen (siehe "Was muss man tun, wenn man ein totes Wildschwein findet?")
- Verzichten Sie auf Jagdreisen in von der ASP betroffene Gebiete.
Hunde, sowie Menschen, können nicht an der ASP erkranken, allerdings durch Kontakt mit infiziertem Material (z.B. Wildschweinkadaver) zur weiteren Verbreitung beitragen. Wenn die ASP bei Wildschweinen in einem bestimmten Gebiet auftritt, kann es dort außerdem zu temporären Betretungsverboten kommen.
Seit Ende 2019 müssen alle verendet aufgefundenen Wildschweine in ganz Österreich der Behörde gemeldet und auf das ASP-Virus untersucht werden. Der Tierkadaver muss am Fundort verbleiben und darf nicht berührt werden. Die Bergung des Kadavers sowie die Probenahme werden von der zuständigen Behörde veranlasst. Wichtig ist eine Dokumentation des Fundorts, damit das Tier von der zuständigen Behörde wiedergefunden werden kann. Eine Möglichkeit zur Erfassung des Fundes ist das Aufrufen und Speichern des Standortes und der Koordinaten mittels GoogleMaps auf dem Mobiltelefon. Die Koordinaten werden dann an die zuständige Behörde (Amtstierarzt/-ärztin) übermittelt. Eine weitere Möglichkeit ist das Merken des Fundortes und Markierung ggf. mit Stöcken o.ä., um diesen wiederauffindbar zu machen. Nähere Informationen zum Ablauf inkl. einer Anleitung zur Speicherung der GPS Koordinaten finden Sie in folgendem Video: (809) Afrikanische Schweinepest (ASP) Info für Jäger von Jagd&NaturTV, BMASGK und AGES - YouTube
Hunde können nicht an der ASP erkranken, sie können aber zur Verbreitung der ASP beitragen. Bei Kontakt des Hundes mit verendeten Wildschweinen ist daher Vorsicht geboten – zwar ist Österreich derzeit noch frei von der ASP, es gibt allerdings zahlreiche andere Krankheitserreger, die sowohl für Hunde, wie auch für den Menschen gefährlich sein können und die in der Wildschweinpopulation kursieren (z.B. Aujeszky-Virus, Brucellen, Francisellen,..). Daher sollte der generelle Kontakt von Hunden zu (toten) Wildschweinen unterbunden werden. Von Jagdreisen in von der ASP betroffene Gebiete sollte generell abgesehen werden. Lässt sich das allerdings nicht vermeiden, sollte der Jagdhund vor Rückverbringung nach Österreich gründlich mit einem Hundeshampoo gewaschen werden. Das sollte am besten ehestmöglich, aber jedenfalls vor einem möglichen Kontakt des Hundes zu Haus- oder Wildschweinen passieren. Auch die Transportbox, sowie Ausrüstungsgegenstände müssen entsprechend gereinigt und mit geeigneten Mitteln desinfiziert werden. Handtücher, mit denen der Hund getrocknet wird, müssen bei 70°C oder am besten direkt mit dem Kochwäscheprogramm in der Waschmaschine mit im Handel erhältlichen Waschmitteln gewaschen werden.
Um das möglicherweise anhaftende Virus z.B. in der Transportbox unschädlich zu machen, müssen geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden. Eine Liste geeigneter Desinfektionsmittel finden sie auf der DVG Website. Für Desinfektionsmittel gegen die ASP muss in der Datenbank beim Wirkungsbereich „7b Behüllte Viren (begrenzte Viruzidie)“ ausgewählt werden.
Zur Desinfektion der Transportbox eignen sich beispielsweise Handelspräparate auf Basis von Glutaraldehyd aufgrund der materialschonenden Eigenschaften, wie z.B. Virodes® (Glutaraldehyd + quarternäre Ammoniumverbindungen) oder Präparate wie Virkon® S (Kaliumperoxomonosulfat).
Um das möglicherweise anhaftende Virus z.B. in der Transportbox unschädlich zu machen, müssen geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden. Eine Liste geeigneter Desinfektionsmittel finden sie auf der DVG Website. Für Desinfektionsmittel gegen die ASP muss in der Datenbank beim Wirkungsbereich „7b Behüllte Viren (begrenzte Viruzidie)“ ausgewählt werden.
Zur Desinfektion der Transportbox eignen sich beispielsweise Handelspräparate auf Basis von Glutaraldehyd aufgrund der materialschonenden Eigenschaften, wie z.B. Virodes® (Glutaraldehyd + quarternäre Ammoniumverbindungen) oder Präparate wie Virkon® S (Kaliumperoxomonosulfat).
Eine der wichtigsten Maßnahmen bei einem Ausbruch im Wildschweinebestand ist das Entfernen und die unschädliche Beseitigung der Kadaver. Um diese Kadaver im Ernstfall schnell finden zu können, werden im Seuchenfall von der Behörde in Zusammenarbeit mit der Jägerschaft aktive Suchen organisiert. Außerdem werden bereits jetzt von einigen Bundesländern Kadaverspürhunde ausgebildet, die sehr schnell große Gebiete durchsuchen können. Präventiv müssen alle in Österreich verendet aufgefundenen Wildschweine gemeldet und auf ASP untersucht werden. Auch eine verstärkte Jagd auf Schwarzwild und das Aufstellen von Wildzäunen kann die Verbreitung der ASP verlangsamen oder verhindern.
Erkennen der ASP am landwirtschaftlichen Betrieb
Diese Viruserkrankung führt zu akuten und schweren Symptomen bei Schweinen, die innerhalb weniger Tage zum Tod des Tieres führen. Dazu gehören (unter anderem):
• Hohes Fieber (42°C)
• Mattigkeit, Fress- und Bewegungsunlust
• Bewegungsstörungen/Desorientiertheit
• Blaufärbung der Haut (v.a. Ohren!)
• Husten/Atemnot
• Durchfall/Erbrechen
• Tiere liegen in Haufen zusammen
• Auffällige Ruhe im Stall
• Gelenksentzündungen
• Aborte und Geburt lebensschwacher Ferkel
Die letzten beiden genannten Symptome kommen insbesondere bei der „langsameren“, chronischen Verlaufsform vor und können mit einigen anderen bedeutsamen Schweineerkrankungen verwechselt werden (z.B. PRRSV, Rotlauf oder Parvovirose). Durch die langsame Verbreitung innerhalb des Betriebs sind nicht sofort alle Tiere betroffen. Daher besteht, insbesondere kürzlich nach Eintrag des Erregers in den Betrieb, eine erhöhte Gefahr des Nicht-Erkennens der Seuche. Hinsichtlich Früherkennung ist die Untersuchung verendeter Tiere auf ASP sinnvoll (siehe Punkt „Was soll man bei Auftreten der genannten Symptome tun?“)
Wichtig ist, dass bereits bei Verdacht der ASP der (Betreuungs-)Tierarzt/die Betreuungstierärztin bzw. der Amtstierarzt/-ärztin (zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) verständigt wird.
• Hohes Fieber (42°C)
• Mattigkeit, Fress- und Bewegungsunlust
• Bewegungsstörungen/Desorientiertheit
• Blaufärbung der Haut (v.a. Ohren!)
• Husten/Atemnot
• Durchfall/Erbrechen
• Tiere liegen in Haufen zusammen
• Auffällige Ruhe im Stall
• Gelenksentzündungen
• Aborte und Geburt lebensschwacher Ferkel
Die letzten beiden genannten Symptome kommen insbesondere bei der „langsameren“, chronischen Verlaufsform vor und können mit einigen anderen bedeutsamen Schweineerkrankungen verwechselt werden (z.B. PRRSV, Rotlauf oder Parvovirose). Durch die langsame Verbreitung innerhalb des Betriebs sind nicht sofort alle Tiere betroffen. Daher besteht, insbesondere kürzlich nach Eintrag des Erregers in den Betrieb, eine erhöhte Gefahr des Nicht-Erkennens der Seuche. Hinsichtlich Früherkennung ist die Untersuchung verendeter Tiere auf ASP sinnvoll (siehe Punkt „Was soll man bei Auftreten der genannten Symptome tun?“)
Wichtig ist, dass bereits bei Verdacht der ASP der (Betreuungs-)Tierarzt/die Betreuungstierärztin bzw. der Amtstierarzt/-ärztin (zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) verständigt wird.
Bei Auftreten beschriebenen Symptome muss unverzüglich der betreuende Tierarzt/-ärztin hinzugezogen werden. Da die Krankheit nicht anhand der klinischen Symptome festgestellt werden kann, verständigt die Tierärztin bzw. der -arzt zum Zweck des Ausschlusses auf eine anzeigepflichtige Tierseuche die zuständige Amtstierärztin/den zuständigen Amtstierarzt und holt das amtliche Einverständnis zur Probenahme (kostenlose Ausschlussdiagnostik) und Einsendung an das Nationale Referenzlabor (AGES - Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) ein.
Die Probenahme sowie –versand an das Nationale Referenzlabor zur Ausschlussuntersuchung kann auch, auf Grund der Prüfung der klinischen Symptomatik und des epidemiologischen Umfeldes, durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt selbst durchgeführt werden.
Bei großen Betrieben kann, im Rahmen des betriebseigenen Biosicherheitskonzepts, die Etablierung von Routinescreenings auf ASP sinnvoll sein.
Die Probenahme sowie –versand an das Nationale Referenzlabor zur Ausschlussuntersuchung kann auch, auf Grund der Prüfung der klinischen Symptomatik und des epidemiologischen Umfeldes, durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt selbst durchgeführt werden.
Bei großen Betrieben kann, im Rahmen des betriebseigenen Biosicherheitskonzepts, die Etablierung von Routinescreenings auf ASP sinnvoll sein.
Nein, das Virus befällt nur Schweine. Andere Tiere können aber unter Umständen zur Übertragung des Virus beitragen. Insbesondere bei jagdlich geführten Hunden ist hier Vorsicht geboten.
• Klassische Schweinepest
• Rotlauf
• Aujeszkysche Krankheit
• Parvovirose
• Salmonellose
• Andere septikämische Erkrankungen (Staphylokokken, Streptokokken,..)
• Glässer’sche Krankheit (Glaesserella parasuis)
• PRRSV
• Rotlauf
• Aujeszkysche Krankheit
• Parvovirose
• Salmonellose
• Andere septikämische Erkrankungen (Staphylokokken, Streptokokken,..)
• Glässer’sche Krankheit (Glaesserella parasuis)
• PRRSV
Um die ASP im Falle eines Ausbruchs in Österreich effizient bekämpfen zu können, ist eine frühe Erkennung des Seucheneintrags notwendig. Daher gibt es einige Bestimmungen, um den Status der ASP in Österreich zu überwachen. Eine der Maßnahmen ist, dass ein permanentes risikobasiertes passives Monitoring der ASP in Österreich durchgeführt wird. Das heißt, dass alle tot aufgefundenen Wildschweine per Gesetz der Behörde gemeldet und zur Untersuchung auf ASP an das nationale Referenzlabor (AGES) geschickt werden müssen. Zusätzlich gibt es von einzelnen Ländern zeitlich begrenzte Programme zur Reduktion der Wildschweindichte. Außerdem wird neben den Verdachtsmeldungen der ASP bei Haus- und Wildschweinen (passives Monitoring) eine risikobasierte aktive Überwachung (aktives Monitoring) bei Hausschweinen durchgeführt. Hier werden, unter anderem, Proben von Hausschweinen am Schlachthof untersucht, aber ebenso Schweineproben aus der TKV und Schweine, die aufgrund anderer Krankheiten an die pathologische Abteilung der AGES eingesandt werden.
Für heimische Betriebe ist seit 2018 die Schweinegesundheitsverordnung in Kraft, die – insbesondere für Freilandhaltungen – hohe Biosicherheitsmaßnahmen vorschreibt. Diese beinhalten beispielsweise die Errichtung einer doppelten Umzäunung, um den Kontakt zwischen Wildschweinen und Hausschweinen zu verhindern. Zusätzlich wird die Bevölkerung mit zahlreichen Informationsmaterialien sensibilisiert. Diese können einerseits auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit abgerufen werden; zum Teil werden entsprechende (mehrsprachige) Plakate an hochfrequentierten Plätzen (z.B. Autobahnraststätten, Busbahnhöfen, Fahrradwege) aufgestellt. Die Mitnahme von Fleischwaren aus Drittländern in die EU-Mitgliedsstaaten ist außerdem verboten.
Für heimische Betriebe ist seit 2018 die Schweinegesundheitsverordnung in Kraft, die – insbesondere für Freilandhaltungen – hohe Biosicherheitsmaßnahmen vorschreibt. Diese beinhalten beispielsweise die Errichtung einer doppelten Umzäunung, um den Kontakt zwischen Wildschweinen und Hausschweinen zu verhindern. Zusätzlich wird die Bevölkerung mit zahlreichen Informationsmaterialien sensibilisiert. Diese können einerseits auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit abgerufen werden; zum Teil werden entsprechende (mehrsprachige) Plakate an hochfrequentierten Plätzen (z.B. Autobahnraststätten, Busbahnhöfen, Fahrradwege) aufgestellt. Die Mitnahme von Fleischwaren aus Drittländern in die EU-Mitgliedsstaaten ist außerdem verboten.
(vorbeugende) Desinfizierung des ASP-Virus
Grundsätzlich kann das Virus mit niedrigen pH-Werten (bis 4) und hohen pH-Werten (ab 10) unschädlich gemacht werden, ebenso mit höheren Temperaturen (z.B. 70°C für 20 Minuten). Tieffrieren oder Kühlen schaden dem Virus nicht – es bleibt monate- und jahrelang infektiös! Insbesondere wenn sich das Virus in Fleisch(produkten) oder Blut befindet, bleibt es lange stabil. Auch der Prozess der Fleischreifung kann dem Virus nichts anhaben – es bleibt monatelang infektiös. Auch in Gülle bleibt der Erreger bis zu 100 Tage stabil.
Nur geprüfte chemische Desinfektionsmittel sollen verwendet werden. Eine Liste an geeigneten Mitteln zur (vorbeugenden) Desinfektion des ASP-Virus kann auf der DVG Website abgerufen werden. Für Desinfektionsmittel gegen die ASP muss in der Datenbank beim Wirkungsbereich „7b Behüllte Viren (begrenzte Viruzidie)“ ausgewählt werden.
Unter anderem eignen sich Präparate auf Basis von Ameisensäure oder Peressigsäure gut dazu, das Virus unschädlich zu machen. Beispiele für Handelspräparate mit diesen Wirkstoffen sind: Venno® Vet 1 (Super), Sorgene® Xtra oder Desintec® Peroxx Liquid. Auch Präparate auf Basis von Kaliumperoxomonosulfat oder Glutaraldehyden eignen sich, wie beispielsweise Virkon® S oder Virodes®.
Die genannten Desinfektionsmittel weisen grundsätzlich eine gute Materialverträglichkeit auf, die Verträglichkeit sollte aber dennoch über die Herstellerangaben für die jeweilige Anwendung bzw. das jeweilige Material überprüft werden. Manche Desinfektionsmittel weisen z.B. korrosive Eigenschaften gegenüber unedlen Metallen (z.B. Messing) auf. Wichtig ist, die entsprechenden Konzentrationsangaben und Wirkdauern des jeweiligen Desinfektionsmittels einzuhalten. Viele Desinfektionsmittel müssen außerdem täglich frisch zubereitet bzw. verdünnt werden. Details entnimmt man auch hier wieder den Herstellerangaben. Einige Desinfektionsmittel eignen sich nicht oder sehr schlecht für die Anwendung bei kalten Temperaturen („Kältefehler“) (z.B. Mittel auf Basis organischer Säuren oder Aldehyden). Bei anderen Desinfektionsmitteln muss die Konzentration bei Temperaturen unter 10° C verdoppelt werden oder die Einwirkzeit entsprechend verlängert werden. Auch eine gründliche Reinigung vor der Desinfektion ist Voraussetzung, um eine ausreichende Wirksamkeit des Desinfektionsmittels zu gewährleisten. Hierbei gilt der Merksatz: „Dreck kann nicht desinfiziert werden.“
Nähere Informationen zur praktischen Durchführung der Desinfektion finden sich im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich.
Nur geprüfte chemische Desinfektionsmittel sollen verwendet werden. Eine Liste an geeigneten Mitteln zur (vorbeugenden) Desinfektion des ASP-Virus kann auf der DVG Website abgerufen werden. Für Desinfektionsmittel gegen die ASP muss in der Datenbank beim Wirkungsbereich „7b Behüllte Viren (begrenzte Viruzidie)“ ausgewählt werden.
Unter anderem eignen sich Präparate auf Basis von Ameisensäure oder Peressigsäure gut dazu, das Virus unschädlich zu machen. Beispiele für Handelspräparate mit diesen Wirkstoffen sind: Venno® Vet 1 (Super), Sorgene® Xtra oder Desintec® Peroxx Liquid. Auch Präparate auf Basis von Kaliumperoxomonosulfat oder Glutaraldehyden eignen sich, wie beispielsweise Virkon® S oder Virodes®.
Die genannten Desinfektionsmittel weisen grundsätzlich eine gute Materialverträglichkeit auf, die Verträglichkeit sollte aber dennoch über die Herstellerangaben für die jeweilige Anwendung bzw. das jeweilige Material überprüft werden. Manche Desinfektionsmittel weisen z.B. korrosive Eigenschaften gegenüber unedlen Metallen (z.B. Messing) auf. Wichtig ist, die entsprechenden Konzentrationsangaben und Wirkdauern des jeweiligen Desinfektionsmittels einzuhalten. Viele Desinfektionsmittel müssen außerdem täglich frisch zubereitet bzw. verdünnt werden. Details entnimmt man auch hier wieder den Herstellerangaben. Einige Desinfektionsmittel eignen sich nicht oder sehr schlecht für die Anwendung bei kalten Temperaturen („Kältefehler“) (z.B. Mittel auf Basis organischer Säuren oder Aldehyden). Bei anderen Desinfektionsmitteln muss die Konzentration bei Temperaturen unter 10° C verdoppelt werden oder die Einwirkzeit entsprechend verlängert werden. Auch eine gründliche Reinigung vor der Desinfektion ist Voraussetzung, um eine ausreichende Wirksamkeit des Desinfektionsmittels zu gewährleisten. Hierbei gilt der Merksatz: „Dreck kann nicht desinfiziert werden.“
Nähere Informationen zur praktischen Durchführung der Desinfektion finden sich im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich.
Wichtig ist eine gründliche Reinigung vor der Desinfektion. Die Reinigung sollte idealerweise mit einem Gartenschlauch oder einem Hochdruckreiniger, heißem Wasser und Reinigungsmitteln (Fettlöser, z.B. Schmierseife oder Sodalösung) durchgeführt werden. Beim ASP-Virus handelt es sich um ein sogenanntes „behülltes“ Virus, das heißt, es ist von einer Fettschicht umgeben. Bereits bei der Reinigung mit Fettlösern wird die Viruslast reduziert, da dadurch die Fettschicht zerstört wird. Das Ziel der Reinigung ist die optische Sauberkeit des Fahrzeugs – das heißt, es soll am Fahrzeug selbst, an den Rädern und angehängten Gerätschaften keine Verschmutzung mehr erkennbar sein. Nur eine gründliche Reinigung vor der Desinfektion garantiert die Wirksamkeit des Desinfektionsmittels (Stichwort: Eiweißfehler).
Für die anschließende Desinfektion sind geeignete Mittel zu verwenden. Hierbei ist auf die genaue Herstellerempfehlung hinsichtlich Temperatur, Dosierung und Einwirkzeit zu achten (siehe Punkt „Wie kann das Virus unschädlich gemacht werden?“).
Beispielsweise eignen sich Handelspräparate, wie Virodes®, auf Basis von Glutaraldehyd, Virkon® S, auf Basis Kaliumperoxomonosulfat, oder Sorgene® Xtra, auf Basis von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, aufgrund der guten Materialverträglichkeit zur Desinfektion der Fahrzeuge.
Grundsätzlich gilt: nur geprüfte chemische Desinfektionsmittel sollen verwendet werden. Eine Liste an geeigneten Mitteln zur vorbeugenden Desinfektion des ASP-Virus kann unter DVG Website abgerufen werden. Für Desinfektionsmittel gegen die ASP muss in der Datenbank beim Wirkungsbereich „7b Behüllte Viren (begrenzte Viruzidie)“ ausgewählt werden.
Nähere Informationen zur praktischen Durchführung der Desinfektion finden sich auch im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich.
Für die anschließende Desinfektion sind geeignete Mittel zu verwenden. Hierbei ist auf die genaue Herstellerempfehlung hinsichtlich Temperatur, Dosierung und Einwirkzeit zu achten (siehe Punkt „Wie kann das Virus unschädlich gemacht werden?“).
Beispielsweise eignen sich Handelspräparate, wie Virodes®, auf Basis von Glutaraldehyd, Virkon® S, auf Basis Kaliumperoxomonosulfat, oder Sorgene® Xtra, auf Basis von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, aufgrund der guten Materialverträglichkeit zur Desinfektion der Fahrzeuge.
Grundsätzlich gilt: nur geprüfte chemische Desinfektionsmittel sollen verwendet werden. Eine Liste an geeigneten Mitteln zur vorbeugenden Desinfektion des ASP-Virus kann unter DVG Website abgerufen werden. Für Desinfektionsmittel gegen die ASP muss in der Datenbank beim Wirkungsbereich „7b Behüllte Viren (begrenzte Viruzidie)“ ausgewählt werden.
Nähere Informationen zur praktischen Durchführung der Desinfektion finden sich auch im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich.
Arbeitskleidung kann am einfachsten durch einen Waschgang in der Waschmaschine bei mindestens 70°C (oder am besten direkt mit dem Kochwaschgang) und mit im Handel erhältlichen Waschpulver gereinigt und desinfiziert werden. Dabei wird das Virus unschädlich gemacht. Im tatsächlichen Seuchenfall sollte ohnehin nur Einwegkleidung verwendet werden, die unschädlich entsorgt wird. Auch Kleidung von geringen Wert sollte, im Seuchenfall, direkt unschädlich entsorgt werden (z.B. durch Verbrennen).
Die Desinfektion von Stiefeln stellt sich schwieriger dar. Die Stiefel (inkl. Sohlen) müssen zuerst gereinigt werden, so, dass optisch keine Verschmutzungen mehr sichtbar sind. Im Anschluss müssen diese für 30 Minuten in einer Wanne mit einer, nach Herstellerangaben angemischten, Desinfektionslösung desinfiziert werden.
Achtung: Das Desinfektionsmittel in den Wannen muss regelmäßig erneuert werden, insbesondere bei starker Verschmutzung ist es nicht mehr ausreichend wirksam. Informationen zur Erneuerung des Desinfektionsmittels finden sich in den Herstellerangaben des jeweiligen Mittels.
Desinfektionsmatten für die Schuhsohlen werden, aufgrund der zu geringen Einwirkzeit, nicht empfohlen, da sie nicht ausreichend wirksam sind.
Nur geprüfte chemische Desinfektionsmittel sollen verwendet werden. Eine Liste an geeigneten Mitteln zur vorbeugenden Desinfektion des ASP-Virus kann auf der DVG Website abgerufen werden.
Beispielsweise eignen sich Handelspräparate auf Basis von Kaliumperoxomonosulfat oder Glutaraldehyden, wie Virkon® S oder Virodes® gut dazu, das Virus unschädlich zu machen.
Nähere Informationen zur praktischen Durchführung der Desinfektion finden sich auch im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich.
Die Desinfektion von Stiefeln stellt sich schwieriger dar. Die Stiefel (inkl. Sohlen) müssen zuerst gereinigt werden, so, dass optisch keine Verschmutzungen mehr sichtbar sind. Im Anschluss müssen diese für 30 Minuten in einer Wanne mit einer, nach Herstellerangaben angemischten, Desinfektionslösung desinfiziert werden.
Achtung: Das Desinfektionsmittel in den Wannen muss regelmäßig erneuert werden, insbesondere bei starker Verschmutzung ist es nicht mehr ausreichend wirksam. Informationen zur Erneuerung des Desinfektionsmittels finden sich in den Herstellerangaben des jeweiligen Mittels.
Desinfektionsmatten für die Schuhsohlen werden, aufgrund der zu geringen Einwirkzeit, nicht empfohlen, da sie nicht ausreichend wirksam sind.
Nur geprüfte chemische Desinfektionsmittel sollen verwendet werden. Eine Liste an geeigneten Mitteln zur vorbeugenden Desinfektion des ASP-Virus kann auf der DVG Website abgerufen werden.
Beispielsweise eignen sich Handelspräparate auf Basis von Kaliumperoxomonosulfat oder Glutaraldehyden, wie Virkon® S oder Virodes® gut dazu, das Virus unschädlich zu machen.
Nähere Informationen zur praktischen Durchführung der Desinfektion finden sich auch im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich.
Übertragungsarten des ASP-Virus
Eine Einschleppung der ASP über Futtermittel, die in ASP-betroffenen Ländern bzw. die in, nach einem ASP-Ausbruch eingerichteten Sperrzonen in Österreich, geerntet werden, ist theoretisch möglich. Die tatsächliche Gefahr ist allerdings schwierig zu beurteilen und hängt von vielen Faktoren ab. Die Stabilität des ASP Virus ist – je nach Futtermittel, Transportbedingungen und Lagerbedingungen – sehr unterschiedlich. Da bei der Silierung pH-Werte von unter 4 erreicht werden, wird das Virus durch die Silierung rasch inaktiviert. In Getreidekörnern, die bei etwa 15°C gelagert wurden, konnte nach etwa einem Monat kein ASP-Virus mehr nachgewiesen werden. Im Rahmen einer anderen Studie konnte das ASP-Virus bereits nach zwei Stunden Trocknungszeit bei Raumtemperatur in diversen Getreidearten unschädlich gemacht werden. Um das Risiko einer Übertragung zu minimieren, sollten die Futtermittel entweder so behandelt werden, dass das ASP-Virus unschädlich gemacht wurde oder mindestens 30 Tage wildschweinsicher gelagert werden. Die größte Gefahr für einen ASP Eintrag in einen Betrieb geht nach wie vor vom direkten Kontakt der Hausschweine zu Wildschweinen und dem Verfüttern virushaltiger Lebensmittel aus.
In von der ASP betroffenen Gebieten kann Stroh oder Gras theoretisch durch Wildschweinkadaver im Feld oder deren Ausscheidungen mit dem Virus belastet werden. In so einem Fall darf frisches Gras bzw. Grünfutter nur verfüttert werden, wenn es so behandelt wurde, dass das Virus inaktiviert wurde oder mindestens 30 Tage vor der Verfütterung wildschweinsicher gelagert wurde. Auch Stroh darf aus solchen Gebieten weiterhin genutzt werden, wenn es so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 90 Tage vor der Verwendung wildschweinsicher gelagert wurde. Das ASP-Virus kann beispielsweise mit einer Hitzebehandlung über mindestens 30 Minuten bei 70°C unschädlich gemacht werden. Das Risiko einer Übertragung nach Lagerung des Strohs bzw. Heus ist zwar als sehr gering einzustufen, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher sollte idealerweise kein Stroh bzw. Heu aus Gebieten verwendet werden, in denen die ASP im Wildschweinbestand vorkommt. Das Risiko eines Viruseintrags in den Bestand über pelletierte Futtermittel ist, aufgrund des thermischen Herstellungsprozesses, geringer. Allerdings sind die Zeiten während des Herstellungsprozess, in denen hohe Temperaturen erreicht werden sehr kurz, daher kann ein gewisses Restrisiko nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Das Risiko des Eintrags der ASP in den Betrieb über organisches Beschäftigungsmaterial auf Holzbasis ist als äußerst gering einzustufen und vernachlässigbar.
Die Schweinegesundheitsverordnung schreibt vor, dass der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin sicherstellen muss, dass Futter und Einstreu am Betrieb vor Wildschweinen geschützt gelagert werden. Dies gilt für eine Betriebsgröße ab 30 Mastschweinen bzw. 5 Zuchtsauen. Die wildschweinsichere Lagerung kann durch unterschiedliche Maßnahmen gewährleistet werden. Wenn die Futtermittel in Hochsilos oder geschlossenen Gebäuden gelagert werden können, ist dies ausreichend zum Schutz vor Wildschweinen. Ist das nicht möglich, kann beispielsweise auch der gesamte Betrieb umzäunt werden. Die Umzäunung sollte eine Mindesthöhe von 1,50 m aufweisen und im Boden eingegraben bzw. durch Bodenanker oder eine Stromlitze gesichert werden, um ein Untergraben durch Wildschweine zu verhindern.
Wie wahrscheinlich eine Übertragung durch kontaminierte Futtermittel ist, ist noch nicht abschließend geklärt (siehe Punkt „Kann das Virus via Silage oder Futtermittel übertragen werden? Und „Welche Rolle spielen Stroh und Heu, Stroh- bzw. Heupellets oder organisches Beschäftigungsmaterial bei der Übertragung der ASP?“) – die relevantesten Übertragungswege bleiben der direkte Kontakt eines infizierten Wildschweins zum Hausschwein und die Übertragung über den Menschen durch z.B. Fütterung virushaltiger Lebensmittelabfälle.
Weiterführende Informationen zur Umsetzung der Schweinegesundheitsverordnung finden Sie im Handbuch der Schweinegesundheitskommission.
Wie wahrscheinlich eine Übertragung durch kontaminierte Futtermittel ist, ist noch nicht abschließend geklärt (siehe Punkt „Kann das Virus via Silage oder Futtermittel übertragen werden? Und „Welche Rolle spielen Stroh und Heu, Stroh- bzw. Heupellets oder organisches Beschäftigungsmaterial bei der Übertragung der ASP?“) – die relevantesten Übertragungswege bleiben der direkte Kontakt eines infizierten Wildschweins zum Hausschwein und die Übertragung über den Menschen durch z.B. Fütterung virushaltiger Lebensmittelabfälle.
Weiterführende Informationen zur Umsetzung der Schweinegesundheitsverordnung finden Sie im Handbuch der Schweinegesundheitskommission.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Tiere (z.B. Fuchs, Wolf, Marder, Vögel,..) eine relevante Rolle bei der Übertragung von ASP spielen. Eine Verschleppung virushaltiger Kadaverteile, Kontamination des Fells/Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel etc.) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Eine Untersuchung an Wölfen, die an ASP-positiven Kadavern gefressen hatten, legt nahe, dass das Virus die Passage durch den Verdauungstrakt der Raubtiere nicht übersteht, und die Wölfe sowie andere Aasfresser somit möglicherweise sogar eine positive Rolle bei der „Entsorgung“ ASP-positiver Kadaver spielen könnten.
Derzeit gibt es keine Hinweise, dass Insekten eine relevante Rolle bei der Übertragung der ASP spielen. Bei Wadenstechern, die Blut saugen, wurde zumindest experimentell die Möglichkeit einer Übertragung von ASP-Virus nachgewiesen, ob dieser Weg auch außerhalb von Versuchsanordnungen bedeutsam ist, ist jedoch unbekannt. Aus grundsätzlichen Hygieneanforderungen ist eine regelmäßige Bekämpfung jedoch sinnvoll.
Biosicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
Zwar ist Österreich derzeit noch frei von der ASP, das Risiko einer Einschleppung wird allerdings als hoch eingestuft. Daher müssen per Gesetz alle verendet aufgefundenen Wildschweine in Österreich der Behörde gemeldet werden. Diese lässt das verendete Tier untersuchen und kennzeichnet den Fundort. Auf jeden Fall sollte man als Finder:in und Schweinehalter:in gewissen Hygienevorschriften folgen. Beispielsweise dürfen Jagdkleidung und Schuhe nicht in Kontakt mit den Schweinen am Betrieb kommen, sondern müssen direkt bei mind. 70°C oder, wenn möglich, direkt mit dem Kochwäscheprogramm in der Waschmaschine gewaschen bzw. die Schuhe sachgemäß desinfiziert werden (siehe Punkt „Wie desinfiziert man vorbeugend Stiefel bzw. Arbeitskleidung?“). Bei Jagdreisen in angrenzende Länder ist höchste Vorsicht geboten, da in vielen Nachbarstaaten die ASP bereits im Wildschweinebestand kursiert. Jagdtrophäen oder Wildschweinfleisch sollten auf keinen Fall aus dem Ausland mitgenommen werden. Auch Jagdhunde können als potentielle Überträger infrage kommen (siehe Punkt „Was kann ich tun, wenn mein (Jagd)Hund Kontakt zu potentiell infektiösem Material hatte?“). Als Jäger muss man außerdem dafür sorgen, dass die Bejagung der Wildschweine so erfolgt, dass die Ausbreitung einer eventuell vorhandenen Seuche bestmöglich verhindert wird, jeder direkte oder indirekte Kontakt der Tierkörper bzw. des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und die bei der Jagd angefallenen Tiermaterialien adäquat entsorgt werden.
Nähere Informationen zu möglichen Sicherheitsvorkehrungen als Schweinehalter:in und Jäger:in finden Sie außerdem in der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich und auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit.
Nähere Informationen zu möglichen Sicherheitsvorkehrungen als Schweinehalter:in und Jäger:in finden Sie außerdem in der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich und auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit.
Am landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Personen, die aus Ländern kommen, in denen die ASP bereits nachgewiesen wurde, sollten darauf hingewiesen werden, dass sie kein Schweine- oder Wildschweinefleisch aus betroffenen Gebieten auf den Betrieb mitbringen sollen. Gerade in Fleischwaren ist das ASP-Virus sehr lange überlebensfähig und auch in großen Mengen enthalten. Da oft Sprachbarrieren ein Problem darstellen, wurde auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit ein kurzes Infoblatt in 16 verschiedenen Sprachen mit den wichtigsten Infos zur ASP veröffentlicht (unter Punkt „Was kann ich tun“).
Ein Ausbruch der Krankheit hat einen massiven Einfluss auf die Schweinewirtschaft in Österreich. Eine Einschleppung in den heimischen Hausschweinbestand muss daher mit allen Mitteln verhindert werden. Die Schweinehalter spielen daher eine essentielle Rolle in der (Früh)Erkennung und Bekämpfung dieser Tierseuche. Dabei haben nicht nur große Betriebe eine Verantwortung – auch Klein- und Kleinstbetriebe mit nur wenigen Schweinen müssen die derzeit gültigen Vorschriften befolgen und vorbeugende Biosicherheitsmaßnahmen setzen. Hierbei ist die Umsetzung der Vorgaben der Schweinegesundheitsverordnung entscheidend. Zusätzlich zur Schweingesundheitsverordnung wurden von der Schweinegesundheitskommission Empfehlungen und ein Handbuch zur Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen erstellt.
Auch die Auseinandersetzung mit den Checklisten zum Thema Biosicherheit sind zu empfehlen (zu finden z.B. unter: ASP und Biosicherheit (noe-tgd.at)). Auch mittels eines Online-Fragenbogens gibt es die Möglichkeit, (anonym) die Biosicherheit des eigenen Betriebs zu überprüfen: Startseite - Risikoampel Universität Vechta (uni-vechta.de).
Insbesondere ist darauf zu achten, dass:
Der Kontakt der eigenen Schweine am Betrieb zu Wildschweinen muss durch geeignete Biosicherheitsmaßnahmen (z.B. doppelte Umzäunung oder stallnahe Umkleidemöglichkeit („Hygieneschleuse“)) verhindert werden, um eine Übertragung durch direkten oder indirekten Kontakt zu Wildschweinen zu vermeiden. Nähere Informationen zum Thema Biosicherheit in der Schweinehaltung finden sich einerseits in der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich; weiterführende Informationen (Empfehlungen, Handbuch und Fotoreihe der Schweinegesundheitskommission) sind außerdem auch auf der Website der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (KVG) zu finden. Auch folgendes Video gibt einen Einblick in die Biosicherheitsmaßnahmen auf einem Betrieb: (814) Afrikanische Schweinepest (ASP) Info für Schweinehalter von Jagd&NaturTV mit BMASGK und AGES - YouTube
Auch die Auseinandersetzung mit den Checklisten zum Thema Biosicherheit sind zu empfehlen (zu finden z.B. unter: ASP und Biosicherheit (noe-tgd.at)). Auch mittels eines Online-Fragenbogens gibt es die Möglichkeit, (anonym) die Biosicherheit des eigenen Betriebs zu überprüfen: Startseite - Risikoampel Universität Vechta (uni-vechta.de).
Insbesondere ist darauf zu achten, dass:
- kein Kontakt der eigenen Schweine zu Wildschweinen möglich ist
- keine Speiseabfälle an Schweine verfüttert werden
- bei Krankheitsanzeichen oder gehäuften Todesfällen sofort der Tierarzt/die Tierärztin verständigt wird
- keine bzw. möglichst wenig Personen auf den Betrieb (bzw. nicht in den unmittelbaren Aufenthaltsbereich der Schweine) gelassen werden
- betriebseigene Schutzkleidung für betriebsfremde Personen verwendet wird
- Futter und Einstreu wildschweinsicher gelagert werden muss
Der Kontakt der eigenen Schweine am Betrieb zu Wildschweinen muss durch geeignete Biosicherheitsmaßnahmen (z.B. doppelte Umzäunung oder stallnahe Umkleidemöglichkeit („Hygieneschleuse“)) verhindert werden, um eine Übertragung durch direkten oder indirekten Kontakt zu Wildschweinen zu vermeiden. Nähere Informationen zum Thema Biosicherheit in der Schweinehaltung finden sich einerseits in der Broschüre "Biosicherheit Schwein" der Landwirtschaftskammer Österreich; weiterführende Informationen (Empfehlungen, Handbuch und Fotoreihe der Schweinegesundheitskommission) sind außerdem auch auf der Website der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (KVG) zu finden. Auch folgendes Video gibt einen Einblick in die Biosicherheitsmaßnahmen auf einem Betrieb: (814) Afrikanische Schweinepest (ASP) Info für Schweinehalter von Jagd&NaturTV mit BMASGK und AGES - YouTube
Mithilfe von Biosicherheits-Checklisten können Betriebsführer:innen einen Selbstcheck ihres Betriebs durchführen, um mögliche Risiken zu identifizieren. Diese Checklisten sind z.B. unter ASP und Biosicherheit (noe-tgd.at) zu finden. Die Umsetzung der Vorgaben der Schweinegesundheitsverordnung sind hierbei entscheidend. Bei Bedarf können Beratungen zur Biosicherheit in Anspruch genommen werden, für weiterführende Informationen stehen die Landwirtschaftskammern zur Verfügung. Außerdem kann in einigen Bundesländern, wie z.B. in Niederösterreich auch eine amtliche Biosicherheitskontrolle – auf Basis der oben verlinkten Checklisten - beantragt werden. Auch mittels Onlinefragenbögen gibt es die Möglichkeit, (anonym) die Biosicherheit des eigenen Betriebs zu überprüfen: zur Verfügung gestellt entweder von Universität Vechta: Startseite - Risikoampel Universität Vechta (uni-vechta.de) oder von der Uni Gent (nur auf Englisch verfügbar): Home | Biocheck.UGent (biocheckgent.com).
ASP-Ausbruch im Wildschweinbestand
Für Schweinehalter:innen in der sogenannten Infizierten Zone hat der Ausbruch in der Wildschweinpopulation u.a. folgende Konsequenzen:
- Alle Betriebe in der Infizierten Zone werden erhoben und kontrolliert (z.B. Aufzeichnungen Tierzahlen, Kontrolle der wildschweinsicheren Aufstallung, wildschweinsichere Futterlagerung,..)
- Ein Verbot der Verbringung von Schweinen aus/in den Betrieb ohne behördliche Genehmigung wird erteilt.
- Einrichtung von Desinfektionsmöglichkeiten bei Betreten/Verlassen des Stalls
- Meldung- und Untersuchungspflicht aller verendeten oder erkrankten Schweine am Betrieb durch den Amtstierarzt/die Amtstierärztin (diese Regelung gilt auch bereits jetzt!)
- Unter bestimmten Umständen kann die Verbringung von Tieren erlaubt werden, wenn gewisse Verbringungsanforderungen eingehalten werden
- Achtung: Futter, Stroh, Heu und Gras welches von landwirtschaftlichen Flächen, die in der Infizierten Zone liegen, gewonnen wurden, dürfen nicht mehr direkt an Schweine verfüttert werden.
- Frisches Gras und Grünfutter kann verfüttert werden, wenn dies so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 30 Tage vor der Verfütterung außerhalb der Reichweite von Wildschweinen gelagert wurde.
- Stroh kann ebenfalls verfüttert werden, wenn es so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 90 Tage vor der Verwendung außerhalb der Reichweite von Wildschweinen gelagert wurde.
Wird ein gefundenes Wildschwein positiv auf das ASP-Virus getestet und somit der ASP-Fall bestätigt, wird eine sogenannte „Infizierte Zone“ um den Fundort durch die zuständige Behörde festgelegt. Dieses Gebiet wird auch, nach Aufnahme in den Anhang II der EU-Verordnung 2023/594 als Sperrzone II bezeichnet. Diese EU-weit einheitliche Einteilung in die Sperrzonen ist wichtig für die Verbringungsmöglichkeiten (auch über die Landesgrenzen hinweg) für Betriebe innerhalb der Zonen. Die Ausdehnung dieses Gebietes und die tatsächliche Dauer der Aufrechterhaltung dieser Zonen wird von der Behörde festgelegt. Mindestens 12 Monate müssen die Zonen und die darin festgelegten Maßnahmen nach dem letzten Nachweis eines ASP-positiven Wildschweins aufrechterhalten werden. Wurde im Falle einer insgesamt günstigen epidemiologischen Situation nachgewiesen, dass in einem bestimmten geografischen Gebiet kein ASP-Virus mehr zirkuliert, kann die Infizierte Zone bzw. Sperrzone II ggf. auch früher aufgehoben werden. Im Zuge der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen kann aber auch die Einrichtung weiterer Zonen erforderlich sein. Zusätzlich kann auch eine sogenannte „Pufferzone“ (Sperrzone I gem. EU-VO 2023/594) eingerichtet werden. In diesem Gebiet gibt es noch keine nachgewiesenen Fälle der ASP, aber es befindet sich in der Nähe zur Zone mit den Wildschweinen, bei denen ASP nachgewiesen wurde. Hier werden Maßnahmen zur Früherkennung der Seuche durchgeführt.
- Die zu verbringenden Schweine werden seit mindestens 30 Tagen oder seit der Geburt am Herkunftsbetrieb gehalten.
- Innerhalb der letzten 30 Tage vor der Verbringung wurden keine Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone, die nicht die allgemeinen Anforderungen erfüllen, und keine Schweine aus Betrieben in Sperrzone III (das heißt aus Gebieten, wo bereits Hausschweinebestände von der ASP betroffen sind) in den Herkunftsbetrieb eingestallt.
- Betriebs- und Biosicherheitskontrollen werden durch einen Amtstierarzt bzw. eine Amtstierärztin durchgeführt.
- Regelmäßige Untersuchungen mittels Erreger-Identifizierungstest müssen erfolgen:
- von mind. den ersten beiden verendeten Schweinen pro Woche, die älter als 60 Tage sind, oder
- sofern keine verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, vorhanden sind, von verendeten Schweinen nach dem Absetzen.
- Gegebenenfalls nach Anweisungen der zuständigen Behörde: Eine Stichprobenuntersuchung der am Betrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung vorgesehen sind, mittels Blutproben auf ASP-Virus.
- Eine klinische Untersuchung der zu verbringenden Schweine des Bestandes (Stichprobe) innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung der Schweine durch einen Amtstierarzt bzw. eine Amtstierärztin.
Grundsätzlich dürfen keine Schweine von Betrieben, die in der infizierten Zone liegen, ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden. Allerdings ist die Verbringung zum Schlachtbetrieb im Inland, unter bestimmten Voraussetzungen, weiterhin möglich. Dazu muss man bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Genehmigung beantragen und bestimmte Vorgaben erfüllen. Verbringungen der Schlachtschweine in eine Sperrzone II und III anderer Mitgliedsstaaten ist ebenfalls unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Bei diesen Sperrzonen handelt es sich um Gebiete, wo die ASP bereits im Wildschweinebestand nachgewiesen wurde (Sperrzone II) bzw. Hausschweinebestände und ggf. Wildschweinebestände (Sperrzone III) von der ASP betroffen sind. Verbringungen in ASP-freie Gebiete und in die sog. Sperrzone I anderer Mitgliedsstaaten der EU oder Drittländer ist generell verboten.
Wenn bewirtschaftete Flächen im gefährdeten Gebiet liegen, können diese von Nutzungsbeschränkungen (z.B. frühere/spätere Ernte) betroffen sein. Das betroffene Gebiet kann außerdem behördlich abgesperrt bzw. umzäunt werden und der Personen- und Fahrzeugverkehr eingeschränkt werden. Grundsätzlich können auch landwirtschaftliche Betriebe ohne Schweinehaltung einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung der Ausbreitung der ASP leisten. Daher sollten Maschinen, Geräte, Futter etc. wildschweinsicher gelagert werden, dadurch verhindert man eine Kontamination mit dem ASP-Virus und eine mögliche weitere Verbreitung.
Da als mögliche Bekämpfungsmaßnahmen bei Ausbruch der ASP auch Bewirtschaftungseinschränkungen (z.B. frühere/spätere Ernte) ausgesprochen werden könnten, können auch nicht schweinehaltende Betriebe von einem Ausbruch der Schweinepest von Maßnahmen betroffen sein (z.B. Forstbetriebe, Ackerbaubetriebe, Sonderkulturen, Weinbau).
ASP-Ausbruch im Hausschweinbestand
Wenn bei einem Hausschwein ein amtlich bestätigter ASP Fall nachgewiesen ist, hat dies weitreichende Konsequenzen für den Betrieb:
- Der Betrieb wird gesperrt.
- Eine Schutzzone von mind. 3 km und eine Überwachungszone von mind. 10 km wird um den Seuchenbetrieb gezogen.
- Alle Schweine im Seuchenbetrieb müssen getötet und unschädlich entsorgt werden.
- Auch Produkte dieser Tiere am Betrieb sowie Futtermittel und sonstige Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen, müssen vernichtet werden.
- Amtlich kontrollierte Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie der Gerätschaften und Materialien muss erfolgen.
- Kontaktbetriebe müssen ermittelt und kontrolliert werden.
- Ein Verbringungs- und Schlachtverbot in der Schutzzone wird ausgesprochen.
- Betriebe innerhalb der Schutz- (alle Betriebe) und Überwachungszone (Stichproben) werden untersucht.
Im Rahmen der amtlichen Seuchenbekämpfung müssen Zonen um den Ausbruchsbetrieb gezogen werden. Diese Zonen unterteilen sich in eine Schutz- und Überwachungszone, die von der Behörde festgelegt werden.
Schutzzone: Die Schutzzone muss in einem Radius von mindestens 3 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Überwachungszone: Die Überwachungszone muss in einem Radius von mindestens 10 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594 wird das Gebiet, das die Schutz- und Überwachungszone umfasst, als Sperrzone III bezeichnet. Diese EU-weit einheitliche Einteilung in die Sperrzonen ist wichtig für die Verbringungsmöglichkeiten für betroffene Betriebe (auch über die Landesgrenzen hinweg).
Zusätzlich zu den oben genannten Zonen kann ggf. auch eine sogenannte Pufferzone (Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594: Sperrzone I): in einem Radius von 25 km um die Überwachungszone gezogen werden.
Mindestens 12 Monate müssen die Sperrzone III und die darin festgelegten Maßnahmen nach dem letzten ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand aufrechterhalten werden.
Im Falle eines einzigen oder eines räumlich und zeitlich begrenzten ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand, wobei in den letzten 12 Monaten kein ASP-Ausbruch bei Hausschweinen aufgetreten sein darf, kann der Zwölfmonatszeitraum auf drei Monate verkürzt werden.
Schutzzone: Die Schutzzone muss in einem Radius von mindestens 3 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Überwachungszone: Die Überwachungszone muss in einem Radius von mindestens 10 km um den betroffenen Betrieb festgelegt werden.
Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594 wird das Gebiet, das die Schutz- und Überwachungszone umfasst, als Sperrzone III bezeichnet. Diese EU-weit einheitliche Einteilung in die Sperrzonen ist wichtig für die Verbringungsmöglichkeiten für betroffene Betriebe (auch über die Landesgrenzen hinweg).
Zusätzlich zu den oben genannten Zonen kann ggf. auch eine sogenannte Pufferzone (Nach Aufnahme in den Anhang II der VO (EU) 2023/594: Sperrzone I): in einem Radius von 25 km um die Überwachungszone gezogen werden.
Mindestens 12 Monate müssen die Sperrzone III und die darin festgelegten Maßnahmen nach dem letzten ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand aufrechterhalten werden.
Im Falle eines einzigen oder eines räumlich und zeitlich begrenzten ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand, wobei in den letzten 12 Monaten kein ASP-Ausbruch bei Hausschweinen aufgetreten sein darf, kann der Zwölfmonatszeitraum auf drei Monate verkürzt werden.
Sperrzonen werden mittels einer Verordnung veröffentlicht. Ein Bescheid ergeht nur an den Betrieb, in dem ein bestätigter Ausbruch vorliegt. Die Behörde muss allerdings sicherstellen, dass alle Personen, die sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhalten, entsprechend informiert werden. Dies geschieht einerseits mit Warnschildern und Plakaten, die aufgestellt werden und über Presse und Fernsehen. Betriebe mit Schweinen in den Sperrzonen werden von der Behörde kontaktiert, da diese innerhalb gewisser Fristen kontrolliert werden müssen. Dabei ist es so, dass alle Betriebe in der Schutzzone kontrolliert werden müssen, in der Überwachungszone werden die Betriebe stichprobenartig nach Prioritäten kontrolliert.
Bei einem Ausbruch der ASP im Hausschweinebestand wird eine Schutzzone um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mind. 3 km gezogen. Folgende Bestimmungen gelten für Betriebe in der Schutzzone:
- Behördliche Erhebung und Besichtigung aller Schweinehaltungsbetriebe innerhalb sieben Tage durch amtliche Tierärzte/-ärztinnen (klinische Untersuchung der Tiere und Aktualisierung des Bestandsregisters wird u.a. durchgeführt)
- Schweine sind so in Stallungen zu halten bzw. abzusondern, dass ein Kontakt zu anderen Schweinen oder Wildschweinen nicht möglich ist.
- Verbringung und Transport von Schweinen ist verboten (Ausnahme: innerbetriebliche Wege) bzw. nur mit Verbringungsgenehmigung und unter bestimmten Verbringungsvoraussetzungen erlaubt.
- Reinigung und Desinfektion von LKWs und ähnliche Fahrzeugen, die zur Beförderung von Tieren oder Materialien genutzt wurden, die virusbelastet sein könnten (z.B. Futtermittel, Gülle,..) bei verlassen der Schutzzone
- Verbringen anderer Nutztiere ohne Genehmigung ist verboten.
- Verbringen von Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen ist verboten.
- Verbringen von Schweinen in den ersten 40 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten; danach mit behördlicher Genehmigung unter gewissen Umständen erlaubt
- Schlachtung von Schweinen in den ersten 40 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten
- Verendete bzw. erkrankte Schweine müssen der Behörde gemeldet werden.
- Angemessene Hygienemaßnahmen bei Betreten/Verlassen von Schweinestallungen sind einzuhalten
Bei einem Ausbruch der ASP im Hausschweinebestand wird eine Überwachungszone um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mind. 10 km gezogen. Folgende Bestimmungen gelten für Betriebe in der Überwachungszone:
- Behördliche Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe und stichprobenhafte Besichtigung der Schweinehaltungsbetriebe innerhalb sieben Tage durch amtliche Tierärzte/-ärztinnen (hierbei wird u.a. eine klinische Untersuchung der Tiere und eine Aktualisierung des Bestandsregisters durchgeführt)
- Verbringung und Transport von Schweinen ist verboten bzw. nur mit Verbringungsgenehmigung und unter bestimmten Verbringungsvoraus-setzungen erlaubt (Ausnahme: innerbetriebliche Wege)
- Reinigung und Desinfektion von LKWs und ähnliche Fahrzeugen, die zur Beförderung von Tieren oder Materialien genutzt wurden, die virusbelastet sein könnten (z.B. Futtermittel, Gülle,..) bei verlassen der Schutzzone
- Verbringen anderer Nutztiere innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ist, ohne behördliche Genehmigung, verboten.
- Verbringen von Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen ist verboten.
- Schlachtung von Schweinen in den ersten 30 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten
- Verendete bzw. erkrankte Schweine müssen der Behörde gemeldet werden.
- Verbringen von Schweinen in den ersten 30 Tagen nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs ist verboten; danach mit behördlicher Genehmigung unter gewissen Umständen erlaubt
- Angemessene Hygienemaßnahmen bei Betreten/Verlassen von Schweinestallungen sind einzuhalten
Grundsätzlich kann es Einschränkungen für z.B. Rinderhalter im Ausbruchsfall geben. Wenn zusätzlich zu den nicht betroffenen Tierarten noch Schweine gehalten werden und der Betrieb selbst von einem positiven ASP Nachweis betroffen ist, kann es auch zu Transportbeschränkungen der Rinder kommen. Auch, wenn der rinderhaltende Betrieb in der Schutzzone liegt, ist die Verbringung der Rinder aus oder zu einem Betrieb (und sonstiger anderer Nutztiere) ohne Genehmigung der Behörde verboten. Liegt der Betrieb in der Überwachungszone gilt für die ersten sieben Tage ein Verbringungsverbot aus und zu Betrieben – außer es liegt eine Genehmigung der Behörde vor.
Grundsätzlich gilt aber: auch, wenn man selbst keine Schweine hält, eignen sich Transportfahrzeuge und andere Gerätschaften zur Verbreitung des ASP-Virus. Daher sollte unbedingt auf hohe Biosicherheitsmaßnahmen geachtet werden, die Fahrzeuge wildschweinsicher untergebracht sein und entsprechend desinfiziert werden.
Grundsätzlich gilt aber: auch, wenn man selbst keine Schweine hält, eignen sich Transportfahrzeuge und andere Gerätschaften zur Verbreitung des ASP-Virus. Daher sollte unbedingt auf hohe Biosicherheitsmaßnahmen geachtet werden, die Fahrzeuge wildschweinsicher untergebracht sein und entsprechend desinfiziert werden.
Wirtschaftliche Folgen und Entschädigungen
Ein Eintrag der ASP in Österreich würde aufgrund einer zu erwartenden Exportsperre für österreichisches Fleisch einem Wertverlust von € 20,00 pro Schwein entsprechen. Dies würde einen gesamten jährlichen Verlust von 90 Mio. Euro für die österreichische Schweinewirtschaft und weitere negative Konsequenzen für die nachgelagerten Bereiche der Wertschöpfungskette bedeuten.
Bei einem Ausbruch der ASP in schweinehaltenden Betrieben ist für verendete und getötete Schweine nach dem Tierseuchengesetz und der Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung eine Entschädigung durch den Bund vorgesehen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, geförderte Tierversicherungen für Tierseuchen und Tierkrankheiten abzuschließen, um andere Verluste im Zusammenhang mit der Seuche, wie eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeiten (z.B. unmöglicher Bezug, keine Lieferanten oder Abnehmer) in Schutz- und Überwachungszonen, abzudecken. Für Maßnahmen im Wildschweinebestand bei einem ASP-Ausbruch gibt es derzeit keine gesetzlichen Regelungen zur Entschädigung.
Der Bund trägt gemeinsam mit den Bundesländern 55 % der Versicherungsprämien. Sie decken Ertragsausfälle und erhöhte Aufwendungen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund von Seuchen- oder Infektionssperren geschlossen wird und die Tiere und ihre Produkte nicht vermarktet werden können, ab. Die Höhe der Entschädigung wird bereits bei Vertragsabschluss festgelegt, sodass sie vor einem Seuchenausbruch bekannt ist.
Optional kann der Tierbestand auch gegen Unfälle (wie z.B. Lüftungsausfall, Transportunfälle) versichert werden. Hier ist aber anzumerken, dass für diese Fälle keine Versicherungsprämienförderung durch Bund und Bundesländer vorgesehen ist.
Der Bund trägt gemeinsam mit den Bundesländern 55 % der Versicherungsprämien. Sie decken Ertragsausfälle und erhöhte Aufwendungen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund von Seuchen- oder Infektionssperren geschlossen wird und die Tiere und ihre Produkte nicht vermarktet werden können, ab. Die Höhe der Entschädigung wird bereits bei Vertragsabschluss festgelegt, sodass sie vor einem Seuchenausbruch bekannt ist.
Optional kann der Tierbestand auch gegen Unfälle (wie z.B. Lüftungsausfall, Transportunfälle) versichert werden. Hier ist aber anzumerken, dass für diese Fälle keine Versicherungsprämienförderung durch Bund und Bundesländer vorgesehen ist.