Europäische Kommission ermöglicht Nutzung "ökologischer Vorrangflächen"
Betriebe mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche sind zur Anlage von ökologischer Vorrangfläche im Ausmaß von 5 Prozent der Ackerfläche verpflichtet. Nicht betroffen sind Betriebe, die an den ÖPUL-Maßnahmen „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) oder „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnehmen oder einen Dauergrünlandanteil größer 75 Prozent oder einen Anteil an Feldfutter am Ackerland größer 75 Prozent haben.
Es müssen auch 2022 „ökologische Vorrangflächen“ im Ausmaß von mind. 5 Prozent der Ackerfläche beantragt werden, allerdings können „klassische“ Frühjahrskulturen wie Körnermais, Soja oder Kürbis mit dem Code „OVF“ als solche deklariert werden.
Es müssen auch 2022 „ökologische Vorrangflächen“ im Ausmaß von mind. 5 Prozent der Ackerfläche beantragt werden, allerdings können „klassische“ Frühjahrskulturen wie Körnermais, Soja oder Kürbis mit dem Code „OVF“ als solche deklariert werden.
Die Ausnahme beinhaltet folgende Möglichkeiten:
- Meldung von im Frühjahr angebauten Ackerkulturen wie zB Mais, Soja, Kürbis als ökologische Vorrangfläche (Code OVF). Düngung und Pflanzenschutzanwendung bleibt zulässig.
- Nutzung des Aufwuchses von OVF- Bracheflächen
Bei Nutzung des Aufwuchses ist anstelle der Nutzung „Grünbrache“ zB Wechselwiese mit dem Code OVF zu beantragen. Der Aufwuchs darf innerbetrieblich verwendet aber auch an andere Betriebe weitergegeben werden. - Ackerkulturen anstelle von Greening-Begrünungen als OVF
Viele Betriebe haben die Greening-Verpflichtung zumindest teilweise über Zwischenfruchtbegrünungen erfüllt. Durch die Möglichkeit Sommerungen mit OVF zu codieren, können anstelle der Greening-Begrünung ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen beantragt werden, sofern an der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme teilgenommen wird.
Grünbrachen, die als ökologische Vorrangfläche vorgesehen waren, können umgebrochen und in Produktion genommen werden. Da es sich meist um weniger ertragreiche und kleine Ackerschläge handelt sollte auch mitberücksichtigt werden, dass ab 2023 eine Stilllegungsverpflichtung im Ausmaß von 4 Prozent der Ackerfläche (für Betriebe größer 10 Hektar Ackerfläche) vorgesehen ist. Altbrachen, als solche gelten jene, die seit 2020 durchgehend stillgelegt sind, können 2023 ohne Neueinsaat mit insektenblütigen Mischungspartnern als Biodiversitätsfläche (Notwendigkeit für UBB und Biobetriebe) Berücksichtigung finden.
Keine Ausnahme für ÖPUL-UBB-Biodiversitätsflächen (Code DIV)
Die Ausnahmeregelungen für das aktuelle Jahr 2022 betreffen nur Greening-Betriebe mit Verpflichtung zur Anlage von ökologischen Vorrangflächen (OVF) und nicht freiwillige Leistungen im Rahmen des österreichischen Umweltprogramms. Für UBB- bzw. Biobetriebe und daraus resultierende Verpflichtungen zur Anlage von Biodiversitätsflächen (Code DIV in der Feldstücksliste) gilt die Ausnahme nicht. Biodiversitätsflächen am Ackerland dürfen nicht für den Anbau einer Ackerkultur wie zB Mais oder Soja verwendet werden! Biodiversitätsflächen am Acker (Code DIV) dürfen ohnehin maximal zweimal genutzt werden, wobei für die Hälfte der DIV-Flächen die erste Nutzung frühestens am 1. August zulässig ist.
Bei bereits gestellten Mehrfachanträgen können bis 31. Mai 2022 diesbezüglich notwendige Korrekturen vorgenommen werden.
Bei bereits gestellten Mehrfachanträgen können bis 31. Mai 2022 diesbezüglich notwendige Korrekturen vorgenommen werden.