Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website stmk.lko.at.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1 vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
- Erfolgskriterium 1.4.5 Bilder von Text:
Bilder von Text (Textgrafik, Bild von Tabelle, Abbildung von Text) haben teilweise keine ausreichende Textalternative. - Erfolgskriterium 1.4.11 Nicht-Text-Kontrast:
Grafische Objekte erfüllen nicht immer das ausreichende Kontrastverhältnis von mindestens 3:1. - Erfolgskriterium 2.4.6 Überschriften und Beschriftungen (Labels):
Überschriften, Formularelemente und andere interaktive Komponenten sind redaktionell nicht immer semantisch korrekt, klar und beschreibend gestaltet. - Erfolgskriterium 3.3.1 Fehleridentifikation:
Fehlerhaft ausgefüllte Felder von Formularen werden durch erneute Anzeige des Formulars und die Angabe der fehlerhaften Felder kenntlich gemacht. Eingabefehler sind so nicht ausreichend beschrieben. - Erfolgskriterium 3.3.2 Etiketten oder Anweisungen:
Klare und eindeutige Kennzeichnungen und Anweisungen erwarteter und korrekter Datenformate in Formularen werden nicht vollständig zur Verfügung gestellt. - Erfolgskriterium 3.3.3 Vorschlag bei Fehler:
Bei Eingabefehlern gibt es keine Korrekturvorschläge. - Erfolgskriterium 4.1.3 Statusmeldungen:
Erfolg oder die Ergebnisse einer Aktion, der Wartezustand einer Anwendung, der Fortschritt eines Prozesses oder das Vorliegen von Fehlern werden nicht durch zusätzliche Statusmeldungen gemeldet.
b) Unverhältnismäßige Belastung
- Dateiformate von Büroanwendungen:
In der Website enthaltene Dateiformate von Büroanwendungen sind nicht barrierefrei gestaltet. - Aufgezeichnete zeitbasierte Medien:
Auf der Website veröffentlichte Audioinhalte und Videoinhalte haben mehrheitlich kein Textäquivalent (Erfolgskriterium 1.2.1 Reine Audio- und Videoinhalte aufgezeichnet), nicht alle Videos sind zuverlässig untertitelt (Erfolgskriterium 1.2.2 Untertitel aufgezeichnet), es fehlen Medienalternativen oder Audiodeskriptionen (Erfolgskriterium 1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative aufgezeichnet, Erfolgskriterium 1.2.5 Audiodeskription aufgezeichnet).
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
- Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden;
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
- live übertragene zeitbasierte Medien;
- Inhalte von Dritten, die nicht im Einflussbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark liegen.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 04.10.2021 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form automatisierter Überprüfungen und ergänzender geleiteter manueller Prüfungen durch Dritte sowie einer Selbstbewertung. Die Erklärung entspricht dem Stand der Prüfergebnisse am 29.09.2021.
Feedback und Kontaktangaben
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie bei der Benutzung der Website behindern, so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail an office@lk-stmk.at mitzuteilen. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an. Wir werden Ihr Anliegen prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Kontakt: Landwirtschaftskammer Steiermark
E-Mail: office@lk-stmk.at
E-Mail: office@lk-stmk.at
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Gleichbehandlungsstelle des Landes Steiermark wenden.
Gleichbehandlung Steiermark
Burgring 4 8010 Graz
E-Mail: gleichbehandlung @stmk.gv.at
Website: Gleichbehandlung Land Steiermark
Burgring 4 8010 Graz
E-Mail: gleichbehandlung @stmk.gv.at
Website: Gleichbehandlung Land Steiermark
Beschwerden werden von der Gleichbehandlungsstelle dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Steiermärkischen Web-Zugangs-Gesetzes beziehen. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die Gleichbehandlungsstelle dem betroffenen Rechtsträger Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.