Erhöhung der Pflegestufe angelehnt! Was tun?
Ein Angehöriger musste die Berufstätigkeit reduzieren beziehungsweise aufgeben, um mich zu pflegen. Wie kann sich meine Tochter/mein Sohn in dieser Zeit sozialversichern?
Wenn pflegende Angehörige ihre Erwerbsarbeit reduzieren oder aufgeben, besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Weiter- oder Selbstversicherung sowohl in der Pensions- als auch Krankenversicherung. Voraussetzung ist der Bezug zumindest der Pflegegeldstufe 3 sowie bei der Selbstversicherung eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und bei der Weiterversicherung eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege – und das Vorliegen bestimmter Versicherungszeiten.
Was ist der sogenannte Angehörigenbonus?
Personen, die nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 4 pflegen, haben die Möglichkeit, einen Angehörigenbonus zu bekommen. Es gibt einen solchen für jene Angehörigen, die sich aufgrund dieser Tätigkeit bereits in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert haben. Für diese Gruppe wird der Angehörigenbonus von Amts wegen ausbezahlt. Es ist somit kein weiterer Handlungsbedarf für die Betroffenen gegeben. Zusätzlich sind auch Personen anspruchsberechtigt, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 seit mindestens einem Jahr in häuslicher Umgebung pflegen, wenn das Nettoeinkommen des oder der pflegenden Angehörigen den Betrag von 1.710,90 Euro pro Monat nicht übersteigt. Dieser Gruppe wird der Bonus auf Antrag gewährt. Es können durch diese Bestimmung auch Pensionistinnen und Pensionisten in den Genuss des Bonus kommen. Der Angehörigenbonus gebührt in der Höhe von 1.611,60 Euro jährlich. Der Antrag ist bei dem Versicherungsträger einzubringen, der das Pflegegeld der zu pflegenden Person ausbezahlt.
Mir steht selbst als Pflegeperson ein Krankenhaus- beziehungsweise Kuraufenthalt bevor. Was kann ich tun?
Hauptpflegepersonen von Pflegegeldbeziehern können im Fall einer Verhinderung (Krankheit etc.) einen Zuschuss für professionelle oder private Ersatzpflege beim Sozialministeriumsservice beantragen. Die Förderung bei einer Ersatzpflege kann ab dem ersten Tag der Verhinderung und bis zu maximal vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Weiters darf das Netto-Gesamteinkommen der Hauptpflegeperson 2.000 Euro (für Pflegegeldstufe 1 bis 5) beziehungsweise 2.500 Euro (für Pflegegeldstufen 6 und 7) nicht überschreiten.
Wo gibt es Pflegeberatung?
Viele Anlaufstellen unterstützen pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Es gibt in jedem Bezirk eine sogenannte Pflegedrehscheibe, regionale Hauskrankenpflegeorganisationen, auch eine steirische Alzheimerhilfe – SALZ – in manchen Gemeinden auch Communitynurses sowie „Pflegestammtische“ und vieles mehr.
Was tun bei negativem Bescheid der Sozialversicherung?
Ist der Sozialversicherungsträger der Ansicht, dass der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller kein Pflegegeld zusteht oder nur eine niedrigere Pflegegeldstufe als beantragt gebührt, können die Betroffenen binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage beim Landesgericht Graz oder Leoben einbringen. Die Rechtsabteilung der Landeskammer unterstützt bei diesem Vorhaben, kann eine Klage verfassen und im anschließenden Gerichtsverfahren die Vertretung übernehmen. Dies ist für die Betroffenen kostenlos. Allerdings ist die Rechtsmittelfrist von drei Monaten zu beachten. Es kann aber natürlich auch eine bloße Beratung im Vorfeld erfolgen. Falls man sich zu einem Sozialgerichtsverfahren entscheidet, werden gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige bestellt und die Patienten neu untersucht und entsprechende Gutachten erstellt. Die Patienten müssen nicht bei Gericht erscheinen und es entstehen in solchen Verfahren auch sonst keine Unannehmlichkeiten.
Wenn pflegende Angehörige ihre Erwerbsarbeit reduzieren oder aufgeben, besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Weiter- oder Selbstversicherung sowohl in der Pensions- als auch Krankenversicherung. Voraussetzung ist der Bezug zumindest der Pflegegeldstufe 3 sowie bei der Selbstversicherung eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und bei der Weiterversicherung eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege – und das Vorliegen bestimmter Versicherungszeiten.
Was ist der sogenannte Angehörigenbonus?
Personen, die nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 4 pflegen, haben die Möglichkeit, einen Angehörigenbonus zu bekommen. Es gibt einen solchen für jene Angehörigen, die sich aufgrund dieser Tätigkeit bereits in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert haben. Für diese Gruppe wird der Angehörigenbonus von Amts wegen ausbezahlt. Es ist somit kein weiterer Handlungsbedarf für die Betroffenen gegeben. Zusätzlich sind auch Personen anspruchsberechtigt, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 seit mindestens einem Jahr in häuslicher Umgebung pflegen, wenn das Nettoeinkommen des oder der pflegenden Angehörigen den Betrag von 1.710,90 Euro pro Monat nicht übersteigt. Dieser Gruppe wird der Bonus auf Antrag gewährt. Es können durch diese Bestimmung auch Pensionistinnen und Pensionisten in den Genuss des Bonus kommen. Der Angehörigenbonus gebührt in der Höhe von 1.611,60 Euro jährlich. Der Antrag ist bei dem Versicherungsträger einzubringen, der das Pflegegeld der zu pflegenden Person ausbezahlt.
Mir steht selbst als Pflegeperson ein Krankenhaus- beziehungsweise Kuraufenthalt bevor. Was kann ich tun?
Hauptpflegepersonen von Pflegegeldbeziehern können im Fall einer Verhinderung (Krankheit etc.) einen Zuschuss für professionelle oder private Ersatzpflege beim Sozialministeriumsservice beantragen. Die Förderung bei einer Ersatzpflege kann ab dem ersten Tag der Verhinderung und bis zu maximal vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Weiters darf das Netto-Gesamteinkommen der Hauptpflegeperson 2.000 Euro (für Pflegegeldstufe 1 bis 5) beziehungsweise 2.500 Euro (für Pflegegeldstufen 6 und 7) nicht überschreiten.
Wo gibt es Pflegeberatung?
Viele Anlaufstellen unterstützen pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Es gibt in jedem Bezirk eine sogenannte Pflegedrehscheibe, regionale Hauskrankenpflegeorganisationen, auch eine steirische Alzheimerhilfe – SALZ – in manchen Gemeinden auch Communitynurses sowie „Pflegestammtische“ und vieles mehr.
Was tun bei negativem Bescheid der Sozialversicherung?
Ist der Sozialversicherungsträger der Ansicht, dass der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller kein Pflegegeld zusteht oder nur eine niedrigere Pflegegeldstufe als beantragt gebührt, können die Betroffenen binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage beim Landesgericht Graz oder Leoben einbringen. Die Rechtsabteilung der Landeskammer unterstützt bei diesem Vorhaben, kann eine Klage verfassen und im anschließenden Gerichtsverfahren die Vertretung übernehmen. Dies ist für die Betroffenen kostenlos. Allerdings ist die Rechtsmittelfrist von drei Monaten zu beachten. Es kann aber natürlich auch eine bloße Beratung im Vorfeld erfolgen. Falls man sich zu einem Sozialgerichtsverfahren entscheidet, werden gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige bestellt und die Patienten neu untersucht und entsprechende Gutachten erstellt. Die Patienten müssen nicht bei Gericht erscheinen und es entstehen in solchen Verfahren auch sonst keine Unannehmlichkeiten.
Referentin Steuer und Soziales: Silvia Lichtenschopf-Fischer
"Wird die beantragte Pflegestufe nicht gewährt, können Betroffene binnen drei Monaten Einspruch erheben. Die Kammer unterstützt dabei."