Einheitswert-Hauptfeststellung: Erste Bescheide kommen
Da nun die rechtlichen Voraussetzungen für die EinheitswertHauptfeststellung 2023 gegeben sind, schickt die Finanzverwaltung in den nächsten Tagen bereits die ersten Bescheide. Was sind nun die Grundzüge der neuen Hauptfeststellung?
Die Grundzüge
- Alle Betriebe erhalten einen neuen Hauptfeststellungsbescheid – auch dann, wenn sich keine Änderung ergibt.
- Der Versand der neuen Bescheide findet von März bis September 2023 statt.
- Änderungen, die dem Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2023 noch nicht bekannt sein können, können der Behörde vorab bekannt gegeben werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023.
- Ein unrichtiger Bescheid kann im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Dazu läuft eine Frist: diese erstreckt sich einen Monat nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheids.
Wirksamkeiten
Die Einheitswertbescheide der Hauptfeststellung 2023 werden für folgende Abgaben wirksam:
- Abgaben für Grund und Boden – gültig 1. Jänner 2023
- Sozialversicherungsbeiträge unabhängig vom Versanddatum – gültig ab 1. Jänner 2024
- Für die Frage der Gewinnermittlungsart (Voll/Teilpauschalierung, Einnahmen/Ausgabenrechnung) sind die neuen Einheitswerte erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2023 maßgeblich.
- Als Grundlage für den Durchschnittssteuersatz von 42 Prozent gelten die neuen Einheitswerte bereits für die Veranlagung 2023.
Änderungen
In den meisten Punkten bleiben die Grundlagen der letzten Hauptfeststellung bestehen. Neu ist die Aktualisierung der Klimadaten, bei denen die aktuelle 30- Jahres-Periode 1991 bis 2020 herangezogen wird.
Bei der Berücksichtigung der Betriebsgröße wird der Abschlag für kleinere Betriebe erhöht.
Bei der Berücksichtigung der Betriebsgröße wird der Abschlag für kleinere Betriebe erhöht.
Forstwirtschaft
Im Bereich des forstlichen Vermögens, bei dem es eine Bestandsbewertung als Basis des Einheitswertes gibt, wird im Kleinstwald bis zehn Hektar eine Verfeinerung der Hektarsätze von Bezirksebene auf Gemeindeebene vorgenommen. Bei etwa einem Drittel der Gemeinden eines Bezirkes soll es dadurch zu einer Reduktion der Hektarsätze kommen. Im Kleinwald (zehn bis 100 Hektar) wird eine neue Altersklasse null bis zehn Jahre mit einem geringen Hundertsatz von zehn eingezogen. Dadurch werden stärker vom Klimawandel (Kalamitäten) betroffene Regionen besser erfasst. Im Großwald (über 100 Hektar) können Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse beim Finanzamt eingebracht und eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.