Direktvermarktung
Einwegpfand ab 2025
Ab 1. Jänner 2025 tritt die Pfandverordnung in Österreich in Kraft. Betroffen davon sind alle geschlossenen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter.
Ein Beispiel dafür ist Traubensaft in einer PET-Flasche oder Apfelsaft in einer Dose.
Nicht von der Verordnung betroffen sind Getränkeflaschen aus Glas, Mehrwegflaschen, Bag in Boxen, Tetra Pak, Milch und Milchprodukte sowie Sirupe.
Bei Getränken in einer Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind einheitlich 25 Cent Pfandgebühr einzuheben. Zusätzlich sind ein neu generierter EAN-Code und das Pfandlogo am Etikett anzubringen.
Erstinverkehrbringer:innen von Getränken in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind verpflichtet sich auf www.recycling-pfand.at zu registrieren und mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen.
Alle, die solche Einweggetränkeverpackungen abgeben, müssen diese auch wieder zurücknehmen. Das kann entweder manuell oder durch einen Automaten passieren. Einweggetränkeverpackungen, die retourniert werden, müssen leer, unzerdrückt und mit vorhandenem Etikett (EAN-Code und Pfandlogo lesbar) sein.
Ein Beispiel dafür ist Traubensaft in einer PET-Flasche oder Apfelsaft in einer Dose.
Nicht von der Verordnung betroffen sind Getränkeflaschen aus Glas, Mehrwegflaschen, Bag in Boxen, Tetra Pak, Milch und Milchprodukte sowie Sirupe.
Bei Getränken in einer Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind einheitlich 25 Cent Pfandgebühr einzuheben. Zusätzlich sind ein neu generierter EAN-Code und das Pfandlogo am Etikett anzubringen.
Erstinverkehrbringer:innen von Getränken in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind verpflichtet sich auf www.recycling-pfand.at zu registrieren und mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen.
Alle, die solche Einweggetränkeverpackungen abgeben, müssen diese auch wieder zurücknehmen. Das kann entweder manuell oder durch einen Automaten passieren. Einweggetränkeverpackungen, die retourniert werden, müssen leer, unzerdrückt und mit vorhandenem Etikett (EAN-Code und Pfandlogo lesbar) sein.
Möglichkeit zur teilmobilen Schlachtung
Bis vor wenigen Jahren war eine teilmobile Schlachtung nicht möglich, da keine toten Tiere in einen Schlachtraum eingebracht werden durften. Nach einer Gesetzesänderung ist es seit 2021 möglich, max. 3 Hausrinder, 6 Hausschweine oder 3 als Haustiere gehaltene Einhufer sowie seit 2024 auch bis zu 9 Schafe bzw. Ziegen in einem Schlachtvorgang stressarm am Herkunftsbetrieb zu schlachten und anschließend zur weiteren Verarbeitung in einen Schlachthof zu bringen.
Für die teilmobile Schlachtung wichtig:
Für die teilmobile Schlachtung wichtig:
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Schlachthof und Tierhalter:in
- Amtlicher Tierarzt:in wird mind. 3 Tage vor Schlachtung darüber unterrichtet (behördliche Genehmigung)
- Amtlicher Tierarzt:in, der/die die Schlachttieruntersuchung durchführt, muss auch direkt bei der Schlachtung anwesend sein
- Schlachtung wird von sachkundigen Personen durchgeführt
- Geeigneter Platz zum Fixieren, Betäuben und Ausbluten der Tiere muss vorhanden sein
- Geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienischen Bedienungen rasch zum Schlachthof befördert (max. 2 Stunden)
- Schlachthof wird vorab über die Ankunft der Tiere informiert
- Übliche Begleitdokumente plus amtliche Bescheinigung über die Schlachtung am Herkunftsbetrieb müssen mitgeführt werden
LFI Bildungsprogramm - Direktvermarktung
In Kooperation mit dem LFI Steiermark hat das Referat Direktvermarktung wieder ein interessantes und umfassendes Bildungsangebot erstellt. Sämtliche Informationen zu den jeweiligen Bildungsveranstaltungen finden Sie im Link.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an das LFI Steiermark
0316/8050-1305 oder an zentrale@lfi-steiermark.at.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an das LFI Steiermark
0316/8050-1305 oder an zentrale@lfi-steiermark.at.
Terminaviso Steirische Spezialitätenprämierung 2025
Die steirischen Brot- und Backwaren, Fleischspezialitäten und Wurstwaren sowie Käse und Milchprodukte stehen im Frühjahr 2025 bei der Steirischen Spezialitätenprämierung wieder auf den Prüfstand. Bei der Urkundenverleihung werden die Sieger:innen geehrt und das handwerkliche Können der Direktvermarktungsbetriebe gefeiert.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Abgabe der Proben in der Bezirkskammer von 8 -9 Uhr
Fleischprodukte und Wurstwaren: Donnerstag, 24. April 2025
Hefeteig- und Fettbackwaren, Früchte- und Kletzenbrot: Dienstag, 29. April 2025
Käse und Milchprodukte, Brote und Sonderbrote: Dienstag, 13. Mai 2025
Urkundenverleihung: Dienstag, 24. Juni 2025, 17 Uhr am Steiermarkhof in Graz
Informationen:
Referat Direktvermarktung
0316/8050-1374
direktvermarktung@lk-stmk.at
Fleischprodukte und Wurstwaren: DI Irene Strasser, Tel. 0664/602596-6039
Brot und Backwaren: Andrea Maurer, BEd., Tel. 0664/602596-4609
Käse und Milchprodukte: Dipl.-Päd. Ing. Sabine Hörmann-Poier, Tel. 0664/602596-5132
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Abgabe der Proben in der Bezirkskammer von 8 -9 Uhr
Fleischprodukte und Wurstwaren: Donnerstag, 24. April 2025
Hefeteig- und Fettbackwaren, Früchte- und Kletzenbrot: Dienstag, 29. April 2025
Käse und Milchprodukte, Brote und Sonderbrote: Dienstag, 13. Mai 2025
Urkundenverleihung: Dienstag, 24. Juni 2025, 17 Uhr am Steiermarkhof in Graz
Informationen:
Referat Direktvermarktung
0316/8050-1374
direktvermarktung@lk-stmk.at
Fleischprodukte und Wurstwaren: DI Irene Strasser, Tel. 0664/602596-6039
Brot und Backwaren: Andrea Maurer, BEd., Tel. 0664/602596-4609
Käse und Milchprodukte: Dipl.-Päd. Ing. Sabine Hörmann-Poier, Tel. 0664/602596-5132
Downloads zum Thema
- 2025 Spezialitätenprämierung PDF 2,26 MB
- 2025 Brot und Backwaren Prämierungskategorien PDF 128,38 kB
- 2025 Anmeldeformular Spezialitätenprämierung PDF 873,83 kB
- 2025 Probenbegleitschein Brot und Backwaren PDF 195,65 kB
- 2025 Probenbegleitschein Fleisch und Wurstwaren PDF 180,69 kB
- 2025 Probenbegleitschein Käse und Milchprodukte PDF 161,08 kB