Direktvermarktung
Einwegpfand ab 2025
Ab 1. Jänner 2025 tritt die Pfandverordnung in Österreich in Kraft. Betroffen davon sind alle geschlossenen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter.
Ein Beispiel dafür ist Traubensaft in einer PET-Flasche oder Apfelsaft in einer Dose.
Nicht von der Verordnung betroffen sind Getränkeflaschen aus Glas, Mehrwegflaschen, Bag in Boxen, Tetra Pak, Milch und Milchprodukte sowie Sirupe.
Bei Getränken in einer Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind einheitlich 25 Cent Pfandgebühr einzuheben. Zusätzlich sind ein neu generierter EAN-Code und das Pfandlogo am Etikett anzubringen.
Erstinverkehrbringer:innen von Getränken in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind verpflichtet sich auf www.recycling-pfand.at zu registrieren und mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen.
Alle, die solche Einweggetränkeverpackungen abgeben, müssen diese auch wieder zurücknehmen. Das kann entweder manuell oder durch einen Automaten passieren. Einweggetränkeverpackungen, die retourniert werden, müssen leer, unzerdrückt und mit vorhandenem Etikett (EAN-Code und Pfandlogo lesbar) sein.
Ein Beispiel dafür ist Traubensaft in einer PET-Flasche oder Apfelsaft in einer Dose.
Nicht von der Verordnung betroffen sind Getränkeflaschen aus Glas, Mehrwegflaschen, Bag in Boxen, Tetra Pak, Milch und Milchprodukte sowie Sirupe.
Bei Getränken in einer Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind einheitlich 25 Cent Pfandgebühr einzuheben. Zusätzlich sind ein neu generierter EAN-Code und das Pfandlogo am Etikett anzubringen.
Erstinverkehrbringer:innen von Getränken in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall sind verpflichtet sich auf www.recycling-pfand.at zu registrieren und mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen.
Alle, die solche Einweggetränkeverpackungen abgeben, müssen diese auch wieder zurücknehmen. Das kann entweder manuell oder durch einen Automaten passieren. Einweggetränkeverpackungen, die retourniert werden, müssen leer, unzerdrückt und mit vorhandenem Etikett (EAN-Code und Pfandlogo lesbar) sein.
Möglichkeit zur teilmobilen Schlachtung
Bis vor wenigen Jahren war eine teilmobile Schlachtung nicht möglich, da keine toten Tiere in einen Schlachtraum eingebracht werden durften. Nach einer Gesetzesänderung ist es seit 2021 möglich, max. 3 Hausrinder, 6 Hausschweine oder 3 als Haustiere gehaltene Einhufer sowie seit 2024 auch bis zu 9 Schafe bzw. Ziegen in einem Schlachtvorgang stressarm am Herkunftsbetrieb zu schlachten und anschließend zur weiteren Verarbeitung in einen Schlachthof zu bringen.
Für die teilmobile Schlachtung wichtig:
Für die teilmobile Schlachtung wichtig:
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Schlachthof und Tierhalter:in
- Amtlicher Tierarzt:in wird mind. 3 Tage vor Schlachtung darüber unterrichtet (behördliche Genehmigung)
- Amtlicher Tierarzt:in, der/die die Schlachttieruntersuchung durchführt, muss auch direkt bei der Schlachtung anwesend sein
- Schlachtung wird von sachkundigen Personen durchgeführt
- Geeigneter Platz zum Fixieren, Betäuben und Ausbluten der Tiere muss vorhanden sein
- Geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienischen Bedienungen rasch zum Schlachthof befördert (max. 2 Stunden)
- Schlachthof wird vorab über die Ankunft der Tiere informiert
- Übliche Begleitdokumente plus amtliche Bescheinigung über die Schlachtung am Herkunftsbetrieb müssen mitgeführt werden
LFI Bildungsprogramm - Direktvermarktung
In Kooperation mit dem LFI Steiermark hat das Referat Direktvermarktung wieder ein interessantes und umfassendes Bildungsangebot erstellt. Sämtliche Informationen zu den jeweiligen Bildungsveranstaltungen finden Sie im Link.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an das LFI Steiermark
0316/8050-1305 oder an zentrale@lfi-steiermark.at.
Termine zum Vormerken:
Was darf ich ohne Gewerbeschein? Direktvermarktung und Gewerbeordnung
Die Land- und Forstwirtschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
In diesem Webinar erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Landwirtschaft in der Gewerbeordnung mit Schwerpunkt Direktvermarktung.
Erfahren Sie, welche Tätigkeiten ganz ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt werden dürfen,
wie die Abgrenzung der Landwirtschaft zum Gewerbe erfolgt und was für Sie als Bewirtschafter:
in bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachten ist.
Mittwoch, 5. Februar 2025, 9 bis 12 Uhr, Steiermarkhof Graz
Beschaukurs für die Direktvermarktung von Geflügel:
11. und 12. Februar 2025, Steiermarkhof Graz und Betrieb Posch in Heimschuh
Webinar: Was gehört aufs Etikett? Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung richtig gemacht!
Die richtige Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln ist eine Herausforderung, der sich Produzent:innen stellen müssen. Ziel der Schulung ist es, das Wissen über eine rechtlich und formal richtige Lebensmittelkennzeichnung zu vermitteln.
Zeit & Ort: Mi., 5.03.2025, 13:00 bis 16:00 Uhr, zu Hause am PC - Online via Zoom
Hygiene und Allergenkennzeichnung für Feste und ähnliche ortsveränderliche Veranstaltungen
In der Planung und Organisation von Festen muss auf die richtige Hygiene und Lebensmittelkennzeichnung geachtet werden. Diese Schulung unterstützt Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen der Lebensmittelhygiene auf Festen und ähnlichen ortsveränderlichen Veranstaltungen zu erfüllen und die verpflichtende Allergeninformation einfach und übersichtlich umzusetzen.
Zeit & Ort: Di., 08.04.2025, 18:00 bis 21:00 Uhr, Rinderzucht Traboch
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an das LFI Steiermark
0316/8050-1305 oder an zentrale@lfi-steiermark.at.
Termine zum Vormerken:
Was darf ich ohne Gewerbeschein? Direktvermarktung und Gewerbeordnung
Die Land- und Forstwirtschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
In diesem Webinar erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Landwirtschaft in der Gewerbeordnung mit Schwerpunkt Direktvermarktung.
Erfahren Sie, welche Tätigkeiten ganz ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt werden dürfen,
wie die Abgrenzung der Landwirtschaft zum Gewerbe erfolgt und was für Sie als Bewirtschafter:
in bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachten ist.
Mittwoch, 5. Februar 2025, 9 bis 12 Uhr, Steiermarkhof Graz
Beschaukurs für die Direktvermarktung von Geflügel:
11. und 12. Februar 2025, Steiermarkhof Graz und Betrieb Posch in Heimschuh
Webinar: Was gehört aufs Etikett? Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung richtig gemacht!
Die richtige Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln ist eine Herausforderung, der sich Produzent:innen stellen müssen. Ziel der Schulung ist es, das Wissen über eine rechtlich und formal richtige Lebensmittelkennzeichnung zu vermitteln.
Zeit & Ort: Mi., 5.03.2025, 13:00 bis 16:00 Uhr, zu Hause am PC - Online via Zoom
Hygiene und Allergenkennzeichnung für Feste und ähnliche ortsveränderliche Veranstaltungen
In der Planung und Organisation von Festen muss auf die richtige Hygiene und Lebensmittelkennzeichnung geachtet werden. Diese Schulung unterstützt Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen der Lebensmittelhygiene auf Festen und ähnlichen ortsveränderlichen Veranstaltungen zu erfüllen und die verpflichtende Allergeninformation einfach und übersichtlich umzusetzen.
Zeit & Ort: Di., 08.04.2025, 18:00 bis 21:00 Uhr, Rinderzucht Traboch
Terminaviso Steirische Spezialitätenprämierung 2025
Die steirischen Brot- und Backwaren, Fleischspezialitäten und Wurstwaren sowie Käse und Milchprodukte stehen im Frühjahr 2025 bei der Steirischen Spezialitätenprämierung wieder auf den Prüfstand. Bei der Urkundenverleihung werden die Sieger:innen geehrt und das handwerkliche Können der Direktvermarktungsbetriebe gefeiert.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Zur besseren Planung dürfen wir jetzt schon die Termine für 2025 bekannt geben. Eine Ausschreibung mit weiteren Informationen wird zeitgerecht per E-Mail erfolgen. Bei Interesse melden Sie sich gerne!
Abgabe der Proben in der Bezirkskammer von 8 -9 Uhr
Fleischprodukte und Wurstwaren: Donnerstag, 24. April 2025
Hefeteig- und Fettbackwaren, Früchte- und Kletzenbrot: Dienstag, 29. April 2025
Käse und Milchprodukte, Brote und Sonderbrote: Dienstag, 13. Mai 2025
Urkundenverleihung: Dienstag, 24. Juni 2025
Informationen:
Referat Direktvermarktung
0316/8050-1374
direktvermarktung@lk-stmk.at
Fleischprodukte und Wurstwaren: DI Irene Strasser, Tel. 0664/602596-6039
Brot und Backwaren: Andrea Maurer, BEd., Tel. 0664/602596-4609
Käse und Milchprodukte: Dipl.-Päd. Ing. Sabine Hörmann-Poier, Tel. 0664/602596-5132
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Zur besseren Planung dürfen wir jetzt schon die Termine für 2025 bekannt geben. Eine Ausschreibung mit weiteren Informationen wird zeitgerecht per E-Mail erfolgen. Bei Interesse melden Sie sich gerne!
Abgabe der Proben in der Bezirkskammer von 8 -9 Uhr
Fleischprodukte und Wurstwaren: Donnerstag, 24. April 2025
Hefeteig- und Fettbackwaren, Früchte- und Kletzenbrot: Dienstag, 29. April 2025
Käse und Milchprodukte, Brote und Sonderbrote: Dienstag, 13. Mai 2025
Urkundenverleihung: Dienstag, 24. Juni 2025
Informationen:
Referat Direktvermarktung
0316/8050-1374
direktvermarktung@lk-stmk.at
Fleischprodukte und Wurstwaren: DI Irene Strasser, Tel. 0664/602596-6039
Brot und Backwaren: Andrea Maurer, BEd., Tel. 0664/602596-4609
Käse und Milchprodukte: Dipl.-Päd. Ing. Sabine Hörmann-Poier, Tel. 0664/602596-5132
Mikrobiologische Untersuchung für Schlachtkörper, Fleischprodukte sowie Milchprodukte - Sammelaktion Frühjahr 2025
Auch im Frühjahr 2025 bietet die Landwirtschaftskammer Steiermark eine umfangreiche Serviceaktion zur Qualitätssicherung sowohl für Fleisch- als auch für Milchdirektvermarktungsbetriebe an. Damit wird eine praktikable Erledigung der Untersuchungspflichten ermöglicht.
Im Rahmen der Sammelaktion können die gesetzlich verpflichtenden Untersuchungen durchgeführt werden. Als Grundlage dienen die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel und die geltenden Leitlinien.
Jeder Betrieb ist für die Sicherheit der Lebensmittel verantwortlich und daher verpflichtet, mikrobiologische Eigenkontrollen durchzuführen!
Wann: 17. Februar bis 3. April 2025
Wo: Abgabemöglichkeit je nach Routenplan in Ihrer Bezirkskammer
Anmeldung und Info: Referat Direktvermarktung, Hamerlinggasse 3, 8010 Graz
T: 0316/8050-1374, direktvermarktung@lk-stmk.at
Nähere Infos folgen zeitgerecht per Ausschreibung/ Newsletter.
Im Rahmen der Sammelaktion können die gesetzlich verpflichtenden Untersuchungen durchgeführt werden. Als Grundlage dienen die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel und die geltenden Leitlinien.
Jeder Betrieb ist für die Sicherheit der Lebensmittel verantwortlich und daher verpflichtet, mikrobiologische Eigenkontrollen durchzuführen!
Wann: 17. Februar bis 3. April 2025
Wo: Abgabemöglichkeit je nach Routenplan in Ihrer Bezirkskammer
Anmeldung und Info: Referat Direktvermarktung, Hamerlinggasse 3, 8010 Graz
T: 0316/8050-1374, direktvermarktung@lk-stmk.at
Nähere Infos folgen zeitgerecht per Ausschreibung/ Newsletter.