Briefwahl bei der Landwirtschaftskammerwahl 2026
Worum geht es bei der Landwirtschaftskammerwahl 2026?
Alle fünf Jahre wählen die Bäuerinnen und Bauern in der Steiermark ihre politischen Vertreterinnen und Vertreter auf Bezirks- und Landesebene. Die nächste Wahl der Bezirkskammerräte und Landeskammerräte findet am 25. Jänner 2026 statt.
Wie hoch ist die Anzahl der endgültigen Wahlberechtigten?
Die endgültige Anzahl der wahlberechtigten Personen für die Landwirtschaftskammerwahl am 25. Jänner 2026 beträgt 120.007.
Wie kann ich meine Stimme zur Landwirtschaftskammerwahl abgeben?
Sie können entweder persönlich am Wahltag im Wahllokal wählen oder Ihr Wahlrecht per Briefwahl ausüben. Bei der Briefwahl gelten die gleichen Grundsätze wie bei der persönlichen Stimmabgabe: Die Wahl ist gleich, unmittelbar, frei, persönlich und geheim. Das Wahlrecht darf nur von der wahlberechtigten Person selbst ausgeübt werden.
Briefwahl beantragen – so funktioniert es
Wer kann von der Briefwahl Gebrauch machen?
Von der Briefwahl können alle wahlberechtigten Personen Gebrauch machen, die ihre Stimme am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal abgeben wollen oder können. Ein besonderer Grund muss bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen nicht angegeben werden. Die Briefwahl steht somit allen Wahlberechtigten offen.
Wann und wo kann ich die Briefwahlunterlagen beantragen?
Die Briefwahlunterlagen können bei jener Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind zwischen 13. Jänner und 20. Jänner 2026 beantragt werden. In diesem Zeitraum erhalten Wahlberechtigte die notwendigen Unterlagen – also Stimmzettel, Wahlkuvert und Rückkuvert – für die Stimmabgabe per Briefwahl.
Wie kann ich den Antrag stellen?
Der Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen kann mündlich durch persönliche Vorsprache bei der Gemeinde oder schriftlich per Post oder sofern die Gemeinde über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt auch elektronisch, z.B. per E-Mail, Fax etc. gestellt werden. Eine Beantragung per Telefon ist nicht erlaubt. Bei einer postalischen Beantragung der Wahlunterlagen bitte ausreichend Zeit für den Postweg einplanen.
Muss ich meine Identität nachweisen?
Ja. Liegt keine Amtsbekanntheit vor, ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Wird der Antrag mündlich persönlich bei der Gemeinde gestellt, ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Bei einem schriftlichen Antrag muss die Identität ebenfalls nachgewiesen werden, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird oder keine Amtsbekanntheit besteht. Der Nachweis kann etwa durch die Angabe der Passnummer, durch die Beilage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepasse, Personalausweis, Führerschein) oder durch eine andere geeignete Urkunde erfolgen.
Kann jemand anderer für mich den Antrag stellen?
Nein. Der Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen muss persönlich gestellt werden. Eine Vertretung – auch durch Erwachsenenvertreter oder durch Familienmitglieder – ist nicht zulässig.
Kann jemand anderes die Briefwahlunterlagen für mich bei der Gemeinde abholen?
Nein. Die Ausfolgung der Wahlunterlagen an eine andere Person, etwa ein Familienmitglied oder Bevollmächtigten, ist nicht erlaubt. Die Unterlagen dürfen nur direkt an die wahlberechtigte Person übergeben werden.
Was gilt für juristische Personen?
Auch wahlberechtigte juristische Personen können ihre Stimme mittels Briefwahl abgeben. Für juristische Personen muss der Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen von jener Person gestellt werden, die das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig sind ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person und ein Nachweis der Vertretungsbefugnis oder eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.
So geben Sie Ihre Stimme per Briefwahl ab
Was bekomme ich mit den Briefwahlunterlagen übermittelt?
Wenn Ihrem Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen stattgegeben wird, erhalten Sie, die amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und die Landeskammer, ein Wahlkuvert, ein voradressiertes Rückkuvert und eine Information zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.
Wie fülle ich die Unterlagen richtig aus?
Der weiße Stimmzettel ist für die Bezirkskammerräte. Der grüne Stimmzettel ist für die Landeskammerräte. Legen Sie die ausgefüllten Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert. Das Wahlkuvert legen Sie in das voradressierte Rückkuvert und unterschreiben Sie auf dem Rückkuvert im Feld „Unterschrift“ die eidesstaatliche Erklärung.
Wie kommt meine Stimme zur Wahlbehörde?
Wahlberechtigte, die die Briefwahlunterlagen erhalten haben, können ihre Stimme per Post, sofort vor Ort nach Ausstellung der Unterlagen in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Abgabe bei der Wahlbehörde übermitteln. Eine Übergabe durch eine andere Person ist zulässig. Innerhalb des Familienverbands ist es beispielsweise möglich, dass eine Tochter, die am Wahltag im Wahllokal wählt, die Briefwahlunterlagen ihres Großvaters direkt an die Wahlbehörde übergibt.
Tipp: Briefwahl direkt vor Ort in der Gemeinde nutzen – so geht es besonders schnell
Wenn Ihnen die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde persönlich ausgehändigt werden, können Sie Ihre Stimme sofort nach Ausstellung direkt in den Räumen der ausstellenden Gemeinde abgeben.
Die Gemeinde stellt dafür eine Wahlzelle oder einen abgetrennten Bereich zur Verfügung, sodass die Stimmabgabe geheim erfolgen kann. Nach der Abgabe werden die Wahlunterlagen ungeöffnet und amtlich verschlossen bis zur Stimmenzählung verwahrt.
Bis wann müssen die Unterlagen einlangen?
Das Rückkuvert muss spätestens am 25. Jänner 2026 bis zum Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt sein. Nur rechtzeitig eingelangte Stimmen werden gezählt.
Was passiert bei Verlust des Rückkuverts?
Geht das Rückkuvert verloren oder wird es unbrauchbar, kann kein Ersatz gestellt werden. Gehen Sie daher sorgfältig mit den Unterlagen um.
Wechsel von Briefwahl zur persönlichen Stimmabgabe
Kann ich trotz ausgestellter Briefwahlunterlagen doch im Wahllokal wählen?
Ja, in Ausnahmefällen ist dies möglich – aber nur im zuständigen Wahllokal und nur bei Vorlage der ausgestellten und noch unausgefüllten Wahlunterlagen. In diesem Fall übernimmt der Wahlleiter die Unterlagen und gibt Ihnen für die Stimmabgabe lediglich das Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel zurück.
Wichtig zu wissen
Wo darf ich wählen?
Sie dürfen Ihre Stimme nur in jener Gemeinde abgeben, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Eine Stimmabgabe in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Wahllokal ist nicht zulässig.
Warum ist die Wahl so wichtig?
Je mehr Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben, desto stärker wird der Vertretungsanspruch der Landwirtschaftskammer Steiermark. Jede Stimme zählt, um die Interessen der Bäuerinnen und Bauern wirksam zu vertreten.
Unser Appell:
Nutzen Sie Ihr Wahlrecht – ob persönlich oder per Briefwahl – und gestalten Sie die Zukunft Ihrer Interessenvertretung aktiv mit.