Bio-Anträge im VIS nicht übersehen
Seit nun wenigen Jahren sind für Eingriffe an Bio-Tieren (z.B. Enthornung) und für den Zukauf von konventionellen Tieren im Falle einer Nicht-Verfügbarkeit von Bio-Tieren behördliche Genehmigungen einzuholen. Eine Antragstellung hierfür erfolgt ausschließlich über das VIS (VerbrauchergesundheitsInformationsSystem). Fehlende Genehmigungen stellen bei der Bio-Kontrolle nach wie vor häufig einen Verstoß dar, der unangenehme Nachwirkungen mit sich bringt.
Nicht genehmigte Tierzukäufe: empfindliche Sanktionen
Bei der Suche nach Bio-Tieren trifft man am Markt derzeit meist auf ein sehr geringes Angebot an geeigneten Zuchttieren. Dadurch ergibt sich nicht selten die Notwendigkeit, auf konventionelle Tiere innerhalb der erlaubten Zugangstoleranzen zurückgreifen zu müssen. Und genau an diesem Punkt wird leider noch allzu oft darauf vergessen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag im VIS zu stellen. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle – meist ist da seit dem erfolgten Tierzukauf schon einiges an Zeit verstrichen - wird ein solcher Tierzugang als nicht verordnungskonform eingestuft und an die Behörde gemeldet. Als Verwaltungsübertretung wird schließlich eine Strafzahlung über die zuständige Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen. Ab nächstem Jahr müssen zusätzlich alle nicht konform zugegangenen Tiere innerhalb einer festgelegten Frist den Betrieb wieder als konventionelle Tiere verlassen.
Im Bedarfsfall ist daher immer ein Antrag zu stellen, auch wenn durch ein kurzfristig entstandenes Angebot letztlich weniger (oder keine) konventionellen Tiere zugekauft werden müssen. Ausgenommen von der Antragspflicht sind lediglich Tiere gefährdeter Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste und Bienen.
Im Bedarfsfall ist daher immer ein Antrag zu stellen, auch wenn durch ein kurzfristig entstandenes Angebot letztlich weniger (oder keine) konventionellen Tiere zugekauft werden müssen. Ausgenommen von der Antragspflicht sind lediglich Tiere gefährdeter Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste und Bienen.
Eingriffe an Bio-Tieren: Anträge sind befristet
Ebenfalls höhere Fallzahlen unter den Bio-Anträgen gibt es für die Eingriffe an Bio-Tieren. Hier wird bekanntermaßen zwischen der betriebsbezogenen Genehmigung (Enthornung bei Kälbern bis 8 Wochen, Enthornung bei weiblichen Kitzen bis 4 Wochen und Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern bis 7 Tage) und der fallweisen Genehmigung (Enthornung bei Kälbern und Rindern über 8 Wochen) unterschieden.
Die betriebsbezogene Genehmigung ermöglicht die genannten Eingriffe für einen befristeten Zeitraum von max. 3 Jahren. Danach ist die Genehmigung vor Ablauf der Frist im VIS zu verlängern oder muss nach Ablauf dieser neu gestellt werden.
Fallweise Genehmigungen beziehen sich hingegen immer auf ein Einzeltier. Ähnlich wie oben führen auch hier fehlende Anträge unweigerlich zu nicht konformen Tiereingriffen, was wiederum als Verwaltungsübertretung eine behördliche Meldung nach sich zieht.
Zusätzlich sind folgende Punkte bei fallweisen Genehmigungen zu beachten:
Die betriebsbezogene Genehmigung ermöglicht die genannten Eingriffe für einen befristeten Zeitraum von max. 3 Jahren. Danach ist die Genehmigung vor Ablauf der Frist im VIS zu verlängern oder muss nach Ablauf dieser neu gestellt werden.
Fallweise Genehmigungen beziehen sich hingegen immer auf ein Einzeltier. Ähnlich wie oben führen auch hier fehlende Anträge unweigerlich zu nicht konformen Tiereingriffen, was wiederum als Verwaltungsübertretung eine behördliche Meldung nach sich zieht.
Zusätzlich sind folgende Punkte bei fallweisen Genehmigungen zu beachten:
- Bei Rindern > 8 Wochen ist eine Bestätigung von dem/der betreuenden Tierarzt/Tierärztin über die Notwendigkeit des Eingriffs im Falle der Verbesserung der Gesundheit (z.B. Hornverletzungen) dem Antrag beizulegen.
- Bei Rindern ≥ 6 Monate ist eine Bestätigung von dem/der betreuenden Tierarzt/Tierärztin über die Notwendigkeit des Eingriffs dem Antrag beizulegen.
Weitere Anträge in Bio
Der konventionelle Tierzugang und die Tiereingriffe zählen zu den häufigsten Anträgen, die im VIS gestellt werden. Weitere notwendige Anträge wären zum Beispiel noch die Meldung von temporärer Anbindehaltung (einmalige Meldung) oder eine Meldung infolge eines Katastrophenfalls (z.B. Futterknappheit nach Unwetterereignissen). Ein Antrag zur „Verkürzung der Umstellungszeit von Flächen“ - z.B. im Zuge eines Flächenzugangs - werden ebenfalls über die Behörde abgewickelt, erfolgen aber nicht übers VIS. Entsprechende Formulare können übers Referat Biolandbau angefordert werden. Die Ansuchen für konventionell unbehandeltes Saatgut/Pflanzenvermehrungsmaterial hingegen laufen wie gewohnt über die jeweilige Kontrollstelle.
Grundsätzlich wird empfohlen, dass jeder Bio-Betrieb einen eigenen Zugang zum VIS hat, um die Anträge und entsprechenden Genehmigungen selbstständig verwalten zu können (siehe auch Infokasten). Sollte ein Einstieg ins VIS aus bestimmten Gründen jedoch nicht möglich sein, kann ein entsprechender Bio-Antrag über das Referat Biolandbau als Servicestelle in die Wege geleitet werden.
Grundsätzlich wird empfohlen, dass jeder Bio-Betrieb einen eigenen Zugang zum VIS hat, um die Anträge und entsprechenden Genehmigungen selbstständig verwalten zu können (siehe auch Infokasten). Sollte ein Einstieg ins VIS aus bestimmten Gründen jedoch nicht möglich sein, kann ein entsprechender Bio-Antrag über das Referat Biolandbau als Servicestelle in die Wege geleitet werden.
Noch kein VIS-Zugang vorhanden?
Sollte noch keine Registrierung im VIS vorliegen, so können über folgende Website der Statistik Austria - https://vis.statistik.at Zugangsdaten angefordert werden und anschließend auf das Feld „VIS Web“ klicken und den weiteren Anweisungen folgen.