Betriebsdarstellungen sind zukunftsentscheidend

Der aktuelle Fall: WAS DAS GESETZ SAGT
Ein Landwirt hat ein Schreiben seiner Gemeinde erhalten, in dem er darüber informiert wird, dass Erhebungen bezüglich der Tierhaltung auf seinem Betrieb stattfinden sollen. Gleichzeitig wird er aufgefordert, dahingehend diverse Informationen zur Verfügung zu stellen und an die Gemeinde zu übermitteln. Solche Erhebungen können sich maßgeblich auf den Betrieb auswirken. Daher sich hinsichtlich der Darstellung des Betriebes gut informieren.
Beim Landwirt wurde insbesondere auch dahingehend nachgefragt, ob eine aktive Tierhaltung besteht, welche Tierarten gehalten werden und wie bestehende Stallgebäude konkret bewirtschaftet (entlüftet, entmistet etc.) werden. Seitens der Gemeinde wird im Schreiben noch darauf hingewiesen, dass diese Erhebungen aufgrund einer geplanten Revision des Flächenwidmungsplanes und örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich seien. Für den betroffenen Betrieb ist es wichtig zu wissen, wie solche Erhebungen zu verstehen sind und welche Auswirkungen sie auf die Zukunft des Betriebes haben können.
Konflikte vermeiden
Bereits vor über zehn Jahren wurde erstmals eine Regelung ins Steiermärkische Raumordnungsgesetz aufgenommen, aufgrund welcher Tierhaltungsbetriebe im Flächenwidmungsplan der jeweiligen Gemeinde auszuweisen sind. Sinn und Zweck war und ist es, deren Auswirkungen (Geruch, Lärm, Staub etc.) bei der langfristigen Planung der Raumordnung so gut wie möglich berücksichtigen zu können. Sowohl die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe als auch jene der Anwohner, sollen bestmöglich gewahrt und Konflikte vermieden werden. Die Art der Darstellung des jeweiligen Betriebes – entweder mittels eines Geruchskreises oder lediglich die Kennzeichnung mit einem Punkt – war dabei ursprünglich an das Erreichen einer bestimmten Geruchszahl geknüpft.
Neue Regelung
Im Jahr 2022 wurde die bestehende gesetzliche Regelung jedoch überarbeitet und die Art und Weise der Darstellung der Tierhaltungsbetriebe völlig neu ausgestaltet.
Aufgrund einer gesetzlichen Übergangsbestimmung sind die Gemeinden dazu verpflichtet, im Zuge des nächsten Flächenwidmungsplanrevisionsverfahrens, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Novelle 2022, deren Flächenwidmungspläne an die neue gesetzliche Bestimmung anzupassen.
Aufgrund einer gesetzlichen Übergangsbestimmung sind die Gemeinden dazu verpflichtet, im Zuge des nächsten Flächenwidmungsplanrevisionsverfahrens, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Novelle 2022, deren Flächenwidmungspläne an die neue gesetzliche Bestimmung anzupassen.
Brisante Neuerung
Zudem hat eine Darstellung der Betriebe nicht mehr nur im Flächenwidmungsplan, sondern auch im örtlichen Entwicklungskonzept zu erfolgen. Diese Änderungen machen es für die Gemeinden aktuell erforderlich, eine detaillierte Erhebung der Tierhaltungsbetriebe vorzunehmen.
Wobei in diesem Zusammenhang auch eine neu im Steiermärkischen Baugesetz aufgenommene Regelung äußerst brisant ist: Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn deren „konsensgemäßer Betrieb“ durchgehend ohne Unterbrechung mehr als zehn Jahre stillgelegt wurde. Dahingehend empfiehlt es sich, sich beraten zu lassen. Siehe rechts!
Wobei in diesem Zusammenhang auch eine neu im Steiermärkischen Baugesetz aufgenommene Regelung äußerst brisant ist: Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn deren „konsensgemäßer Betrieb“ durchgehend ohne Unterbrechung mehr als zehn Jahre stillgelegt wurde. Dahingehend empfiehlt es sich, sich beraten zu lassen. Siehe rechts!
Das ist neu
Die konkrete Darstellung der Tierhaltungsbetriebe wird in Zukunft nicht mehr mit Geruchskreisen und Punkten, sondern über sogenannte Geruchszonen erfolgen. Dabei bilden die Geruchszonen das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes an Jahresgeruchsstunden ab, in denen mit dem Auftreten eines gewissen Maßes an Geruch zu rechnen ist. An die ausgewiesenen Geruchszonen werden verschiedene Rechtsfolgen geknüpft – etwa, dass innerhalb dieser bestimmte Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden dürfen oder die Errichtung eines Neubaus zu Wohnzwecken unzulässig ist.
Das wird empfohlen
In der Praxis ergeben sich aktuell viele Fragen hinsichtlich der erforderlichen Erhebungen und der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Da die Darstellung des jeweiligen Betriebes von großer Bedeutung für dessen Zukunft – die weitere Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung eines rechtmäßigen Bestandes, eine etwaig angedachte Betriebserweiterung – ist, gilt es, sich im Zuge der Erhebungstätigkeiten der Gemeinde besonders gut zu informieren und offene Fragen so gut wie nur möglich abzuklären.
Beratung:
Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Steiermark, recht@lk-stmk.at, 0316/8050-1247
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Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Steiermark, recht@lk-stmk.at, 0316/8050-1247