Bauernvertretung in Land und Bezirken wird am 25. Jänner 2026 neu gewählt
Liste Wahlberechtigte
Die Landwirtschaftskammer hat in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse erstellt und diese den Gemeinden bereits ab 20. Oktober 2025 per Online Anwendung (Wahl-App) zur Verfügung gestellt. Unter Zugrundelegung dieses Mitgliederverzeichnisses haben die Gemeinden sodann bis längstens 05. Dezember 2025 die Wählerverzeichnisse abschließend zu erstellen. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anlage der Wählerverzeichnisse ist die Einbindung des örtlichen Gemeindebauernausschusses als unterstützende Maßnahme vorgesehen.
Wählerverzeichnis
Nur jene Kammerzugehörigen, die in einem abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen am Wahltag ihr Wahlrecht ausüben. Deshalb sollten sich alle kammerzugehörigen Personen ab 20. Oktober 2025, spätestens jedoch bis 05. Dezember 2025, bei den Gemeinden vergewissern, ob sie im Wählerverzeichnis
- der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes oder
- der Gemeinde, in der der überwiegende Teil ihres Grundbesitzes liegt, oder
- der Gemeinde, in der die überwiegende betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, (vollständig und richtig) eingetragen sind.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle kammerzugehörigen natürlichen oder juristischen Personen. Kammerzugehörige natürliche Personen sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, wahlberechtigt, soweit diese
- spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- kein Wahlausschließungsgrund vorliegt.
Ausübung Wahlrecht
Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.
Persönliche Stimmabgabe
Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde im Wahllokal oder durch Briefwahl auszuüben.
Briefwahl
Jene Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, können bei jener Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist, die Ausstellung der Briefwahlunterlagen frühestens am 13. Jänner 2026 und spätestens am 20. Jänner 2026 beantragen.
Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen
Kammerzugehörig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer (Miteigentümer), Fruchtnießer oder Pächter von in der Steiermark gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 idgF) sind bzw. von unbebauten Grundstücken (gemäß § 1 Abs 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 idgF), die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die eine Grundbesitzabgabe (gemäß Bundesgesetz vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166) bezahlt wird.
Hauptberuf
Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben. Ein Betrieb wird im Hauptberuf auf eigene Rechnung geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
Mindestens ein Hektar
Kammerzugehörig sind auch jene natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer (auch Miteigentümer), Fruchtnießer und Pächter in der Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind sowie die Eigentümer (auch Miteigentümer), Fruchtnießer und Pächter in der Steiermark gelegener Grundstücke, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt.
Genossenschaften
Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der Steiermark haben.
Familienangehörige
Wahlberechtigt sind auch die Familienangehörigen der Kammerzugehörigen, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine hauptberufliche Tätigkeit eines Familienangehörigen liegt vor, wenn er seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet. Als Familienangehörige gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die Kin der und Kindeskinder, Schwiegertöchter und Schwiegersöhne, die Eltern und Großeltern sowie ein getragene Partnerinnen und Partner.
Übergeber und Ehepartner von Übergebern
Ferner sind Personen wahlberechtigt, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (im Ausmaß von mindestens einem Hektar bzw. hauptberuflich geführt) übertragen haben sowie deren Ehegatten, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe selbst kammerzugehörig waren und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist.
Freiwillige Mitglieder
Freiwillige Mitglieder (natürliche oder juristische Personen), die – ohne die Voraussetzungen für die Kammerzugehörigkeit an sich zu erfüllen – eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und für deren Betrieb ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt wurde und die die Kammerzugehörigkeit durch schriftliche Erklärung erworben haben, sind ebenfalls wahlberechtigt.
KAMMERZUGEHÖRIGKEIT
Auf eigene Rechnung im Hauptberuf
- Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter, die auf eigene Rechnung im Hauptberuf einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen oder
- Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter von nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten unbebauten Grundstücken, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf eigene Rechnung im Hauptberuf erfolgt.
- Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter, die einen land- und forstwirtschaftlich geführten Betrieb im Ausmaß von mindestens einem Hektar führen.
- Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter von nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten unbebauten Grundstücken mit einem Flächenausmaß von mindestens einem Hektar.
- Familienangehörige von Kammerzugehörigen, die hauptberuflich im Betrieb des Kammerzugehörigen tätig und mindestens 16 Jahre alt sind.
- Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (im Ausmaß von mindestens einem Hektar bzw. hauptberuflich geführt), die ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist.
- Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner eines Übergebers, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe selbst kammerzugehörig waren und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist
- Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der Steiermark haben
- Kammerzugehörigkeit aufgrund schriftlicher Erklärung