Bauen: Bei Preiserhöhungen Klauseln prüfen
Beim Bauen kommt derzeit
niemand an den Themen
Preiserhöhungen und Materialknappheit
vorbei. Es häufen
sich die Fälle, bei denen Baufirmen
versuchen, die derzeitigen
Preiserhöhungen auf die
Kunden überzuwälzen oder
nachträglich Teuerungszuschläge
aufzuerlegen. Das ist
aber meist ohne Zustimmung
nicht zulässig.
Firmen gehen unterschiedlich vor
- Manche Bauunternehmen übermitteln Vereinbarungen an die Kunden, mit denen der bestehende Vertrag beziehungsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) im Nachhinein geändert werden und der Kunde dem durch Unterschrift zustimmen soll.
- Andere Baufirmen wiederum haben bereits auf die Preiserhöhung reagiert und ihre AGBs dahingehend angepasst.
Vertrag unbedingt genau ansehen
Wird man von seiner Baufirma
mit einer geforderten Preiserhöhung
konfrontiert, muss
man zunächst den Vertrag genau
ansehen. Es ist zu prüfen,
ob im Vertrag Festpreise vereinbart
wurden oder ob Preisanpassungen
gemacht werden
dürfen und in welchem Rahmen
sich diese bewegen.
Werden im Vertrag Festpreise sowie befristete Preisgarantien vereinbart, sagt der Vertragspartner damit zu, keine beziehungsweise bis zum genannten Termin keine Preisänderungen vorzunehmen. Somit sind die Preise verbindlich fixiert und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Eine einseitige Preiserhöhung durch den Vertragspartner ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde.
Werden im Vertrag Festpreise sowie befristete Preisgarantien vereinbart, sagt der Vertragspartner damit zu, keine beziehungsweise bis zum genannten Termin keine Preisänderungen vorzunehmen. Somit sind die Preise verbindlich fixiert und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Eine einseitige Preiserhöhung durch den Vertragspartner ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde.
Vertragspartner trägt das Risiko
Wurde vertraglich vereinbart,
dass nach Vertragsabschluss
eingetretene Preiserhöhungen
an den Vertragspartner weitergegeben
werden dürfen, was in
dieser Form häufig in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(AGBs) steht, trägt grundsätzlich
der Vertragspartner
das Risiko der Preiserhöhung.
Hier ist jedoch zu beachten,
dass eine derartige Preisanpassungsklausel
aufgrund der aktuellen
Situation und der außerordentlichen
Preiserhöhungen
sittenwidrig sowie
gröblich benachteiligend sein
könnte. Der Oberste Gerichtshof
(OGH) war bereits mehrmals
mit solchen einseitigen
Preisänderungsklauseln befasst.
Nach Ansicht des OGH
sind derartige einseitige Preisänderungsklauseln
nichtig,
wenn sie unter Berücksichtigung
aller Umstände des Falles
einen Vertragspartner gröblich
benachteiligen.
Generalklauseln taugen nicht für höhere Preise
Klauseln in AGBs, die eine einseitige
Preiserhöhung beinhalten,
müssen die Grundlage
für eine Preiserhöhung so klar,
eindeutig und nachvollziehbar
darlegen, dass dem Vertragspartner
bereits bei Vertragsabschluss
eine möglichst zutreffende
Vorstellung vom künftigen
Entgelt vermittelt wird.
In AGBs enthaltene Generalklauseln,
wie beispielsweise
„Preiserhöhungen bei Material
sind vom Kunden zu tragen
oder Preisänderungen vorbehalten“
entsprechen nicht
den gesetzlichen Anforderungen
und sind somit nicht als
verbindlich anzusehen. Bei der
Prüfung, ob eine Vertragsklausel
unzulässig ist, kommt es jedoch
immer auf die Umstände
des konkreten Einzelfalles an.
Zuschläge müssen nicht akzeptiert werden
Wurde bereits ein Vertrag mit
dem Bauunternehmen abgeschlossen,
ist der Bauherr
grundsätzlich nicht verpflichtet,
Nachtragsangebote mit
Teuerungszuschlägen zu akzeptieren.
Das Bauunternehmen
ist verpflichtet, den Auftrag
zu den vertraglich vereinbarten
Preisen durchzuführen.
Im Falle der Weigerung durch
das Bauunternehmen, den
Auftrag vereinbarungsgemäß
durchzuführen, wird es vertragsbrüchig
und es können
Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden. Es empfiehlt
sich jedenfalls, vorab mit
dem Vertragspartner das Gespräch
zu suchen und gemeinsam
Möglichkeiten zu finden.