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Bau- und Raumordnungsgesetz: Zuversicht weicht Ernüchterung

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27.04.2022

Der Landtag hat die Novelle zum Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz beschlossen. Für die Landwirtschaft geht das neue Gesetz zu wenig weit. Es lässt zukunftsfähige Lösungen bei Stallbauten vermissen.

Bauen © LK/Peter Kniepeiss
Die neuen Gesetze bringen zwar geringfügige Verbesserungen, für Stallbauten bleibt es jedoch weiterhin schwierig. © LK/Peter Kniepeiss
Die Raumordnung stellt die Grundlage unserer räumlichen Entwicklung dar und ist von größter Wichtigkeit, um Nutzungskonflikte von Tierhaltungsbetrieben und der übrigen Bevölkerung zu vermeiden und ein gedeihliches Miteinander zu gewährleisten. Das Baugesetz bietet das Grundgerüst, unter welchen Bedingungen und in welchem Verfahren Bauvorhaben verwirklicht werden können. Die Landwirtschaft und dabei vor allem die Tierhaltungsbetriebe sind auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage angewiesen, welche eine ausreichende Rechtssicherheit bietet und dabei Investitionen langfristig absichert.

Rechtssicherheit?

Die am 26. April 2022 vom Landtag beschlossene Novelle zum Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz wird diesen Anforderungen bedauerlicherweise nicht gerecht. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark stellt seit Anbeginn die wichtigen Forderungen einer Anhebung der geruchsmäßigen Zulässigkeiten für Stallbauten, eine Angleichung des raumordnungsrechtlichen Schutzbereiches an diese Zulässigkeiten, eine wesentliche Verfahrenserleichterung für die Umsetzung von Tierschutz- und Tierwohlmaßnahmen, die Festlegung einer Bagatellgrenze für Geruchsberechnungen sowie die Ausdehnung der Bestimmung für rechtmäßige Altbestände auf. 

Nach intensiven Gesprächen stehen nunmehr zwei Gesetze am Ende dieses Prozesses, welche die Anforderungen der Landwirtschaft nur zu einem kleinen Teil erfüllen können und mittels aufgeweichten Bestimmungen eine vermeintliche Rechtssicherheit bieten. Als grundsätzlich positiv kann die Angleichung der Berechnungssysteme für Geruch im Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz erwähnt werden. 

Geruch: Angleichung

Die im Flächenwidmungsplan auszuweisende Geruchszone ist mit dem im Bauverfahren zu erstellenden Geruchsgutachten künftig zumindest vergleichbarer, daher können siedlungspolitische Entscheidungen seitens der Gemeinde klarer getroffen werden. Zeitgleich muss jedoch die unterschiedliche Festsetzung der Prozent an Jahresgeruchsstunden in den beiden Gesetzen scharf kritisiert werden. Diese Ungleichbehandlung hätte mit dieser Novelle beseitigt werden sollen, da eine unterschiedliche Festlegung fachlich nicht begründet werden kann. Dadurch werden weiterhin jedenfalls Dorfgebietsausweisungen in laut Baugesetz unzumutbar belästigten Bereichen zugelassen. Eine Entscheidung, welche zwar politisch aufgrund von Entwicklungsinteressen der Gemeinden nachvollzogen werden kann, nicht jedoch fachlich in Bezug auf die Geruchsberechnung.

Tierschutz, Tierwohl

Die Landwirtschaft sieht sich aufgrund der steigenden Tierschutzbestimmungen in den kommenden Jahren mit vielen baulichen Adaptierungen konfrontiert. Daher hat die Landeskammer ein vereinfachtes Verfahren für tierschutz- und tierwohlbezogene Zu-, Umbauten sowie Nutzungsänderungen gefordert. In der nunmehr beschlossenen Fassung ist zwar eine Bestimmung für derartige Maßnahmen im meldepflichtigen Verfahren enthalten, diese ist jedoch nur auf Umbauten sowie Nutzungsänderungen bei gleichbleibender Stückzahl und keiner immissionstechnischen Verschlechterung für die Nachbarn anwendbar. Da von dieser Regelung keine Zubauten umfasst sind und keine Immissionsverschlechterung eintreten darf, unabhängig wie gering diese ausfällt, wird diese Bestimmung bedauerlicherweise selten bis gar keine Anwendung finden. Positiv zu erwähnen gilt es hingegen, dass im klassischen Baubewilligungsverfahren geringfügigste Immissionsverschlechterungen, welche bislang nicht zulässig gewesen wären, künftig zugelassen werden.

Sondervorschriften

Die nachfolgenden beiden Punkte werden seitens der Landwirtschaft jedenfalls begrüßt. 
  • Mittels gegenständlicher Novelle wurde bei nachträglichen Auflageverfahren der zehnjährige Schutz für Tierhaltungsbetriebe ab der zuletzt eingebrachten Fertigstellungsanzeige beziehungsweise zuletzt erteilten Benützungsbewilligung auf die gesamte Hofstelle erstreckt. 
  • Des Weiteren können zu Gunsten von Nachbarn, welche erst nach vollständig eingebrachter Fertigstellungsanzeige oder Rechtskraft der erteilten Benützungsbewilligung ihre Nachbarstellung erworben haben, nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, welche eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit vermeiden.
Die mit der Novelle neu eingeführte Regelung, wonach die Bewilligung zum Zwecke der Tierhaltung, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als zehn Jahre stillgelegt wurde, erlischt, wurde unter bestimmten Bedingungen von der Landwirtschaftskammer akzeptiert. Diese Bedingungen wurden jedoch mit dieser Novelle nicht vollinhaltlich umgesetzt.  

Raumordnungsabgabe

Hinsichtlich der Raumordnungsabgabe wurde eine Ausnahme für eigenbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen sowie für landwirtschaftliche Flächen, welche unmittelbar an die Hoflage angrenzen, sofern der Grundeigentümer nicht selbst die Baulandausweisung angeregt hat, geschaffen. Dabei wird die Raumordnungsabgabe erst mit Verkauf des Grundstücks oder der nachweislichen Fertigstellung des Rohbaus eines bewilligten Gebäudes im Sinn der angestrebten Nutzung fällig.

Verordnung Geruch

Sowohl § 27 Abs. 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, als auch § 95 Abs. 2a Steiermärkisches Baugesetz enthalten Verordnungsermächtigungen, mittels welcher die Landesregierungen Regelungen zur näheren Abwicklung sowie Handhabung der Geruchsausbreitungsberechnung zu erlassen haben. Seitens der Kammer muss dabei klarer Auftrag sein, dass eine Gleichschaltung von Bau- und Raumordnungsgesetz erreicht wird und die festgelegten Prozentsätze des § 27 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz entsprechend in die Verordnung zu integrieren sind. Des Weiteren wäre die Einführung einer Bagatellgrenze für Geruchsberechnungen, unter welcher keine solche durchgeführt werden muss sowie die Festlegung sämtlicher geruchsreduzierender Maßnahmen dringend erforderlich.

Gemeinsame Güllelager

Gegenständliche Novelle ermöglicht nunmehr, die Errichtung von Gemeinschaftsgüllelagern durch mehrere Landwirte im Freiland, sofern die Gülle ausschließlich auf den Betriebsflächen der beteiligten Landwirte ausgebracht wird.

Weiter ungelöst

Das altgediente Sprichwort „nach der Novelle ist vor der Novelle“ trifft bedauerlicherweise auch auf gegenständliche Gesetzesänderungen zu. Denn mit den beschlossenen Änderungen können, trotz einiger positiver Aspekte, die vorhandenen Probleme nicht umfassend oder im dringend notwendigen Ausmaß gelöst werden. Die wesentlichen Forderungen einer Anhebung der Grenzwerte für Geruch, die Gleichschaltung von Bau- und Raumordnungsgesetz in Bezug auf Geruch, eine wesentliche Verfahrenserleichterung für Tierschutz- und Tierwohlmaßnahmen sowie eine Ausdehnung der Bestimmung zum rechtmäßigen Bestand wurden bislang leider nicht vollumfänglich umgesetzt und bleiben daher weiterhin offen. 

Die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung könnte zumindest kleine Aspekte davon korrigieren. Wesentlichster Punkt dabei wäre die Übernahme der Prozentsätze an Jahresgeruchsstunden vom Raumordnungsgesetz in die zu erlassende Verordnung. Denn letztlich geht es um die Versorgungssicherheit in unserem  Land. 

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