Bäuerliche Sozialversicherung: Beitragsvorschreibung
Die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das erste Quartal 2026 ist da. Dabei fällt die Erhöhung für Betriebe mit pauschalierter Beitragsgrundlage von 7,3 Prozent hoch aus. Pauschalierte Betriebe berechnen ihre Beitragsgrundlage aufgrund des Einheitswerts und nicht nach den tatsächlichen Einkünften.
Aufwertungszahl
Grund dafür ist die sogenannte Aufwertungszahl, die für die gesamte Sozialversicherung so ermittelt wird, dass die Summe der Beitragsgrundlagen aller Versicherten des zweitvorangegangenen Jahres durch jene des drittvorangegangenen Jahres dividiert wird. Diese Verzögerung ist notwendig, weil dazu erst alle Daten vorhanden sein müssen, und hat zur Folge, dass sich die starke Inflation aus diesen Jahren erst jetzt auswirkt. Hingegen hat die Aufwertung von 2023 auf 2024, als die Inflation deutlich höher war, nur 3,5 Prozent betragen.
Beitragsoption
Für die Beitragsgrundlage anderer Berufsgruppen, beispielsweise Arbeitnehmer oder gewerblich Selbstständige, ist die Aufwertungszahl nicht von Belang (sie wird hier nur für verschiedene andere Werte, wie etwa die Höchstbeitragsgrundlage, verwendet), weil hier die tatsächlichen Einkommen herangezogen werden. Dies ist in der bäuerlichen Sozialversicherung auch möglich und zwar durch Ausübung der Beitragsgrundlagenoption. Da dafür aber zwingend die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Basis von Aufzeichnungen (Teilpauschalierung, EAR, doppelte Buchhaltung) erforderlich ist, sollte dazu jedenfalls eine fachliche Beratung in der jeweiligen Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden.
Pensionshöhe
Mitbedacht werden sollte, dass die Beitragsgrundlage für die Höhe der Pension maßgeblich ist. Diese errechnet sich aus den Beiträgen während der aktiven Erwerbstätigkeit. Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto wird 2026 um 7,3 Prozent aufgewertet. Künftige Pensionsansprüche steigen damit deutlich.
Verzögerte Anpassung
Gerade in Jahren mit einer hohen Aufwertungszahl gerät die Beitragsanpassung immer wieder in Diskussion. Eine Anpassung mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (wenn auch mit einer gewissen Verzögerung) ist aber erforderlich, weil die Kosten für die Leistungen für die Versicherten und ihre Familien mit dieser Entwicklung steigen, manchmal sogar stärker. Dies betrifft zum Beispiel ärztliche Hilfe, Medikamente, Anstaltspflege oder auch Pension.
Fragen und Antworten zur Aufwertungszahl
Die jährliche Aufwertungszahl bei pauschalierten Betrieben ist ausschlaggebend für die Beitragserhöhung. Unsere Experten beantworten die zentralen Fragen.
- Wie hoch ist die Aufwertungszahl 2026?
Die Aufwertungszahl 2026 beträgt 7,3 Prozent.
- Wie wird die Aufwertungszahl berechnet?
Sie wird für die gesamte Sozialversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen aller Versicherten des zweitvorangegangenen Jahres durch jene des drittvorangegangenen Jahres dividiert wird.
- Warum wird die Aufwertungszahl mit Verzögerung berechnet? Die Verzögerung ist notwendig, weil für die Berechnung der Aufwertungszahl erst alle Daten vorhanden sein müssen. Dies hat zur Folge, dass sich die starke Inflation der Jahre 2023 und 2024 erst jetzt auswirkt. Im Gegenzug dafür betrug zum Beispiel die Aufwertung von 2023 auf 2024, als die Inflation deutlich höher war, nur 3,5 Prozent.
- Warum wirkt sich die Aufwertungszahl bei Landwirtinnen und Landwirten direkt auf die Höhe der Beiträge aus?
In der bäuerlichen Sozialversicherung werden die Beiträge grundsätzlich nicht nach den tatsächlichen Einkünften bemessen, sondern nach einer pauschalen Größe, nämlich dem Einheitswert des Betriebes bzw. den daraus abgeleiteten Beitragsgrundlagen. Diese pauschale Bemessungsgrundlage wird jährlich durch die Aufwertungszahl angepasst, um die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung abzubilden. Da die Beiträge unmittelbar auf Basis dieser aufgewerteten Größe berechnet werden, führt jede Erhöhung der Aufwertungszahl direkt zu einer höheren Beitragsgrundlage und damit zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen. Im Gegensatz dazu ist die Aufwertungszahl bei anderen Berufsgruppen für die konkrete Beitragshöhe grundsätzlich ohne Bedeutung. Warum? Weil dort die tatsächlichen Einkünfte herangezogen werden. Die Beitragsgrundlagenermittlung nach Einkünften ist jedoch auch in der bäuerlichen Sozialversicherung durch die Beitragsgrundlagenoption möglich. Wird diese ausgeübt, treten an die Stelle der pauschalen Werte die realen Einkünfte, womit die Aufwertungszahl ihre unmittelbare Wirkung auf die Beitragshöhe verliert.
- Ist eine Anpassung mit der Aufwertungszahl wirklich notwendig?
Gerade in Jahren mit einer hohen Aufwertungszahl gerät der Modus der Beitragsanpassung immer wieder in Diskussion. Eine Entwicklung der Beiträge mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung ist aber erforderlich, weil auch die Ausgaben für die Leistungen für die Versicherten und ihre Familien mit dieser Entwicklung steigen. Dies betrifft zum Beispiel ärztliche Hilfe, Medikamente, Anstaltspflege oder auch Pension.
- Wie wirkt sich eine höhere Beitragsgrundlage aus?
Die Beitragsgrundlage ist vor allem für die Höhe der Pension ausschlaggebend, da sie in die Berechnung der Pensionsansprüche einfließt und niedrigere Beitragsgrundlagen im Ergebnis zu entsprechend niedrigeren Pensionsleistungen führen, während höhere Beitragsgrundlagen zu einer Anhebung der späteren Pension beitragen.
Beitrag zu hoch? Option als Ausweg
Beitragsgrundlagen-Option – Sozialversicherungsbeiträge nach tatsächlichen Einkünften
Im System der bäuerlichen Sozialversicherung wird die maßgebliche Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert eines Betriebes abgeleitet. Dabei handelt es sich um eine pauschale Bemessungsgröße, die nicht zwingend mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebes übereinstimmt. Eine Anpassung an die realen Verhältnisse kann durch die Inanspruchnahme der Beitragsgrundlagenoption erreicht werden, wodurch sich die Beitragslast unter Umständen deutlich reduzieren lässt.
Wahlmöglichkeit
Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführerinnen und Betriebsführern steht bei der Bemessung der Beitragsgrundlage ein Wahlrecht zu. Alternativ zur pauschalen Berechnung besteht jedoch die Möglichkeit, die Beitragsbemessung an den real erzielten Einkünften auszurichten. Voraussetzung dafür ist aber zwingend die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und damit ein Abgehen von der pauschalen Gewinnermittlung.
Mit diesem System verpflichtet man sich, die Gewinne mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelter Buchführung zumindest aber teilpauschaliert vorzunehmen. In diesem Fall wird das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Ergebnis als Grundlage für die Beitragsbemessung herangezogen. Dabei ist stets eine gesetzlich vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage zu beachten. Auch bei sehr niedrigen Einkünften bleibt daher in der Beitragsgrundlagenoption eine Mindestbelastung bestehen, die sich derzeit auf rund 3.100 Euro jährlich beläuft. Die Mindestbelastung beim Pauschalsystem beträgt rund 1.800 Euro jährlich.
Antragstellung, Fristen
Die Inanspruchnahme erfordert eine rechtzeitige Antragstellung aller Betriebsführer bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Erfolgt die Antragstellung bis spätestens 30. April 2026, kann die Anwendung auch rückwirkend für das Beitragsjahr 2025 erfolgen. Der Antrag kann im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der SVS schriftlich oder auch elektronisch eingebracht werden. Die notwendigen Formulare sind auf der SVS-Website www.svs.at abrufbar.
Auswirkungen
Die Entscheidung für die Beitragsgrundlagenoption sollte sorgfältig geprüft werden. Zwar kann die Orientierung an den tatsächlichen Einkünften zu einer Verringerung der laufenden Beiträge führen, gleichzeitig führt eine niedrigere Beitragsgrundlage auch zu geringeren Pensionsleistungen.
Zusätzlich sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Insbesondere bei Nebenerwerbslandwirten oder Pensionisten, die derzeit steuerlich lediglich eine Zuverdienstgrenze von 730 Euro jährlich haben, kommt es in den meisten Fällen zu einer erhöhten Steuerbelastung.
Beraten lassen
Aufgrund der vielschichtigen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist es ratsam, vor einer Antragstellung eine umfassende fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere die zuständigen Juristen der Landwirtschaftskammer im Bereich des Steuer- und Sozialrechts können eine fundierte Entscheidungsgrundlage bieten und bei der individuellen Bewertung unterstützen.
Michael Ahorner
Im System der bäuerlichen Sozialversicherung wird die maßgebliche Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert eines Betriebes abgeleitet. Dabei handelt es sich um eine pauschale Bemessungsgröße, die nicht zwingend mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebes übereinstimmt. Eine Anpassung an die realen Verhältnisse kann durch die Inanspruchnahme der Beitragsgrundlagenoption erreicht werden, wodurch sich die Beitragslast unter Umständen deutlich reduzieren lässt.
Wahlmöglichkeit
Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführerinnen und Betriebsführern steht bei der Bemessung der Beitragsgrundlage ein Wahlrecht zu. Alternativ zur pauschalen Berechnung besteht jedoch die Möglichkeit, die Beitragsbemessung an den real erzielten Einkünften auszurichten. Voraussetzung dafür ist aber zwingend die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und damit ein Abgehen von der pauschalen Gewinnermittlung.
Mit diesem System verpflichtet man sich, die Gewinne mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelter Buchführung zumindest aber teilpauschaliert vorzunehmen. In diesem Fall wird das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Ergebnis als Grundlage für die Beitragsbemessung herangezogen. Dabei ist stets eine gesetzlich vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage zu beachten. Auch bei sehr niedrigen Einkünften bleibt daher in der Beitragsgrundlagenoption eine Mindestbelastung bestehen, die sich derzeit auf rund 3.100 Euro jährlich beläuft. Die Mindestbelastung beim Pauschalsystem beträgt rund 1.800 Euro jährlich.
Antragstellung, Fristen
Die Inanspruchnahme erfordert eine rechtzeitige Antragstellung aller Betriebsführer bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Erfolgt die Antragstellung bis spätestens 30. April 2026, kann die Anwendung auch rückwirkend für das Beitragsjahr 2025 erfolgen. Der Antrag kann im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der SVS schriftlich oder auch elektronisch eingebracht werden. Die notwendigen Formulare sind auf der SVS-Website www.svs.at abrufbar.
Auswirkungen
Die Entscheidung für die Beitragsgrundlagenoption sollte sorgfältig geprüft werden. Zwar kann die Orientierung an den tatsächlichen Einkünften zu einer Verringerung der laufenden Beiträge führen, gleichzeitig führt eine niedrigere Beitragsgrundlage auch zu geringeren Pensionsleistungen.
Zusätzlich sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Insbesondere bei Nebenerwerbslandwirten oder Pensionisten, die derzeit steuerlich lediglich eine Zuverdienstgrenze von 730 Euro jährlich haben, kommt es in den meisten Fällen zu einer erhöhten Steuerbelastung.
Beraten lassen
Aufgrund der vielschichtigen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist es ratsam, vor einer Antragstellung eine umfassende fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere die zuständigen Juristen der Landwirtschaftskammer im Bereich des Steuer- und Sozialrechts können eine fundierte Entscheidungsgrundlage bieten und bei der individuellen Bewertung unterstützen.
Michael Ahorner