Bäuerliche Haushalte: Stromkostenzuschuss beantragen
In den nächsten Tagen erhalten alle potenziell anspruchsbrechtigten Haushalte von ihrem Stromlieferanten per E-Mail oder per Post ein Informationsschreiben mit Details zu den Voraussetzungen. Wie berichtet, gelang es der Bauernvertretung, nach einem längeren Tauziehen die Stromkostenbremse, die allen österreichischen Haushalten seit 1. Dezember 2022 zugute kommt, auch auf landwirtschaftliche Haushalte auszudehnen. Knackpunkt war das Lastprofil „Landwirtschaft“. Fest steht nun, dass Haushalte, die ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben und nicht automatisch die Stromkostenbremse für Haushalte zugesprochen bekommen haben, ihren Anspruch geltend machen können.
Von 17. April bis 31. Mai
Die Beantragung der Stromkostenbremse hat aktiv zwischen 17. April und 31. Mai 2023 elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag zu erfolgen.
Danach gestellte Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Kann auch der Stromkostenergänzungszuschuss für mehr als drei im Haushalt lebenden Personen beansprucht werden, wird dieser automatisch gewährt und ist nicht zusätzlich zu beantragen. Der Wechsel des Stromanbieters ist möglich, muss aber vor Eintritt des Wechselstichtages im Online-Formular mitgeteilt werden, um eine durchgehende Gewährung zu ermöglichen.
Danach gestellte Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Kann auch der Stromkostenergänzungszuschuss für mehr als drei im Haushalt lebenden Personen beansprucht werden, wird dieser automatisch gewährt und ist nicht zusätzlich zu beantragen. Der Wechsel des Stromanbieters ist möglich, muss aber vor Eintritt des Wechselstichtages im Online-Formular mitgeteilt werden, um eine durchgehende Gewährung zu ermöglichen.
Bis 2.900 kWh
Das Grundkontingent der Stromkostenbremse wird verbrauchsabhängig für bis zu 2.900 kWh pro Jahr für Nettostromkosten über zehn Cent pro Kilowattstunde, jedoch bis maximal 40 Cent je Kilowattstunde gewährt. Bei einem Nettostrompreis von 45 Cent/kWh beträgt der Zuschuss durch den Bund somit 30 Cent/kWh und der betroffene Haushalt zahlt 15 Cent/kWh netto. Der Haushalt zahlt somit die ersten zehn Cent/kWh und jenen Betrag, der über die Obergrenze von 40 Cent hinausgeht.
Ergänzungszuschuss
Der Stromkostenergänzungszuschuss hat einen Fixbetrag von bis zu 61,25 Euro pro zusätzlicher hauptwohnsitzgemeldeter Person, wenn mehr als drei Personen im bäuerlichen Haushalt leben. Die Auszahlung erfolgt durch eine Gutschrift durch den Stromlieferanten auf der Jahres-/Schlussrechnung. Gewährt wird der Stromkostenzuschuss sowie der Stromkostenergänzungszuschuss für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024.
Hotline, Servicetelefon
Unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg findet sich ein Fragen-Antworten-Dokument. In diesem Schriftstück werden die häufig gestellten Fragen beantwortet.
Außerdem hat das Landwirtschaftsministerium für Fragen ein Service-Telefon eingerichtet:
Tel.: 0800/500 198 von montags bis freitags, jeweils in der Zeit von 8 bis 14 Uhr.
E-Mail: service@bml.gv.at
Außerdem hat das Landwirtschaftsministerium für Fragen ein Service-Telefon eingerichtet:
Tel.: 0800/500 198 von montags bis freitags, jeweils in der Zeit von 8 bis 14 Uhr.
E-Mail: service@bml.gv.at