Arbeitslosengeld: Strenge Regeln für Einkünfte auch für Nebenerwerbslandwirte
Auch für Nebenerwerbslandwirte ist der Dazuverdienst stark eingeschränkt worden. Geringfügige Beschäftigungen, die ohne Unterbrechung bereits mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, können fortgeführt werden. Auch eine Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist als (gegebenenfalls) geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Hierbei ist grundsätzlich eine Einheitswertgrenze von 18.370 Euro zu beachten. Sofern bei Beginn der Arbeitslosigkeit der Betrieb bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung geführt wurde kann trotzdem Arbeitslosengeld bezogen werden.
Wenige Ausnahmen
Es gibt zusätzlich wenige weitere Ausnahmen für Langzeitarbeitslose oder Bezieher von Krankengeld. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, können innerhalb einer Übergangsfrist von einem Monat (bis 31. Jänner 2026) diese geringfügige Beschäftigung beenden.
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