Fünf Parteien treten bei der Kammerwahl an. Bezirks- und Landesvertretung werden gewählt. Die Wahlbehörde des Landes Steiermark meldete, dass am Sonntag, 25. Jänner 2026, insgesamt 120.007 Bäuerinnen, Bauern und Grundeigentümer hauptberuflich mitbeschäftigte Familienangehörige ab 16 Jahren sowie die Übergeberinnen und Übergeber wahlberechtigt sind.
Fünf Parteien
Gewählt werden die Vertretungen in den zwölf Bezirkskammern und in der Landeskammer für die nächste fünfjährige Funktionsperiode. Fünf wahlwerbende Gruppierungen stellen sich diesmal der Wahl: Steirischer Bauernbund (STBB), SPÖ-Bauern – Steirisches Landvolk (SPÖ), Unabhängiger Bauernverband Steiermark, Freiheitliche Bauernschaft, Grüne Bäuerinnen und Bauern (GBB).
Stimmzettel Weiß für Bezirk
Die zwölf Bezirkskammer-Vertretungen setzen sich jeweils aus 15 Bezirkskammerräten zusammen. Die Vollversammlung der Bezirkskammer wählt in der konstituierenden Sitzung dann aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau/den Obmann sowie die Stellvertreter. Für die Wahl der Bezirkskammervertretung wird ein weißer Stimmzettel zur Verfügung stehen.
Stimmzettel Grün für Land
Die Vertretung in der Landeskammer setzt sich aus 39 Landeskammerräten, die von den wahlberechtigten Kammerzugehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, zusammen. Für die Wahl der Mitglieder der Landeskammer wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt. Der Vollversammlung gehören auch ein Seniorenvertreter und die Landesbäuerin an. Die Landesbäuerin wird aus den Kreisen der Bezirksbäuerinnen und der weiblichen Mitglieder der Landeskammervollversammlung vom Bäuerinnenbeirat auf Landesebene gewählt.
Briefwahl
Auch bei den Landwirtschaftskammerwahlen ist eine Briefwahl möglich. Jene Wähler, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben, konnten sich zwischen 13. und 20. Jänner 2026 von den Gemeindewahlbehörden amtliche Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert mitsamt Rückkuvert besorgen. Über Anforderung hat die Gemeindewahlbehörde diese Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten zuzusenden. Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert postalisch oder auch persönlich an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte, gewählt werden. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am Wahltag (25. Jänner 2026) bis zur Schließung des Wahllokals eingelangt ist.
Funktionen
Die Landeskammerräte vertreten in der Vollversammlung und den Fachausschüssen der Landeskammer sowie in der Landwirtschaftskammer Österreich die Interessen der steirischen Bäuerinnen und Bauern und bringen ihre fachlichen Kenntnisse sowie die Anliegen der Bauernschaft auf Bundes- und Landesebene ein. Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungs-sitzung nach der Wahl die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt die Landeskammer nach außen.
Gemeinden hängen Wahlzeiten aus
Die Gemeindewahlbehörden haben die Wahlzeiten bereits festgelegt. Diese sind in der zugeschickten Wählerverständigung, dem ortsüblichen Aushang in den Gemeinden sowie im Wahllokal kundgemacht. Jede Gemeinde hat durch öffentlichen Anschlag die genaue Anschrift des Wahllokales und die Wahlzeit, also die Zeit, während der das Wahllokal geöffnet ist, bekannt zu geben.
Ausübung Wahlrecht
Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht. Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.
Schriftliche Wähler-Verständigung
Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten werden von den Gemeinden bis spätestens 10. Jänner 2026 über den Wahlort, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal schriftlich verständigt. Zur Wahrung ihres Wahlrechtes haben sich die Wahlberechtigen rechtzeitig zu informieren.
Identität nachweisen
Jede Wählerin und jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde im Wahllokal vor Abgabe der Stimme seine Identität nachzuweisen. Dazu ist eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, die die Identität erkennen lässt. Dafür kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis.
Vollmacht
Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes für die juristische Person beziehungsweise eine amtliche Urkunde, aus der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen.