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Öpul bietet Chancen für viele Betriebe

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26.01.2022 | von August Strasser

Ab 2023 ist die Teilnahme am österreichischen Umweltprogramm erfreulicherweise bereits ab 1,5 Hektar möglich.

Landschaft © LK Stmk/Strasser
Vielfältige Öpul-Programme für eine Vielfältige Kulturlandschaft. © LK Stmk/Strasser
Das Maßnahmenangebot im neuen Umweltprogramm Öpul ab 2023 hat sich nicht wesentlich verändert. Manche Inhalte hingegen schon. Es ist möglich, die bisherigen Maßnahmen weiterzuführen, auch wenn einzelne Voraussetzungen adaptiert wurden. Gänzlich neu ist die Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ (unten).

Änderungen

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Öpul 2023 und Öpul 2015?
  • Auf 1,5 Hektar herabgesetzt: Die Mindestteilnahmefläche wurde von zwei Hektar auf künftig 1,5 herabgesetzt und somit an die erste Säule der Direktzahlungen angeglichen. Der Öpul-Teilnehmer muss im ersten Jahr mindestens 1,5 Hektar Acker, Grünland, Dauer- oder Spezialkulturen, Almfutterflächen oder Landschaftselemente bewirtschaften. Für den geschützten Anbau gilt eine Mindestfläche von 0,5 Hektar.
  • Die Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Erosionsschutz Acker“, „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“, „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“, „Tierwohl – Behirtung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ und „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ gelten ab 2023 auch als einjährige Maßnahmen.
  • Die Kombinationsverpflichtung der Maßnahme „Naturschutz“ mit „umweltgerechter und biodiversitätsfördernder Bewirtschaftung (UBB)“ oder „biologische Wirtschaftsweise (Bio)“ entfällt. Damit können Betriebe wieder in die Naturschutzmaßnahme einsteigen, die im Öpul 2015 aufgrund der Kombinationsverpflichtung nicht teilgenommen haben.
  • Biodiversitätsflächen: Bei Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ wird das Mindestausmaß an Biodiversitätsfläche (DIV) auf sieben Prozent angehoben. Dies gilt, wenn mehr als zwei Hektar Acker und/oder gemähtes Grünland bewirtschaftet werden. Es gibt sowohl für Acker- als auch Grünlandflächen mehrere Optionen für die Erfüllung der geforderten Biodiversitätsfläche. Der Anteil an Getreide und Mais darf ab fünf Hektar Ackerfläche maximal 75 Prozent betragen und keine Kultur darf mehr als 55 Prozent Anteil an der Ackerfläche haben, ausgenommen Ackerfutter. Auf Grünland- und Ackerfeldstücken mit mehr als fünf Hektar sind am Feldstück mindestens 15 Ar ­Diversitäts-Fläche anzulegen. Diese Voraussetzung gilt ab zehn Hektar Ackerland sowie zehn Hektar Grünland. Die Biodiversitätsauflagen und die Kulturartenverteilung auf den Äckern gelten gleichlautend auch für Biobetriebe.
  • Die Gebietskulisse für den „Vorbeugenden Grundwasserschutz“ wird um das Gebiet zwischen Raab und Mur sowie das Sulmtal ausgedehnt. Bei Teilnahme an dieser Maßnahme besteht auch eine Abgeltungsmöglichkeit für stark eiweißreduzierte Fütterung bei Schweinen.

Umbruchsfähiges Grünland: Humuserhalt und Bodenschutz

Mit dieser neuen Maßnahme Dauergrünland erhalten
  • Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“. Im ersten Jahr der Verpflichtung müssen mindestens zwei Hektar Grünland bewirtschaftet und ein Grünlandanteil von mindestens 40 Prozent an der landwirtschaftlichen Nutzfläche erfüllt werden. Die Teilnahme setzt einen Mindestviehbesatz von 0,3 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) je Hektar Futterfläche (Dauergrünland- und Ackerfutterfläche) voraus. 
  • Der Grünlandumbruch, einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch, ist auf allen Grünlandflächen verboten. Bis 31. Dezember 2025 sind fachspezifische Kurse von mindestens fünf Stunden zum Thema „Grünlandbewirtschaftung“ von der Betriebsführerin oder einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person zu absolvieren. 
  • Die Prämie wird für umbruchsfähige Grünlandflächen mit einer Hangneigung von weniger als 18 Prozent gewährt. Pro angefangene fünf Hektar ist eine Bodenuntersuchung erforderlich. Die Prämie ist abhängig von der Grünlandzahl gestaffelt und liegt zwischen 30 und 100 Euro je Hektar. Ein Zuschlag ist für dokumentiert artenreiches Grünland und einmähdige Wiesen möglich. 

Übersicht geplanter Maßnahmen im Umweltprogramm Öpul

Allgemein
  • Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung und Biologische Wirtschaftsweise (inklusive M, SLK)
  • Naturschutz (inklusive Regionaler Naturschutzplan und Biodiversitätsmonitoring)
  • Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
  • Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle (SL, SS, INJ) und Gülleseparierung
  • Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen 
Acker
  • Begrünung – Zwischenfrucht
  • Begrünung – System Immergrün
  • Erosionsschutz Acker (MS, DS, QD; inklusive OG) 
  • Vorbeugender Grundwasserschutz Acker (inklusive AG) 
Grünland
  • Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (Kombinationspflicht mit UBB)
  • Einschränkung ertragsteigernde Betriebsmittel (Kombinationspflicht mit UBB)
  • Heuwirtschaft (Kombinationspflicht mit UBB)
  • Bewirtschaftung von Bergmähdern 
  • Standortangepasste Almbewirtschaftung 
Dauerkulturen
  • Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen 
  • Insektizidverzicht Obst, Wein, Hopfen 
  • Herbizidverzicht Obst, Wein, Hopfen 
  • Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau 
Tierwohl
  • Tierwohl-Weide
  • Tierwohl-Stallhaltung-Schweine 
  • Tierwohl-Behirtung
WRRL/Natura 2000
  • Natura 2000-Landwirtschaft
  • WRRL-Landwirtschaft 

Naturschutz: Rasch zur Kartierung anmelden!

Jene Bewirtschafter, die derzeit an Öpul-Naturschutzmaßnahmen teilnehmen, haben von der Naturschutzbehörde im Spätherbst 2021 die Projektbestätigung der Naturschutzflächen für 2022 erhalten. 

Anmeldeformular
Gleichzeitig wurde auch das Anmeldeformular für die Flächenkartierung im Sommer 2022 als Voraussetzung für die Teilnahme ab 2023 übermittelt. Das Anmeldeformular ist zeitnah an die Naturschutzbehörde (Adresse ist am Formular angeführt) zu übermitteln. Die Flächen, die in die Naturschutzmaßnahme eingebracht werden sollen, sind am Formular anzugeben. 

Feldstücksliste möglich
Anstelle der Angabe am Formular kann auch die Feldstücksliste des Mehrfachantrages 2021 (Detailausdruck mit den Grundstücksnummern), auf der die gewünschten Naturschutzschläge markiert werden, mit dem Anmeldeformular übermittelt werden. Neueinsteiger in Öpul-Naturschutzmaßnahmen können sich das Anmeldeformular für die Flächenkartierung von der Homepage des Landes Steiermark, Referat Naturschutz, ab Februar 2022 herunterladen. Es ist auch in der Bezirkskammer erhältlich. 

Kartierung
Für diese „Naturschutzmaßnahme“ ist auch eine Flächenkartierung notwendig. Im Zuge der Kartierung werden für Maßnahmenflächen Ziele formuliert, die eine ergebnisorientierte Bewirtschaftung voraussetzen. Derartige Ziele könnten beispielsweise das Erhalten oder die Entwicklung einer Magerwiese sein, die es zu erfüllen beziehungsweise zu erreichen gilt. Die Bewerbung für diese Maßnahme ist unter www.ebw-oepul.at möglich. Die Teilnehmeranzahl ist österreichweit auf 750 Betriebe begrenzt.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Öpul 2023

Für die Teilnahme am Umweltprogramm Öpul 2023 ist jedenfalls im Herbst 2022 eine Maßnahmenanmeldung erforderlich. Vor Beginn der Verpflichtung, vielfach mit 1. Jänner 2023, müssen die Antragsteller die gewünschten Maßnahmen, mit denen am Öpul 2023 teilgenommen werden soll, bekannt geben. Im Herbst wird die Kammer die aktuellen Öpul-Teilnehmer diesbezüglich zu einem Erfassungstermin einladen.
  • Betriebsmindestgröße. Die Öpul-Teilnahme ist möglich, wenn der Betrieb im ersten Jahr mindestens 0,5 Hektar im geschützten Anbau oder 1,5 Hektar Ackerland, Grünland, Almfutterflächen, Dauer- oder Spezialkulturen bewirtschaftet. Die Betriebsmindestgröße ist von zwei auf 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche gesenkt worden.
  • Vertragszeitraum. Dieser erstreckt sich bei Einstieg mit 1. Jänner 2023 (Maßnahmenbeantragung im Herbst 2022) bis einschließlich 
    31. Dezember 2028. Ein Maßnahmenneueinstieg wird auch im Herbst 2023 (Verpflichtungsbeginn mit 1.Jänner 2024) und im Herbst 2024 (Verpflichtungsbeginn 1.Jänner 2025) möglich sein. Der Vertragszeitraum endet immer mit 31. Dezember 2028.
  • Förderfähige Fläche. Auf Ackerflächen ist ein ordnungsgemäßer Anbau und jährliche Pflege von Fläche und Aufwuchs sowie ein Verbringen des Erntegutes Voraussetzung. Auf Grünland- und Ackerfutterflächen ist jährlich mindestens einmal vollflächig zu mähen und das Mähgut zu verbringen oder vollflächig zu beweiden. Für Wein-, Obst- und Hopfenflächen sind ordnungsgemäßes Auspflanzen, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs sowie ein Ernten und Verbringen des Erntegutes Förderbedingung.

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