Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte mit Ausnahmeregelung für 2023

Junglandwirtinnen und Junglandwirte (JLW) erhalten nach erstmaliger Betriebsaufnahme im Rahmen der GAP ab 2023 für bis zu 40 ha und in einem Zeitraum von maximal fünf aufeinander folgenden Jahren eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (JLW Top-up). Wurde das JLW Top-up bereits in den Vorjahren bis 2022 in Anspruch genommen, kann es auch im Antragsjahr 2023 weiterbeantragt werden bis die maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre erreicht wurden. Ein erstmaliger Antrag ist spätestens im Antragsjahr, welches dem Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgt, zu stellen (bspw. Aufnahme 1. September 2022 und Antragstellung spätestens bis 17. April 2023 im MFA 2023). Im Jahr 2023 gilt jedoch eine einmalige Übergangsregelung womit auch JLW, welche zwischen 1. Jänner 2018 und 31. Dezember 2021 bisher noch kein JLW Top-up in Anspruch genommen haben, dieses noch bis zum 17. April 2023 im MFA 2023 beantragen können.
Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für eine erstmalige Beantragung, ist, dass der oder die JLW im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein darf (bspw. Aufnahme 2018 mit 40 Jahren, bei Antragstellung 2023 bereits 45 Jahre). Es zählt somit das Alter im Jahr der Bewirtschaftungsaufnahme, nicht im Jahr der Antragstellung. Die Bewirtschaftungsaufnahme liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung bzw. bis spätestens zwei Jahre (exaktes Datum) nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine geeignete Ausbildung (Facharbeiter, Meister, höhere Ausbildung) abgeschlossen sein muss. Bei einem Bewirtschaftungsbeginn zwischen 1. Jänner 2018 und 31. Dezember 2020 muss die Ausbildung jedenfalls bereits bis zur Antragstellung abgeschlossen sein.
Hinweise zur Antragstellung
Das JLW Top-up ist in den fünf Jahren, in denen es in Anspruch genommen wird, jährlich im MFA aktiv zu beantragen. Der Ausbildungsnachweis ist nur bei der erstmaligen Beantragung hochzuladen. Es ist jedoch dringend darauf zu achten, dass dieser vollständig (d.h. bspw. alle Seiten des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) ist. Wenn die Ausbildung zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht abgeschlossen ist, genügt vorerst ein Nachweis über die laufende Ausbildung (bspw. Schulbesuchsbestätigung). Ist der JLW ein Teil einer Personengesellschaft oder juristischen Person, muss in jedem der fünf Jahre, in welchen das JLW Top-up in Anspruch genommen wird, ein Nachweis für das Beteiligungsverhältnis im MFA hochgeladen werden.
Niederlassungsprämie
Zusätzlich zum JLW-Top-up im Rahmen der Direktzahlungen können JLW nach erstmaliger Bewirtschaftungsaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs eine einmalige Niederlassungsprämie (4 Module: Basisprämie, Eigentumsübergang, Meisterprüfung/ höheren Abschluss sowie gesamtbetriebliche Aufzeichnungen) beantragen. Die Antragstellung hat innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung zu erfolgen. Hierbei darf der JLW bei der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein (nicht wie beim JLW-Top-up im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit!).
Außerdem gibt es im Rahmen der Investitionsförderung einen Zuschlag zum Investitionszuschuss für JLW in der Höhe von 5%.
Außerdem gibt es im Rahmen der Investitionsförderung einen Zuschlag zum Investitionszuschuss für JLW in der Höhe von 5%.