Wann dem Ei der Stempel aufzudrücken ist

Die Legehennenhaltung unterliegt einer Vielzahl an rechtlichen Bestimmungen. Tierwohl, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit sind von den Herdengrößen unabhängig. Bei der Produktion und Vermarktung von Hühnereiern sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Insbesondere sind bei der Haltung von Legehennen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen und bei der Vermarktung der Eier die Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht beziehungsweise den Vermarktungsnormen einzuhalten. Zusätzlich muss, unabhängig der Tieranzahl, eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Geflügelpest-Verordnung erfolgen.
Hygiene-Verordnung
Die Geflügelhygieneverordnung ist ab 350 Stück Geflügel am Betrieb einzuhalten. Ob Mastgeflügel oder Legehennen, Gänse oder Enten – es zählt die momentane Stückzahl der Tiere am gesamten Betrieb. Die Verordnung schreibt vor, dass der Landwirt ab dieser Stückzahl einen Betreuungstierarzt benötigt.
Werden unter 350 Stück Geflügel gehalten, aber regelmäßig Mastgeflügel oder Eier ab Hof vermarktet, wird die Zusammenarbeit mit einem Betreuungstierarzt empfohlen. Diverse Hygiene- und Gesundheitskontrollen sollen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, regelmäßig durchgeführt werden (zum Beispiel Stiefeltupferproben zur Salmonellenüberprüfung).
Erzeugercode auf jedem Ei
Um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr bestimmten Eier bis zur Produktionsstätte (Stall) zu gewährleisten, ist jedes einzelne Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen, aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann. Werden Eier nach Güteklassen vermarktet, erfolgt diese ausschließlich über Eierpackstellen. Eierpackstellen benötigen sowohl eine Zulassung nach dem Lebensmittelrecht als auch eine nach den Vermarktungsnormen.
Zulassung einer Packstelle
- Antrag bei Bezirkshauptmannschaft. Der Betrieb reicht Antrag direkt bei zuständiger Dienststelle der Bezirksverwaltungsbehörde ein (schriftlich).
- Sachverständiger. Überprüfung der Packstelle durch den Sachverständigen.
- Zulassungen. Die Packstelle benötigt Zulassung gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und Vermarktungsnormengesetz (VNG).
- Ausnahme. Kleinbäuerliche Packstellen benötigen nur eine Zulassung gemäß VNG.
- Erlass des Zulassungsbescheides.
- Bescheid ergeht an die jeweilige Partei und an das Landesveterinärwesen.
Geflügelpest-Verordnung
Die Meldung an die Behörde, dass am Betrieb Geflügel gehalten wird, erfolgt in der Regel automatisch über die AMA-Tierliste. Wird kein Mehrfachantrag beantragt, muss innerhalb von sieben Tagen eine Tiermeldung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen. Mit dem Tierschutzgesetz und der darauf basierenden 1. Tierhaltungsverordnung wurde unter anderem die Richtlinie der Europäischen Kommission zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Legehennen umgesetzt. In Österreich ist die Haltung von Legehennen in Käfigen seit 2009 verboten. Für ausgestaltete Käfige gibt es noch Übergangsbestimmungen bis Ende dieses Jahres. Für Kleinsthaltungen wird empfohlen, die Größe der Stallfläche und der Auslauffläche sowie die Anzahl an Legenestern großzügiger zu bemessen. Bei konventioneller Freilandhaltung ist den Tieren eine Mindestgrünlandfläche von acht Quadratmetern pro Tier anzubieten (Bio zehn Quadratmeter). Weitere Maße können dem ÖKL-Merkblatt Nr. 36 entnommen werden.
ÖKL-Merkblatt
- Kleine Ställe für Legehennen. Das ÖKL-Merkblatt Nr. 36, Auflage 4, 2018 „Kleine Ställe für Legehennen“, beinhaltet alle tierschutzrelevanten Bestimmungen sowie Praxistipps für den Bau von kleinen Legehennenstallungen. Es kann über das Österreichische Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung unter Tel. 01/5051891, office@oekl.at sowie unter www.oekl.at bezogen werden.
Registrierung
Seit 2004 muss EU-weit jedes Ei mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Dieser Erzeugercode wird in der Steiermark seitens der Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise dem Magistrat Graz ausgestellt. Durch eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Haltungsform, überprüft.
Zulassung eines Erzeugerbetriebes (Neu)
- Antrag bei BH. Der Betrieb reicht den Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein (schriftlich, Antragsformular QGV) – offizieller Posteingang.
- Amtstierarzt. Der Antrag muss für die Beschau des Stalles zum zuständigen Amtstierarzt (ATA) gelangen.
- Beschau des Stalles durch den Amtstierarzt: Prüfung der im Antrag angegebenen Daten und ob Rechtsvorschriften eingehalten sind (Mindestbedingungen der Haltungsart, maximale Tierkapazität, nutzbare Fläche in Quadratmetern, Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften der 1. Tierhaltungsverordnung).
- Stellungnahme des Amtstierarztes (Fläche in Quadratmetern, maximale Tierkapazität je Stalleinheit für Bescheid und Haltungsform).
- Registrierungsbescheid mit Erzeugercode.
- Bescheid ergeht an die jeweilige Partei und an das Landesveterinärwesen.
Ungestempelter Verkauf
Nicht gestempelt werden müssen Eier, die ab Hof oder von Tür zu Tür direkt an den Endverbraucher verkauft werden. Unter Abgabe an den „Endverbraucher“ wird die Abgabe direkt an die Konsumenten und deren Haushalte verstanden. Eier, die an den Lebensmittelhandel, die Gastronomie, an Gemeinschaftsverpfleger, Bäckereien, Fleischhauereien etc. verkauft werden, müssen mit Erzeugercode gestempelt und außerdem nur nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert und gekennzeichnet abgegeben werden. Sobald ein Betrieb nach Gewicht und Qualität sortiert, braucht er – unabhängig von der Zahl der Legehennen – eine Zulassung als Packstelle.
Packstellen-Zulassung
Bei der Packstellen-Zulassung handelt es sich um eine zweiteilige Zulassung.
- Die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) erfolgt über das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8b für Gesundheitswesen und Lebensmittelaufsicht.
- Die technische Zulassung gemäß Vermarktungsnormengesetz (VNG) für Eier erfolgt über die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Bäuerliche Kleinpackstellen
Für bestimmte „bäuerliche Kleinpackstellen“ ist eine Ausnahmeregelung in der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung vorgesehen, wobei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Sortierung von Eiern ausschließlich aus eigener Haltung, wobei
- die Anzahl der Legehennenplätze 2.000 nicht überschreiten darf und
- der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
- die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
- eine eventuelle weitere Verarbeitung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
- die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.