Voraussetzungen für Ökologische Vorrangflächen
Bienentrachtbrache
Neben der Grünbrache kann 2018 erstmalig auch die sogenannte Bienentrachtbrache als ökologische Vorrangfläche (OVF) beantragt werden. Die Bienentrachtbrache ist bis spätestens 15. Mai neu anzulegen und es müssen mindestens vier insektenblütige Mischungspartner eingesät werden.Der Brachezeitraum der Bienentrachtbrache (Code OVFPV) beginnt mit 1. Jänner und endet am 31. August des jeweiligen Jahres. Nach Ende des Brachezeitraumes (ab 1. September) ist eine Nutzung oder Beweidung des Aufwuchses erlaubt.
Grünbrache
Der Brachezeitraum von Grünbrachen (Code OVFPV) beginnt auch am 1. Jänner und endet jedoch bereits am 31. Juli. Danach ist auch eine Nutzung/Beweidung des Aufwuchses erlaubt. Ein Drusch bzw. eine Körnernutzung ist auch nach dem Brachezeitraum nicht zulässig.
Nach der Ernte
Nach der Ernte von stickstoffbindenden Pflanzen (Code OVFPV) ist zum Zwecke der Stickstoffbindung eine nicht legume Winterung oder Zwischenfruchtbegrünung anzulegen, die jedenfalls bis zum 15. Februar des Folgejahres bestehen bleiben muss.
Pflanzenschutzmittelverbot
Das Verbot der Pflanzenschutzmittelanwendung gilt für stickstoffbindende Pflanzen (z.B. Soja), die als OVF beantragt werden, vom Zeitpunkt der Aussaat bis zur Ernte. Eine Punktbehandlung mit Pflanzenschutzmitteln, Erntereifespritzung und Saatgutbeizung sind ebenfalls nicht zulässig. Das Verbot der Saatgutbeizung beinhaltet nicht die Beimpfung mit Rhizobien (Knöllchenbakterien). Der Einsatz von Vorsaatherbiziden ist zulässig. Die Anwendung von glyphosathaltigen Produkten vor dem Anbau mit entsprechender Zulassung (Abtötung von Pflanzen zur Kulturvorbereitung in Ackerbaukulturen) ist möglich. Bei mehrjährigen stickstoffbindenden Pflanzen wie Klee, Kleegras oder Luzerne gilt das Pflanzenschutzmittelanwendungsverbot von der Aussaat bis zum Umbruch der Kultur.