Verbotszeiträume für die Stickstoffdüngung
Ein akuter Nährstoffmangel im Boden könnte die Ertragsbildung einer Feldfrucht begrenzen. Das verlangt eine zeitlich und mengenmäßig gezielte Nährstoffzufuhr, abhängig von den Ansprüchen der jeweiligen Feldfrucht. Diese Düngungsmaßnahmen wirken direkt auf die Ertragsbildung der Feldfrüchte. Dieses Ziel kann möglichst wirksam verfolgt werden, wenn Düngemittel eingesetzt werden, die rasch wirken, also einen relativ hohen Gehalt an leicht aufnehmbaren, meist wasserlöslichen Nährstoffen besitzen. Dazu gehören fast alle Stickstoffdünger, bei denen Stickstoff als Nitrat oder als Ammonium vorliegt, also fast alle Mineraldünger und alle flüssigen Wirtschaftsdünger wie Gülle und Jauche.
Die Produktivität des Bodens soll durch die Düngung langfristig erhalten und gesteigert werden. Dazu tragen zwar auch jene Nährstoffe bei, die eine kurzfristige Wachstumsförderung bewirken. Viel eher dienen diesem Ziel aber Düngemittel, die entweder vom Boden stärker gebunden oder nicht in löslicher Form angewendet werden. Sie wirken deshalb mehr mittelbar über die im Boden ablaufenden biologischen und physikalisch-chemischen Prozesse auf die Ertragsbildung der Feldfrüchte. Zu diesen Düngemitteln gehören zum Beispiel Gesteinsmehle, Kalke und organische Wirtschaftsdünger (Stroh, Gründüngung, Stallmist). Diese Düngemaßnahmen dienen der Bodenverbesserung! Somit ergeben sich für eine Herbstdüngung folgende Überlegungen:
Die Produktivität des Bodens soll durch die Düngung langfristig erhalten und gesteigert werden. Dazu tragen zwar auch jene Nährstoffe bei, die eine kurzfristige Wachstumsförderung bewirken. Viel eher dienen diesem Ziel aber Düngemittel, die entweder vom Boden stärker gebunden oder nicht in löslicher Form angewendet werden. Sie wirken deshalb mehr mittelbar über die im Boden ablaufenden biologischen und physikalisch-chemischen Prozesse auf die Ertragsbildung der Feldfrüchte. Zu diesen Düngemitteln gehören zum Beispiel Gesteinsmehle, Kalke und organische Wirtschaftsdünger (Stroh, Gründüngung, Stallmist). Diese Düngemaßnahmen dienen der Bodenverbesserung! Somit ergeben sich für eine Herbstdüngung folgende Überlegungen:
- Düngermenge. Durch eine gezielte Ertragsbildung von Wintergetreide ist laut sachgerechter Düngung eine Herbstdüngung von 20 bis 30 kg Stickstoff (jahreswirksam) ausreichend, bei Winterraps liegt die Gabe bei 40 bis 60 kg Stickstoff. Dabei ist aber zu beachten, dass der Pflanzenbestand, der sich im Herbst entwickelt, auch in der Lage sein muss, diese Nährstoffmengen aufzunehmen und zu speichern. Denn sonst werden diese Nährstoffe relativ rasch so tief in den Boden verlagert, dass sie vom Wurzelsystem nicht mehr genutzt werden können.
- Düngerart. Zu den geeigneten Herbstdüngern zählen vor allem Festmist, Stroh, Kalke und von den Mineraldüngern jene, die kein Ammonium oder Nitrat enthalten. Auch ein System von Gründüngung mit Zwischenfrüchten kann dazu beitragen, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern. Zwischenfrüchte oder eine Begrünung von Ackerflächen nach der Hauptfrucht, können Nährstoffe im Boden speichern. Auch hier ist zu beachten, dass die Pflanzenmasse in der Lage sein muss, das vorhandene Nährstoffangebot zu speichern.
Nitrataktionsprogramm VO 2018
Kultur | N-haltige Mineraldünger, Gülle, Jauche | Mist und Kompost |
Dauergrünland und Wechselwiesen | 30. November bis 15. Februar (ab 1. Oktober max. 60 kg Nff) | 30. November bis 15. Februar |
Ackerflächen ohne Gründeckung bzw. Anbau nach 15. Oktober | ab der Ernte bis 15. Februar (kein N zur Strohrotte) | 30. November bis 15. Februar |
Ackerflächen mit Gründeckung angelegt bis 15. Oktober | 15. November bis 15. Februar (ab Ernte max. 60 Kg Nff) | 30. November bis 15. Februar |
Kulturen mit frühem N-Bedarf: Sommer- und Wintergerste, Raps und Feldgemüse unter Flies oder Folie | nach der Ernte oder 15. November bis 31. Jänner | 30. November bis 31. Jänner |
Öpul Gewässerschutz
Kultur (nur Ackerflächen) | Alle N-Dünger ausgenommen Mist und Kompost |
Mais | 20. September bis 21. März |
Sommerweizen, Sommergerste und Feldgemüse unter Flies oder Folie | 20. September bis 15. Februar |
Wintergerste, Kümmel, Raps, Wechselwiesen | 15. Oktober bis 15. Februar |
Sonstige: Winterweizen, Begrünungen etc. | 20. September bis 1. März |
Grundwasserschutzprogramm-VO Graz bis Bad Radkersburg
Kultur (nur Ackerflächen) | Alle N-Dünger |
Mais | 1. August bis 24. März |
Hirse | 1. September bis 31. März |
Kürbis | 1. August bis 31. März |
Kartoffel | 1. August bis 15. Februar |
Rüben | 1. Oktober bis 15. Februar |
Kren | 1. September bis 28. Februar |
Raps | 20. September bis 31. Jänner |
Sommergerste | 1. August bis 9. März |
Wintergerste | 1. August/20. September* bis 31. Jänner |
Winterweizen, Triticale | 1. August bis 15. Februar |
Andere Kulturen | 1. August bis 15. Februar |
*Sonderregelung Wintergerste: Anbaudüngung bis 19. September, max. 30 kg N-jw/ha; Anbau spätestens am 6. Tag; nach der Anbaudüngung (spät. 25. September); Nach der Ernte: leguminosenfrei Begünungs-mischung oder N-zehrende Kultur; Begrünung darf erst unmittelbar vor dem Frühjahrsanbau entfernt werden; Wenn eine Anbaudüngung erfolgt, keine Erhöhung der N-Düngemenge um 10% !
Absolutes Verbot, wenn schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt oder überschwemmt.
Gefrorener Boden: außerhalb der Verbotszeiträume max. 60 kg Nff/ha, wenn der Boden tagsüber auftaut, nicht wassergesättigt und aufnahmefähig ist - Fotodokumentation ratsam!
Gefrorener Boden: außerhalb der Verbotszeiträume max. 60 kg Nff/ha, wenn der Boden tagsüber auftaut, nicht wassergesättigt und aufnahmefähig ist - Fotodokumentation ratsam!