03.03.2017 |
von DI Martina Gerner
Schweinegesundheitsverordnung seit 1. Jänner 2017 in Kraft
Bei den Mindeststandards werden verschiedene Betriebstypen berücksichtigt. Daraus ergeben sich Grundanforderungen, die für alle schweinehaltenden Betriebe gelten. Darüber hinaus definiert die Verordnung spezielle Anforderungen für Betriebe mit mehr als fünf Zuchtsauen oder mehr als 30 Mastplätzen sowie für Betriebe mit Freiland- oder Almschweinen.
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Grundanforderungen für alle Betriebe
Folgende Anforderungen gelten seit 1. Jänner für alle schweinehaltenden Betriebe:
- Guter baulicher Zustand des Stalls, damit Reinigung, Desinfektion und Schadnagerbekämpfung möglich sind.
- Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk im Stall oder in Nebenräumen mit einem Wasserabfluss.
- Der Stall und die Nebengebäude müssen ausreichend hell beleuchtet werden können.
- Schild „Wertvoller Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“, bei Auslaufhaltungen „Wertvoller Schweinebestand – für Unbefugte Betreten und Füttern verboten“ ist vorgeschrieben. Man kann auch eine sinngemäße Formulierung verwenden.
- Schweine dürfen nicht entweichen können.
- Der Kontakt mit Wildschweinen muss unterbunden werden, vor allem in Auslauf- und Freilandhaltung.
- Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugtes Betreten/Befahren gesichert werden können.
- Sämtliche Ein- und Ausstallungen müssen kontrolliert werden.
- Verwendete Transportmittel muss man aufzeichnen.
- Nach jedem Transport muss man Eigentransportmittel reinigen und erforderlichenfalls desinfizieren. Dies regelt bereits das Tiertransportgesetz.
- Der Bestand muss tierärztlich betreut werden.
Mehr als fünf Zuchtsauen oder mehr als 30 Mastplätze
Für Betriebe mit mehr als fünf Zuchtsauen oder mehr als 30 Mastplätzen gibt es zusätzliche Anforderungen.
Die verpflichtende tierärztliche Bestandsbetreuung ist durch eine TGD-Mitgliedschaft erfüllt. Der Betreuungstierarzt muss bis 31. März 2017 vom Betrieb bei der BH gemeldet werden. TGD-Betreuungsverhältnisse werden direkt vom TGD gemeldet, soweit eine Einverständniserklärung vorliegt. TGD-Mitglieder sind Ende Februar in einem Rundschreiben über den Ablauf informiert worden.
Betriebe mit mehr als fünf Zuchtsauen müssen seit 1. Jänner Aufzeichnungen über Belegdatum und Belegeber, Umrauschen und Aborte sowie gesamt geborene, lebend geborene und abgesetzte Ferkel je Wurf führen. Dies kann beispielsweise durch das Führen eines EDV-Sauenplaners erfolgen.
Die verpflichtende tierärztliche Bestandsbetreuung ist durch eine TGD-Mitgliedschaft erfüllt. Der Betreuungstierarzt muss bis 31. März 2017 vom Betrieb bei der BH gemeldet werden. TGD-Betreuungsverhältnisse werden direkt vom TGD gemeldet, soweit eine Einverständniserklärung vorliegt. TGD-Mitglieder sind Ende Februar in einem Rundschreiben über den Ablauf informiert worden.
Betriebe mit mehr als fünf Zuchtsauen müssen seit 1. Jänner Aufzeichnungen über Belegdatum und Belegeber, Umrauschen und Aborte sowie gesamt geborene, lebend geborene und abgesetzte Ferkel je Wurf führen. Dies kann beispielsweise durch das Führen eines EDV-Sauenplaners erfolgen.
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Anforderungen an Gebäude und den Betriebsablauf
Für nachfolgend aufgelistete Anforderungen gilt jeweils eine Übergangszeit bis Ende 2019. Sollten dafür bauliche Maßnahmen notwendig sein, verlängert sich die jeweilige Übergangsfrist bis 01.01.2025.
- mkleidemöglichkeit mit Handwaschbecken, Wasseranschluss mit Abfluss und Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung und Schuhwerk
- sachgerechte Lagerung von Futter und Einstreu
- Verladeeinrichtung, die ein Zurücklaufen von Tieren vom Transportfahrzeug in den Stall verhindert
- Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
- Kadaverlagerung möglichst „stallfern“, Reinigung und Desinfektion möglich, kein Zugang für Schadnager, Haus- und Wildtiere
- Eingliederungs-/Isolierstall für zugekaufte Zuchtschweine, Haltung für mindestens drei Wochen einplanen
- betriebseigene Schutzkleidung für Mitarbeiter, Tierarzt, und Besucher
- tägliche Dokumentation von Verendungen. Dies ist grundsätzlich keine neue Aufzeichnungsverpflichtung. Verendete Tiere müssen auch nach dem Tierschutzgesetz dokumentiert werden.
- regelmäßige Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion von
- Verladeeinrichtung und Transportfahrzeugen nach jeder Benutzung
- Stall(abteilen) zwischen den Durchgängen
- Kadaverlagerung nach jeder Entleerung
- Schadnagerbekämpfung
Eigene Regelungen für Freiland- und Almschweine
Freilandschweinehaltungen müssen in Zukunft von der zuständigen BH genehmigt werden. Bestehende Betriebe mit Stichtag 31. Dezember 2016 gelten als vorläufig genehmigt. Bis 31. Dezember 2017 müssen vorläufig genehmigte Betriebe einen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen BH stellen.
Des Weiteren müssen auch Freilandschweinebetriebe mit einem Betreuungstierarzt zusammenarbeiten und diesen ebenfalls bis 31. März bei der zuständigen BH melden.
Weitere Informationen zu den Anforderungen an Freilandschweinebetriebe, wie zum Beispiel eine doppelte Einzäunung, erhalten Sie bei Elisabeth Deix unter Tel. 050 259 23212.
Das BMGF richtet eine „Schweinegesundheitskommission“ ein. Diese soll unter anderem Handbücher und Checklisten mit Beispielen für die praktische Umsetzung der Verordnung erarbeiten.
Des Weiteren müssen auch Freilandschweinebetriebe mit einem Betreuungstierarzt zusammenarbeiten und diesen ebenfalls bis 31. März bei der zuständigen BH melden.
Weitere Informationen zu den Anforderungen an Freilandschweinebetriebe, wie zum Beispiel eine doppelte Einzäunung, erhalten Sie bei Elisabeth Deix unter Tel. 050 259 23212.
Das BMGF richtet eine „Schweinegesundheitskommission“ ein. Diese soll unter anderem Handbücher und Checklisten mit Beispielen für die praktische Umsetzung der Verordnung erarbeiten.
Hintergrund
Die Schweinegesundheitsverordnung hat zum Ziel, Schweinebestände vor wirtschaftlichen Schäden durch Tierseuchen, wie zum Beispiel die Aujeszky`sche Krankheit und die Afrikanische Schweinepest sowie vor anderen Erkrankungen, wie zum Beispiel PRRS zu schützen. Grundlage dafür sind einheitliche Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen, die das Risiko des Eintrags von Erkrankungen in den Betrieb, zum Beispiel durch Wildschweine, Transportfahrzeuge und Tierzukauf sowie die Verbreitung im Betrieb, zum Beispiel zwischen verschiedenen Altersgruppen und Abteilen, verringern. Diese einheitlichen Mindeststandards sind Voraussetzung für den Export von österreichischem Schweinefleisch in Drittstaaten.
Viele der in der Verordnung festgelegten Maßnahmen werden schon lange empfohlen und Betriebe setzen sie bereits aus eigenem Interesse um.
Viele der in der Verordnung festgelegten Maßnahmen werden schon lange empfohlen und Betriebe setzen sie bereits aus eigenem Interesse um.