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15.02.2019 | von Renate Schmoll
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Schluss mit Rainschinden

Nachbarschaftliche Grenzstreitigkeiten und was man dagegen tun kann.

Grenzmarkierungen mit dem Nachbarn in Schuss halten © LK OberösterreichGrenzmarkierungen mit dem Nachbarn in Schuss halten © LK OberösterreichGrenzmarkierungen mit dem Nachbarn in Schuss halten © LK OberösterreichGrenzmarkierungen mit dem Nachbarn in Schuss halten © LK Oberösterreich[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.02.15%2F1550230458616360.jpg]
Grenzmarkierungen mit dem Nachbarn in Schuss halten © LK Oberösterreich

Wie und wo sind unsere Grenzen festgelegt?

Antwort: In Österreich gibt es zwei Grenzerfassungssysteme nebeneinander: den "alten" Grundsteuerkataster und den Grenzkataster. Grundsteuerkataster: Dieser geht noch auf Maria Theresia zurück. Die in der Katastralmappe eingezeichneten Grenzen und die im Grundbuch verzeichneten Flächenausmaße stimmen oft mit der Natur nicht genau überein und sind daher auch nicht rechtsverbindlich. Entscheidend ist die Natur- oder Nutzungsgrenze. Der Grenzkataster wurde mit dem Vermessungsgesetz im Jahre 1968 eingeführt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Grenzstreitigkeiten zu verringern. Allerdings ist bis heute nur ein Bruchteil aller österreichischen Grundstücke im Grenzkataster vermessen. Alle dort erfassten Grenzen genießen aber Vertrauensschutz und sind rechtsverbindlich.

Mein Nachbar und ich streiten über den genauen Grenzverlauf. Was können wir tun, wenn die Grenze noch im Grundsteuerkataster verzeichnet ist?

Antwort: Wenn Grenzen des Grundsteuerkatasters tatsächlich unkenntlich oder strittig sind, so
kann die Erneuerung oder Berichtigung gerichtlich beantragt werden. Örtlich zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessem Sprengel sich die betreffende Liegenschaft befindet. Beim Verfahren handelt es sich um ein so genanntes außerstreitiges Verfahren, in dem der Richter die Grenze nach dem letzten ruhigen Besitz (= echter, durch einige Zeit unangefochtener Besitzstand; so wie die Fläche bewirtschaftet wurde) festlegt. Kann der letzte ruhige Besitz nicht festgestellt werden, setzt der Richter die Grenze nach seinem Ermessen fest. Für die Kosten des Verfahrens müssen grundsätzlich alle Beteiligten gemeinsam aufkommen, wobei Ausnahmen möglich sind. Alternativ kann das streitige Verfahren mittels Eigentumsklage auf Feststellung der Grenze und Einwilligung in die Vermarkung beim zuständigen Gericht eingeleitet werden.

Ich will mein Grundstück verkaufen und die Grenze vermessen lassen. Mein Nachbar hat nichts dagegen. Was muss ich tun?

Antwort: Ist man sich mit allen beteiligten Eigentümern über den noch nicht im Grenzkataster erfassten Grenzverlauf einig, so kann die Umwandlung der Grenze in den Grenzkataster beantragt werden. Dazu ist ein Vermessungsbüro oder das Vermessungsamt zu kontaktieren. Diese so genannte Grenzermittlung dient dazu, die Grenze verbindlich festzulegen und somit Rechtssicherheit zu schaffen.

Wie läuft eine solche Vermessung ( Grenzermittlung) in der Praxis ab?

Antwort: Der beauftragte Vermessungsbefugte wird zunächst versuchen, eine Einigung über den Grenzverlauf zu erzielen ("Einladung zur Grenzverhandlung“). Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Einigungsversuch, welcher bestenfalls mit einem zivilrechtlichen Vergleich (Protokoll/Zustimmungserklärung) beendet wird. Dieser Vergleich ist bindend. Die mit Unterschrift des Protokolls erteilte Zustimmung zum Grenzverlauf kann kaum mehr rechtlich angefochten werden. Erscheint ein betroffener Grundeigentümer jedoch gar nicht zum Termin, so können daraus keine Folgen abgeleitet werden. Ein Vergleich bzw. eine Einigung kommt dann nicht zustande und die Grenze kann nicht vermessen werden. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie genau wissen, wie die Grenze nunmehr verlaufen soll und damit vollends einverstanden sind! Wird das Protokoll (Vergleich) nicht unterschrieben, weil es keine Einigung gibt, muss das Ermittlungsverfahren eingeleitet
werden. Nun müssen alle Beteiligten zur eigentlichen Grenzverhandlung geladen werden ("Ladung zur Grenzverhandlung“). Dabei ist entscheidend, dass in dieser Phase eine nicht erschienene Partei die Möglichkeit verliert, Einwendungen gegen den Grenzverlauf zu erheben. Das Fernbleiben wird als stillschweigende Zustimmung gewertet und die Grenze trotzdem in den Grenzkataster umgewandelt. Kommt bei der Grenzverhandlung keine Einigung zwischen allen anwesenden Eigentümern zustande, werden Sie aufgefordert, das Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Gericht entscheidet endgültig, sodass die Umwandlung der Grenze in den Grenzkataster vollzogen werden kann.

Meine Grenze ist schon im Grenzkataster vermessen. Durch Bauarbeiten sind die Grenzpunkte unkenntlich geworden. Wie weiß ich, wo sie genau verläuft?

Antwort: Ist eine Grenze bereits in den Grenzkataster aufgenommen und ist eine solche unklar, so kann die Grenzwiederherstellung aufgrund der Unterlagen des Grenzkatasters beim Vermessungsamt beantragt werden. Die Grenzpunkte werden anhand der Koordinaten rekonstruiert. Die Wiederherstellung muss innerhalb eines Jahres ab Antragstellung durchgeführt werden. Eine Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster bereits aufgenommenen Grundstückes ist nicht mehr möglich, da die Grenzen rechtsverbindlich sind.

Wem gehört der Baum auf der Grenze?

Antwort: Das Eigentum an einem Baum auf der Grenze bestimmt sich nach dessen Stamm (gleiches gilt sinngemäß auch für Sträucher). Nur wenn der gesamte Stamm aus einem Grundstück emporwächst, so gehört er diesem Grundstückseigentümer. Wird der Stamm auch nur geringfügig von der Grenzlinie durchkreuzt, so gehört der Baum den jeweiligen Nachbarn gemeinsam (Grenzbaum). Es besteht also Miteigentum und daher müssen Erträge und Kosten des Baumes auf alle aufgeteilt werden. Das gilt auch bei der Schlägerung des Baumes, das Holz muss also aufgeteilt werden.

Die Hecke meines Nachbarn wächst über die Grenze und stört mich. Muss er sie nicht schneiden?

Antwort: Es handelt sich um keine Grenzgewächse, wenn die Stämme zur Gänze am Nachbargrundstück wachsen. Hängen die Äste dieser fremden Pflanzen dennoch in das eigene Grundstück oder dringen die Wurzeln in den eigenen Boden, so ist man berechtigt, von seinem gesetzlich gewährleisteten Selbsthilferecht Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck darf man die Wurzeln aus dem eigenen Grund und Äste, die über den eigenen Luftraum ragen, auf eigene Kosten entfernen. Dabei muss man aber fachgerecht vorgehen und das Grundstück des Nachbarn darf weder ohne Zustimmung betreten werden, noch dürfen die abgeschnittenen Äste zurückgeworfen werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Rechtsfragen

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  • Aktuelles über OÖ Wassergenossenschaften
  • Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
  • Geocaching - die elektronische Schnitzeljagd
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Pachtvertrag: Kündigung bei Verkauf einer Teilfläche
  • Haftung für Schäden durch Bäume
  • Kuh-Urteil: endlich Rechtssicherheit?
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  • Erlöschen des Wohnungsrechtes
  • Umfang von Dienstbarkeiten – ersessenes Fahrtrecht
  • Überbreite Landmaschinen
  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit
  • Hälfteeigentum und Scheidung
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