Rechtstipps zum Drohnen-Einsatz
Die Stichwörter:Bewilligung,
Haftpflicht,
Besitzstörung
und
Datenschutz.
Von Technikbegeisterten werden
Drohnen oft als Wunderwerk
der Technik gesehen. Juristen
sehen darüber hinaus eine
beträchtliche Anzahl von
Rechtsgebieten, die durch den
Einsatz derartiger Geräte berührt
werden können.
Luftfahrzeuge
Bei Drohnen handelt es sich
um unbemannte Luftfahrzeuge,
welche dem Luftfahrtgesetz
unterliegen. Insgesamt
kennt das Gesetz vier Kategorien
von Drohnen. Dabei gelten
Modelle mit einer maximalen
Bewegungsenergie von unter
oder gleich 79 Joule (Gewicht
unter 250 Gramm), welche
nicht höher als 30 Meter über
Grund betrieben werden (auch
mit Kamera ausgestattet), als
Spielzeug und bedürfen keiner
Bewilligung.
Bis 25 Kilogramm
Flugmodelle mit einem Gewicht
bis einschließlich 25 Kilogramm
dürfen in einem Umkreis
von 500 Metern grundsätzlich
und ausschließlich
zum Zwecke des Fluges selbst,
unentgeltlich ohne Bewilligung
betrieben werden. Der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
ist erforderlich. Diese
Flugmodelle fallen zudem –
wie auch die Drohnen der weiteren
Kategorien – unter die
Bewilligungspflicht, sobald sie
eine Kamera zum Anfertigen
von Bildern oder Videos mitführen.
Bewilligung
Eine Bewilligung wird von der
Austro Control GmbH befristet
für ein Jahr erteilt und ist mit
(jährlichen) Kosten verbunden.
Bei Zuwiderhandlung der Bewilligungspflicht
sieht das Gesetz
eine Strafe in Höhe von bis
zu 22.000 Euro vor. Abzuklären
ist auch, über welchem Gebiet
(unbebaut, besiedelt, etc.),
welche Drohne in welcher Gewichtsklasse
durch welchen
„Piloten“ betrieben werden
darf.
Eine derartige Regelung erfolgt
durch eine Kategorisierung der
Austro Control.
„Hard-Facts“ abklären
Trotz Bewilligungsfreiheit beziehungsweise
vorliegender
Bewilligung für den Betrieb
von Flugmodellen ist zu beachten,
dass zusätzliche Erfordernisse,
abhängig vom Ort
des Betriebes, bestehen können.
Eine Abklärung derartiger
„Hard-Facts“ ist vor einem tatsächlichen
Einsatz unbedingt
erforderlich!
Besitzstörungsklage
Zivilrechtlich ist zu beachten,
dass der Luftraum über einer
Liegenschaft zum Grundstück
gehört und der Eigentümer,
welcher sich belästigt fühlt,
innerhalb von 30 Tagen eine
Besitzstörungsklage beim zuständigen
Bezirksgericht einbringen
kann. Daneben ist eine
nachbarrechtliche Freihaltung
von unerwünschten Immissionen
rechtlich denkbar.
Datenschutz
Zudem muss an dieser Stelle
auf diverse datenschutzrelevante
Aspekte hingewiesen
werden: Das mit einer per
Drohne aufgenommene Fotound
Filmmaterial beziehungsweise
dessen Veröffentlichung
beeinträchtigt unter Umständen
Persönlichkeitsrechte von
abgelichteten Personen.