Nutzung von Brachen und Biodiversitätsflächen freigegeben
Aufgrund der bisher geringen Niederschläge als auch der vorliegenden Wetterprognose ist auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 21. Juni 2017 ab sofort für das gesamte Bundesgebiet und bezogen auf das Antragsjahr 2017 folgende Nutzungsfreigabe erfolgt:
Direktzahlungen Greening – Nutzung von Grünbrachen (Code OVF)
Die im Rahmen der Direktzahlungen als ökologische Vorrangflächen angemeldeten Grünbrache-Flächen (mit Code OVF) können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden. Eine Mahd und ein Abtransport des Mähgutes war bisher nicht möglich. Für Bracheflächen gilt grundsätzlich ein Nutzungsverbot (mähen und verbringen nicht erlaubt), eine Pflegemaße (z. B. Häckeln) ist jederzeit zulässig. Dieses Nutzungsverbot wurde für 2017 aufgehoben.
ÖPUL: Nutzung von Biodiversitätsflächen (Code DIV) und Bodengesundungsflächen (Code BG) einschließlich Bodengesundungsflächen auf Dauerkulturen
Alle im Rahmen des ÖPUL auf Acker oder Grünland angelegten DIV- bzw. BG-Flächen (inklusive Bodengesundungsflächen Dauerkulturen) können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden. Ein vorzeitiges Häckseln ohne Abtransport des Mähgutes ist jedoch nicht zulässig, es haben jedenfalls eine Mahd und ein Abtransport des Mähgutes zu erfolgen.
Ersosionsschutzflächen auf Dauer- und Spezialkulturen (Obst, Wein, z.B.: Walnussanlagen) wurden nicht zur Nutzung freigegeben. Für diese Flächen gilt weiterhin ein Nutzungsverbot.
Beispiele:
Ein Betrieb mit Biodiversitätsflächen auf gemähten Grünlandflächen darf diese Flächen frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Flächen, jedenfalls ab 1. Juli, mähen. Für diese Flächen ist jetzt eine Mahd ab sofort möglich.
Maximal 50 Prozent der Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen dürfen vor dem 1. August gemäht werden. Mit dieser Freigabe ist es möglich, die gesamte Biodiversitätsfläche auf Ackerflächen ab sofort zu mähen und zu verbringen.
Naturschutzflächen (WF) dürfen in beiden Fällen trotz Nutzungsfreigabe nur entsprechend der Projektbestätigung genutzt werden.
Maximal 50 Prozent der Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen dürfen vor dem 1. August gemäht werden. Mit dieser Freigabe ist es möglich, die gesamte Biodiversitätsfläche auf Ackerflächen ab sofort zu mähen und zu verbringen.
Naturschutzflächen (WF) dürfen in beiden Fällen trotz Nutzungsfreigabe nur entsprechend der Projektbestätigung genutzt werden.
Eine Änderung im Mehrfachantrag-Flächen ist dadurch nicht erforderlich, es können auch als „Grünbrache“ beantragte Flächen entsprechend genutzt werden. Die sonstigen Bestimmungen gemäß der ÖPUL-Sonderrichtlinie sind jedenfalls einzuhalten (z.B. DIV-Acker max. 2x Nutzung, kein Einsatz von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln etc.)
Die Nutzung von Naturschutzflächen (Code WF) - auch wenn zusätzlich mit DIV codiert - hat entsprechend der Naturschutz-Projektbestätigung zu erfolgen, eine vorzeitige Nutzung gegenüber der Projektbestätigung ist nicht zulässig. Eine Änderung der Nutzung darf nur nach Genehmigung durch die Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung erfolgen.
Generell gilt:
Die Nutzung des Bewuchses kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Ein Verkauf des auf diesen Flächen erzeugten Futters darf jedoch nicht erfolgen.