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07.11.2023 | von Dr. med. vet. Kerstin Seitz

Neues Tierarzneimittelgesetz betrifft Tierhalter:innen und Tierärzt:innen gleichermaßen

Grundlage für für sorgsamen Antibiotikaeinsatz gelegt.

Spritze
© Mirko Sajkov auf Pixabay
Am 18. Oktober 2023 hat der Nationalrat ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) beschlossen, das mehrere bestehende Gesetzesmaterien zusammenfasst und gleichzeitig die Umsetzung einer EU-Verordnung verfolgt: es bildet damit die Grundlage für einen sorgsamen Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung. Übrigens hat die EU-Kommission im Zuge des Green Deal das Ziel vorgegeben, auch die Anwendung von Tierarzneimitteln und insbesondere von Antibiotika um 50% zu reduzieren. Damit ist für alle Mitgliedstaaten der Auftrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Tierhaltung und Senkung des Tierarzneimitteleinsatzes gegeben.

Was ändert sich für die Landwirtinnen und Landwirte

ist eine der am häufigsten gestellten Fragen. Vereinfacht gesagt ändert sich zunächst gar nichts oder nur wenig - jedes kranke Tier darf und muss unverzüglich und fachlich kompetent behandelt werden. Die Rolle der Tierärztin/des Tierarztes ist - wie bereits heute schon - genau definiert. Der Tiergesundheitsdienst (TGD) spielt zukünftig eine eher noch wichtigere Rolle in der Bestandsbetreuung, Dokumentation und Einbindung der Tierhalterin/des Tierhalters. Damit wird die Rolle der TGD der Länder sogar noch aufgewertet, und unter dem Dach des Vereins Tiergesundheit Österreich wird die Umsetzung von Gesundheitsprogrammen und des TAMG koordiniert. Für die Tierärztin/den Tierarzt ändert sich insofern wenig, als die Vorschriften zur Anwendung von Tierarzneimitteln in ähnlicher Weise wie bisher konstruiert sind. Die Meldung der angewendeten Behandlung an eine Datenbank namens AHDS ist verpflichtend; das ergibt im Laufe der Zeit einen Datenbestand über die Menge an angewendeten Wirkstoffen. Diese Dokumentation und Meldung werden von der Tierärztin/vom Tierarzt durchgeführt.

Damit sieht bei mittelfristiger Betrachtung für eine Tierhalterin/einen Tierhalter dann je nach Fallkonstellation die Sachlage anders aus, wenn bestimmte Antibiotika oder Tierarzneimittel überdurchschnittlich oft oder häufig angewendet werden. Das Gesetz sieht nämlich in solchen Fällen ein Stufensystem zur Reduktion des Wirkstoffeinsatzes in Kombination mit Maßnahmen zur Ursachenforschung und -behebung oder Beratung vor, wobei wieder der Tiergesundheitsdienst zum Zug kommt. Ziel ist es auf diesem Weg den bereits sorgsamen Einsatz von Antibiotika noch weiter zu reduzieren, um etwa auch die Gefahr von Resistenzbildungen bei Erregern für Mensch und Tier zu minimieren. Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung hat damit einen Systemansatz, der sie nicht nur aus der öffentlichen Kritik bringen kann, sondern der sich in der Diskussion um Antibiotikaresistenzen im Humansektor wesentlich unterscheidet. Der Geflügelsektor setzt ein solches Programm seit 20 Jahren in Österreich bereits erfolgreich um. Milch, Rind und Schwein folgen hiermit ebenfalls.

Für Tierhalterinnen und Tierhalter besonders von Bedeutung ist:

Anwendung von Antibiotika

Antibiotika sollen so wenig wie möglich, aber so oft wie nötig eingesetzt werden. Sie dürfen nicht routinemäßig eingesetzt werden, um mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsformen oder Pflege und unzureichende Betriebsführung auszugleichen. Der prophylaktische Einsatz von Antibiotika ist grundsätzlich verboten - wie das zu interpretieren ist, wurde auf landwirtschaftlicher fachlicher Ebene bereits im Prozess der Gesetzeswerdung intensiv auf Praktikabilität hin diskutiert.

Im Sinne des Tierschutzes ist es oft ganz entscheidend, dass jedes Tier zeitgerecht und fachgerecht antibiotisch behandelt werden kann. Daher dürfen auch weiterhin erkrankte Tiere sofort mit Antibiotika behandelt werden. In Ausnahmefällen ist allerdings die Erstellung eines Antibiogramms durch die Tierärztin/den Tierarzt notwendig, damit entsteht primär für die Tierärztin/den Tierarzt mehr Verantwortlichkeit; komplizierte Behandlungsfälle werden damit möglicherweise komplizierter und sind genauer als bisher zu dokumentieren. Dabei wird nach einer Probennahme im Labor festgestellt, welches Antibiotikum gegen den spezifischen Erreger wirkt.

Warum müssen Erregernachweise und Antibiogramme durchgeführt werden?

Bei Cephalosporinen der dritten und vierten Generation und Fluorchinolonen handelt es sich um sogenannte Reserveantibiotika. Zu diesen Wirkstoffen gehören bekannte Produkte wie “Cobactan®“ oder “Marbocyl®“, die sich durch eine breite Wirkung und relativ kurze Wartezeiten auszeichnen. Diese Wirkstoffe haben eine besondere Bedeutung für die Behandlung schwieriger Infektionen bei Menschen. Ihr Einsatz muss daher auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt bleiben, da jeder Einsatz dieser Wirkstoffe das Risiko einer Resistenzbildung erhöht.

Schwellenwertsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes

Das Gesetz räumt dem Gesundheitsminister die Möglichkeit ein per Verordnung ein System zur Reduzierung und Optimierung des Antibiotikaeinsatzes einzuführen. Dazu sollen im Laufe der Zeit für jede Produktionssparte Schwellenwerte festgelegt werden, mit denen Vielverbraucher definiert werden können. Auf Basis der Antibiotika Abgabemeldungen der Tierärztinnen und Tierärzte werden betriebsindividuelle Antibiotikakennzahlen ersichtlich. Diese Antibiotikakennzahl sieht nur der Betrieb und nur nach Freigabe durch die Landwirtin/den Landwirt kann auch die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt darauf zugreifen. Anonymisiert können tierhaltende Betriebe ihren eigenen Betrieb in der gleichen Nutzungsrichtung mit dem Branchendurchschnitt vergleichen - es ist sozusagen ein Orientierungs- und Vergleichsmaß.

Vielverbraucher, die über dem in der Verordnung zu definierenden Schwellenwert liegen, werden in einem längerfristigen Prozess angemessene Maßnahmen zur Optimierung ihres Antibiotikaeinsatzes zu treffen haben. Dazu ist ein Stufensystem geplant, das stark durch Beratung von Tierärztinnen und Tierärzten bzw. den Tiergesundheitsdiensten charakterisiert ist. Hierbei soll nach der Prämisse: “Beraten statt strafen“ gearbeitet werden und bei Betrieben mit hohem Antibiotikaverbrauch verhältnismäßige Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes ergriffen werden.
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