21.03.2018 |
von Rechtsabteilung Steiermark
Neuerungen für Pferdeeinstellbetriebe
Seit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnungsnovelle am 18. Juli 2017 zählt unter anderem auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region befinden, zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion. Dies gilt allerdings nicht für die Sozialversicherung.
Am 28. Februar 2018 wurde eine Änderung des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG) beschlossen. Nun wurde ausdrücklich normiert, dass sich die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden gemäß Gewerbeordnung (GewO) erstreckt und weiters wurde in einer Ergänzung der Anlage 2 zum BSVG auch die Beitragspflicht für diese Tätigkeit festgehalten. Diese Neuerungen treten zwar rückwirkend mit 18. Juli 2017 in Kraft, aber im Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für die Pferdeeinstellung gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 4 GewO. Es wird festgelegt, dass die Beitragspflicht erst ab 1. April 2018 entsteht.
Einstellen von Reittieren außerhalb der genannten Grenzen
Wenn man mehr als 25 Pferde oder mehr als zwei Pferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche einstellt, liegt nach der GewO keine Urproduktion vor. Ist das Einstellen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb untergeordnet, handelt es sich wie bisher gemäß GewO um das Nebengewerbe "Vermieten und Einstellen von Reittieren". Dies gilt auch dann, wenn andere Reittiere (z.B. Esel) eingestellt werden.
Einstellpferde als Gewerbebetrieb
Wenn mehr als 25 Pferde oder mehr als zwei Pferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche eingestellt werden und das Einstellen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht untergeordnet ist, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb und ist somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich, sowie auf weitere Genehmigungen, insbesondere auf raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu achten.
Das Vermieten von Reittieren unterliegt unverändert der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem BSVG.
Mag. Silvia Lichtenschopf-Fischer
Leiterin des Sozialreferates der Landwirtschaftskammer Steiermark
Am 28. Februar 2018 wurde eine Änderung des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG) beschlossen. Nun wurde ausdrücklich normiert, dass sich die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden gemäß Gewerbeordnung (GewO) erstreckt und weiters wurde in einer Ergänzung der Anlage 2 zum BSVG auch die Beitragspflicht für diese Tätigkeit festgehalten. Diese Neuerungen treten zwar rückwirkend mit 18. Juli 2017 in Kraft, aber im Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für die Pferdeeinstellung gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 4 GewO. Es wird festgelegt, dass die Beitragspflicht erst ab 1. April 2018 entsteht.
Einstellen von Reittieren außerhalb der genannten Grenzen
Wenn man mehr als 25 Pferde oder mehr als zwei Pferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche einstellt, liegt nach der GewO keine Urproduktion vor. Ist das Einstellen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb untergeordnet, handelt es sich wie bisher gemäß GewO um das Nebengewerbe "Vermieten und Einstellen von Reittieren". Dies gilt auch dann, wenn andere Reittiere (z.B. Esel) eingestellt werden.
Einstellpferde als Gewerbebetrieb
Wenn mehr als 25 Pferde oder mehr als zwei Pferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche eingestellt werden und das Einstellen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht untergeordnet ist, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb und ist somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich, sowie auf weitere Genehmigungen, insbesondere auf raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu achten.
Das Vermieten von Reittieren unterliegt unverändert der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem BSVG.
Mag. Silvia Lichtenschopf-Fischer
Leiterin des Sozialreferates der Landwirtschaftskammer Steiermark