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09.01.2019 | von Mag. Silvia Ornigg
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Neue Werte im Sozialversicherungsrecht seit Jänner 2019

Wichtige Übersicht reicht von Kinderbetreuungsgeld über Ausgleichszulagenrichtsätze bis zum Arbeitslosengeld.

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Wochengeld

Das Wochengeld für Bäuerinnen beträgt täglich 55,04 Euro. Dies ergibt bei einer Normalgeburt (8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) einen Betrag von insgesamt 6.219,52 Euro und bei Kaiserschnitt oder Mehrlingsgeburt 7.760,64 Euro.

Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. März 2017

Für Geburten ab 1. März 2017 werden die bisherigen 4 Pauschalvarianten durch ein Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt in der Grundvariante bei Bezug durch einen Elternteil täglich 33,88 Euro bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes. Die Anspruchsdauer kann bis zu 851 Tage ab der Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag verringert. Der Höchstbetrag von 12.366,20 Euro bleibt durch die flexible Inanspruchnahme gleich. Das Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldanspruches. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so kann dieses in Höhe von 15.449,28 Euro flexibel bis maximal 1063 Tage ab der Geburt des Kindes (3. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden. Die Dazuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt 16.200 Euro oder 60% des letzten Einkommens des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Die Dazuverdienstgrenze ist eine Jahresgrenze. Jene Einkünfte, die während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes zugeflossen sind, werden durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit zwölf multipliziert. Der so ermittelte Betrag darf die Dazuverdienstgrenze nicht überschreiten. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Bezugszeit beträgt 365 Tage bei Alleinbezug und 426 Tage bei Bezug durch beide Elternteile. Der Höchstbetrag beträgt täglich 66 Euro, der Mindestbetrag 33,88 Euro. Für Landwirte beträgt das tägliche einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 80% des Wochengeldbezuges (2019: 80% von 55,04 Euro sind 44,03 Euro x 426 Tage sind insgesamt 18.756,78 Euro. Die Dazuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt 6.800 Euro. Für das Kinderbetreuungsgeldkonto als auch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gibt es für Geburten ab März 2017 einen Partnerschaftsbonus von 500 Euro für jeden Elternteil (also insgesamt 1.000 Euro), wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben (mindestens 124 Tage, ein Elternteil mindestens 40% der andere Elternteil höchstens 60%, Antragstellung erforderlich).

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Bezieher einer Pauschalvariante (Kinderbetreuungsgeldkonto) können maximal für ein Jahr eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich 6,06 Euro beziehen. Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe beträgt für den Antragsteller jährlich 6.800 Euro und für den Partner 16.200 Euro. Diese Beihilfe ist bei später höherem Einkommen nicht zurückzuzahlen.

Erhöhung der Pensionen

Pensionen bis 1.115 Euro werden um 2,6% erhöht, Personen über 1.115 bis 1.500 Euro einschleifend von 2,6% auf 2%, über 1.500 bis 3.402 Euro um 2% und über 3.402 Euro um einen Fixbetrag von 68 Euro. Erstpensionsbezieher erhalten die Pensionserhöhung erst ab dem 2. Jahr.

Ausgleichszulagenrichtsätze

Kleinstpensionisten erhalten zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage. Hat man einen landwirtschaftlichen Betrieb bei Pensionsantritt aufgegeben, so werden bei einem Alleinstehenden im Jahr 2019 als "Aufgabepauschale" maximal 121,30 Euro und bei einem Verheirateten maximal 181,87 Euro als Gegenleistung bei der Berechnung der Ausgleichszulage angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf alle Fälle, auch wenn keine Gegenleistung wie Wohnrecht etc. vereinbart wurde. Die neuen Richtsätze:

Alleinstehende Pensionisten

    933,06 €

Alleinstehende Pensionisten bei 30 Beitragsjahren (Erwerbstätigkeit).

 1.048,57 €

Familienrichtsatz

 1.398,97 €

für jedes Kind

    143,97 €

Richtsatz für Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr

    343,19 €

Richtsatz für Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr

    515,30 €

Richtsatz für Halbwaisen über 24. Lebensjahr

    609,85 €

Richtsatz für Vollwaisen über 24. Lebensjahr

    933,06 €

Vom Richtsatz werden die eigene Bruttopension, die Nettopension des Ehepartners, die Aufgabepauschale, Unfallrenten usw. abgezogen, die Differenz ist dann die Ausgleichszulage.

Grenzwerte für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mit Auswirkungen auf den Bezug einer Pension

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt bei einem Einkommen von über 446,81 Euro monatlich weg. Der bewirtschafte land- und forstwirtschaftliche Betrieb darf bei keinem sonstigen Einkommen maximal einen Einheitswert von 2.400 Euro aufweisen, bei einem höheren Einheitswert fällt die vorzeitige Alterspension zur Gänze weg. Das Gesamteinkommen (Pension + Dazuverdienst) ab dem eine Erwerbsunfähigkeitspension als Teilpension gebührt (Pensionsminderung) beträgt 1.220,02 Euro pro Monat. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 446,81 Euro) kann zur Erwerbsunfähigkeitspension ohne Pensionsabzug dazuverdient werden.

Pflegegeld

Seit 1. August 2009 ist eine kostenlose Kranken- und Pensionsversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3 möglich. Der Hilfsbedarf wird nach pauschalen Stundensätzen berechnet.

Monatliche Stundensätze beispielsweise:

Hilfe für das Einkaufen

10 Stunden

Wohnungsreinigung

10 Stunden

Arzt- und Behördenwege

10 Stunden

Wäsche waschen und bügeln

10 Stunden

Einheizen bei Öfen mit festen Brennstoffen

10 Stunden

Nur Duschen und Baden

4 Stunden

Gesamte tägliche Körperpflege

25 Stunden

An- und Auskleiden

20 Stunden

Zubereitung von Mahlzeiten

30 Stunden


Die Höhe des Pflegegeldes (bezogen auf monatlichen Pflegebedarf):
 

Stufe 1: mehr als 65 Stunden

    157,30 €

Stufe 2: mehr als 95 Stunden

    290,00 €

Stufe 3: mehr als 120 Stunden

    451,80 €

Stufe 4: mehr als 160 Stunden

    677,60 €

Stufe 5: mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Aufwand

    920,30 €

Stufe 6: mehr als 180 Stunden und Eigen- oder Fremdgefährdung

 1.285,20 €

Stufe 7: mehr als 180 Stunden und Bewegungsunfähigkeit

 1.688,90 €

Rezeptgebührenbefreiung

Die Rezeptgebühr im Jahr 2019 beträgt 6,10 Euro. Folgende Aufstellung zeigt die Grenzwerte für die Befreiung von der Rezeptgebühr:

 

Pensionisten/automatische Befreiung für Bezieher einer Ausgleichszulage

 

Pensionist/auf Antrag bei hohem Medikamenten- und Heilmittelbedarf

Alleinstehende

 1.073,02 €

Verheiratete

 1.608,82 €

Erhöhung je Kind

    143,97 €


Betriebsführer/Antragstellung erforderlich

Alleinstehende

   933,06 €..bis EW   6.400 €

Verheiratete

1.398,97 €..bis EW   9.600 €

Erhöhung je Kind

 143,97 €……  EW   1.000 €


Betriebsführer bei sozialer Schutzbedürfigkeit/Antragstellung erforderlich

Alleinstehende

  1.073,02 €…bis EW    7.300 €

Verheiratete

   1.608,82 €…bis EW 11.400 €

Erhöhung je Kind

     143,97 €…      EW    1.000 €

 

Zusätzlich zur bisherigen Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung kommt seit dem Jahr 2008 eine Rezeptgebührenobergrenze zur Anwendung. Diese beträgt 2% des Jahresnettoeinkommens des Versicherten ohne Sonderzahlungen. Überschreiten die Rezeptgebühren diesen Betrag, erfolgt die Rezeptgebührenbefreiung automatisch.

Nebenerwerbslandwirte und Arbeitslosengeld

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als 14.893 Euro auf eigene Rechnung und Gefahr führen, gelten nicht als arbeitslos und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sind beide Ehegatten gemeinsame Betriebsführer ist der geteilte Einheitswert heranzuziehen. Bei Zupachtung ist der volle Einheitswert des Verpächters zu berücksichtigen und nicht 2/3 wie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Geringfügige Beschäftigung

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn ein monatliches Entgelt von höchstens 446,81 Euro gebührt.

Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt 446,81 Euro und ergibt sich bis zu einem Einheitswert von 2.200 Euro, in der Kranken- und Unfallversicherung liegt die Mindestbeitragsgrundlage bei 824,51 Euro, diese liegt bis zu einem Einheitswert von 4.000 Euro vor. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 6.090 Euro.

Beitragssätze

Der vom Versicherten zu zahlende Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt 17 %. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,65% (für Pensionisten inklusive Solidaritätsbeitrag 5,60%) und der Beitrag zur Unfallversicherung 1,9%.

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Weitere Fachinformation

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