Krähenschäden
Im Jahr 2014 erließ die Steiermärkische Landesregierung eine Verordnung, mit der die letale Vergrämung von Nebel- und Rabenkrähen für fünf Jahre ermöglicht wurde. Durch diese letale Vergrämung ist die Population der Krähen in einem günstigen Erhaltungszustandes gesichert geblieben und gleichzeitig konnte durch die Bejagung durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember eines Jahres eine Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen erzielt werden.
Aufgrund der Vielzahl an eingegangenen Meldungen in den Jahren vor dieser Regelegung (2010 bis 2013), war ein Fortführen der Schadensmeldungen von Landwirten an die Landeswarnzentrale nicht mehr erforderlich. Es wurden auch keine Sachverständigen mehr zur Schadensfeststellung entsandt.
Mit 31.12.2018 läuft diese Verordnung nach 5-jähriger Laufzeit aus. Es gibt nun Hinweise, dass seitens der zuständigen Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an eine Fortführung dieser Regelung der Bestandesregulierung der Nebel- und Rabenkrähen nicht gedacht ist und daher die letale Vergrämung ab 2019 nicht mehr genehmigt werden soll. Es wird argumentiert, dass neue Erkenntnisse zeigen würden, dass sich die Anzahl der Krähen unabhängig von Vergrämungsmaßnahmen durch ein geändertes Vermehrungsverhalten ohnedies immer in einem bestimmten, gleichen Umfang in einem Gebiet bewegen würde.
Nachdem es aus landwirtschaftlicher Sicht immer wieder zu Schäden in der Landwirtschaft kommt, wird gebeten, jeglichen Schaden, welcher durch Nebelkrähen und Rabenvögel trotz Bestandesregulierung beobachtet wird, zu dokumentieren. (Bilddokument mit genauen Zeitangaben werden unbedingt empfohlen.)
Ein Meldeblatt erhalten sie in der Bezirkskammer Weiz und kann auch im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Das ausgefüllte und unterfertigte Meldeblatt können Sie in der Bezirkskammer Weiz persönlich abgeben oder Sie übermitteln es
per Post: Florianigasse 9, 8160 Weiz
per E-Mail: bk-weiz@lk-stmk.at
per Fax: 03172/2684-5651
Aufgrund der Vielzahl an eingegangenen Meldungen in den Jahren vor dieser Regelegung (2010 bis 2013), war ein Fortführen der Schadensmeldungen von Landwirten an die Landeswarnzentrale nicht mehr erforderlich. Es wurden auch keine Sachverständigen mehr zur Schadensfeststellung entsandt.
Mit 31.12.2018 läuft diese Verordnung nach 5-jähriger Laufzeit aus. Es gibt nun Hinweise, dass seitens der zuständigen Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an eine Fortführung dieser Regelung der Bestandesregulierung der Nebel- und Rabenkrähen nicht gedacht ist und daher die letale Vergrämung ab 2019 nicht mehr genehmigt werden soll. Es wird argumentiert, dass neue Erkenntnisse zeigen würden, dass sich die Anzahl der Krähen unabhängig von Vergrämungsmaßnahmen durch ein geändertes Vermehrungsverhalten ohnedies immer in einem bestimmten, gleichen Umfang in einem Gebiet bewegen würde.
Nachdem es aus landwirtschaftlicher Sicht immer wieder zu Schäden in der Landwirtschaft kommt, wird gebeten, jeglichen Schaden, welcher durch Nebelkrähen und Rabenvögel trotz Bestandesregulierung beobachtet wird, zu dokumentieren. (Bilddokument mit genauen Zeitangaben werden unbedingt empfohlen.)
Ein Meldeblatt erhalten sie in der Bezirkskammer Weiz und kann auch im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Das ausgefüllte und unterfertigte Meldeblatt können Sie in der Bezirkskammer Weiz persönlich abgeben oder Sie übermitteln es
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