Kernöl-Etiketten: acht Stolperfallen vermeiden
Den Konsumenten müssen vor Kaufabschluss gewisse Produktinformationen bereitgestellt werden. Die Information auf dem Etikett soll eine eindeutige Auskunft über Eigenschaften und Inhaltsstoffe eines Produktes liefern sowie die Verbraucher vor Täuschung schützen. Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung regelt die Etikettierung. Diese stellt mit europaweit einheitlichen Vorgaben sicher, dass Konsumenten eine eindeutige Information und klare Orientierung beim Kauf der Produkte haben. Folgende Pflichtangaben müssen am Kernöletikett stehen:
1 Produktbezeichnung
Von einer Verwendung von Extraauslobungen wie „rein, echt, 100%ig“ ist abzusehen, da das Produkt dies voraussetzt und die Verbraucher beim Kauf in die Irre führen kann. Kürbiskernöl muss immer hundertprozentig rein sein. Oben angeführte Extraauslobungen können zu Beanstandungen führen, da sie nicht konform sind.
2 Nettofüllmenge
Angabe in Liter, abgekürzt „kleines l“, oder in Milliliter, abgekürzt „ml“. Auch die Mindestschriftgrößen sind einzuhalten: Bis 0,2 Liter: mindestens drei Millimeter; 0,21 bis 1,00 Liter: mindestens vier Millimeter; ab 1,01 Liter: mindestens sechs Millimeter. Angabe der Nettofüllmenge in Bruchzahlen (½ l) ist nicht zulässig. Sichtfeldregelung: Produktbezeichnung und Nettofüllmenge müssen auf einen Blick lesbar sein.
3 Name und Anschrift
Kernöl-Kunden möchten wissen, wer ihr Öl produziert hat. Nicht auf Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers vergessen!
4 Mindesthaltbarkeit
Mindestens haltbar bis TT.MM.JJJJ oder Mindestens haltbar bis Ende MM.JJJJ + verpflichtende Angabe der Los- oder Chargennummer. Zwischen dem Wortlaut „Mindestens haltbar bis“ und der Angabe des Datums darf kein Doppelpunkt stehen – dieser könnte als Trennung interpretiert werden!
Korrekte Angabe: Mindestens haltbar bis 15.03.2023.
Üblicherweise wird für Steirisches Kürbiskernöl eine Haltbarkeit von neun Monaten angenommen.
Korrekte Angabe: Mindestens haltbar bis 15.03.2023.
Üblicherweise wird für Steirisches Kürbiskernöl eine Haltbarkeit von neun Monaten angenommen.
5 Verbraucherhinweis
Bezieht sich auf Lagerung und Verwendung nach dem Öffnen und ist verpflichtend anzugeben! Möglicher Wortlaut: Nach dem Öffnen gut verschlossen aufbewahren und zügig aufbrauchen.
6 Aufbewahrung
Beispielsweise „Vor Wärme und Licht geschützt lagern.“ Die Aufbewahrungsbedingungen müssen unmittelbar neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum angeführt werden! Empfehlung: Auch den Verwendungshinweis dort aufdrucken. Der Aufbewahrungshinweis „kühl lagern“ ist nicht konform. Der Begriff „kühl“ ist keine eindeutige Aufbewahrungsangabe.
Korrekte Angabe: Nach dem Öffnen gut verschlossen aufbewahren und zügig aufbrauchen. Vor Wärme und Licht geschützt lagern. Mindestens haltbar bis 15.03.2023.
Korrekte Angabe: Nach dem Öffnen gut verschlossen aufbewahren und zügig aufbrauchen. Vor Wärme und Licht geschützt lagern. Mindestens haltbar bis 15.03.2023.
7 Nährwertdeklaration
Produkte, welche über den Handel vertrieben werden, müssen eine Nährwertdeklaration aufweisen. Die Standard-Variante enthält sieben Pflichtangaben (je 100 Milliliter): Energie, Fett (davon: gesättigte Fettsäuren), Kohlenhydrate (davon: Zucker), Eiweiß und Salz. Die Reihenfolge muss zwingend eingehalten werden, bei Platzmangel dürfen sie auch hintereinander stehen. Beim Kürbiskernöl ist auch die gekürzte Variante der Nährwertdeklaration möglich. Die Nährwertdeklaration kann auch in Gramm (g) angegeben werden. Achtung: andere Werte als bei der Angabe in ml! Die Tabellenform ist in jedem Fall zu bevorzugen, vor allem, wenn das Etikett ohne Probleme größer gemacht werden kann.
8 Schriftgröße
Bei allen Pflichtangaben muss eine Mindestschriftgröße eingehalten werden, Maß für die Schriftgröße ist das kleine „x“ – dieses muss mindestens 1,2 Millimeter Schriftgröße aufweisen. Alle Informationen müssen gut sichtbar, gut lesbar, leicht verständlich und vor allem dauerhaft (unverwischbar) angebracht werden.