19.09.2018 |
von Dipl.-Ing. Christine Petritz
Keine generelle Herbstdüngung
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Bei der Düngung von Wintergetreide ist neben der Vorfruchtwirkung auch die Stickstoffmineralisation im Boden und der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung des Getreides für eine etwaige Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffgabe zu Wintergetreide im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Laut sachgerechter Düngung, 7. Auflage, ist bei Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale eine Herbstdüngung in Höhe von 20 bis 30 kg Stickstoff jahreswirksam üblicherweise ausreichend.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Laut sachgerechter Düngung, 7. Auflage, ist bei Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale eine Herbstdüngung in Höhe von 20 bis 30 kg Stickstoff jahreswirksam üblicherweise ausreichend.
Wann und wie viel?
Die Stickstoffdüngehöchstgrenzen und Düngeverbotszeiträume sind Bestandteil der Cross Compliance-Bestimmungen und somit für alle Landwirte verpflichtend einzuhalten.
- Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober keine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen vom 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Auf Ackerflächen, die bis 15. Oktober begrünt oder Winterung angebaut wird, dürfen vom 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen im vom 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Ab 30. November bis 15. Februar ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
Düngehöchstgrenzen im Herbst
Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen angeführten Verbotszeitraums auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des angeführten Verbotszeitraums für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar mit stickstoffhältigem mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm ausgebracht werden. Zudem ist die Maisstoppel- und Getreidestrohrotte-düngung verboten.
Feldmieten anlegen
Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmiete) ist im Aktionsprogramm "Nitrat" festgelegt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tagen keine Feldmiete darstellt, sondern diese als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient.
Die Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z. B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist. Zudem darf nun neben dem Pferdemist auch der Mist von Schafen und Ziegen, Lamas und Alpacas zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden. Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden. Weiters sind bei der Ausbringung von Gülle und Jauche die vorgeschriebenen Abstandsregeln zu beachten (Tabelle 2).
Die Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z. B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist. Zudem darf nun neben dem Pferdemist auch der Mist von Schafen und Ziegen, Lamas und Alpacas zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden. Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden. Weiters sind bei der Ausbringung von Gülle und Jauche die vorgeschriebenen Abstandsregeln zu beachten (Tabelle 2).
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Aufzeichnungen sind verpflichtend
Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind bis 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe,
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm oder Gemeinschaftsweide) höchstens 15 ha (bisher 5 ha) beträgt, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweide) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Vorrangflächen
Auf ökologischen Vorrangflächen, die im Rahmen des Greenings (OVFPV) mit stickstoffbindenden Pflanzen mit dem Mehrfachantrag 2018 beantragt wurden (z. B. Sojabohne, Ackerbohne, Erbsen), muss nach der Ernte eine nicht legume Winterung (z. B. Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht ohne Leguminosen angebaut werden. Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung im Herbst vorhanden ist und diese nicht vor 15. Februar des Folgejahres umgebrochen wird. (Achtung: Cross Compliance-Auflage GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung bei schnee-bedeckten, gefrorenen Böden ist verboten.)