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19.09.2018 | von Dipl.-Ing. Christine Petritz
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Keine generelle Herbstdüngung

Stickstoffzugaben zu Wintergetreide werden nicht generell empfohlen, sondern müssen im Einzelfall entschieden werden.

Bei der Herbstdüngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Wasserläufen sind die Gewässerabstandsauflagen einzuhalten. © WallnerBei der Herbstdüngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Wasserläufen sind die Gewässerabstandsauflagen einzuhalten. © WallnerBei der Herbstdüngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Wasserläufen sind die Gewässerabstandsauflagen einzuhalten. © Wallner[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.09.19%2F1537347090128973.jpg]
Bei der Herbstdüngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Wasserläufen sind die Gewässerabstandsauflagen einzuhalten. © Wallner
Bei der Düngung von Wintergetreide ist neben der Vorfruchtwirkung auch die Stickstoffmineralisation im Boden und der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung des Getreides für eine etwaige Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffgabe zu Wintergetreide im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Laut sachgerechter Düngung, 7. Auflage, ist bei Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale eine Herbstdüngung in Höhe von 20 bis 30 kg Stickstoff jahreswirksam üblicherweise ausreichend.
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© Archiv

Wann und wie viel?

Die Stickstoffdüngehöchstgrenzen und Düngeverbotszeiträume sind Bestandteil der Cross Compliance-Bestimmungen und somit für alle Landwirte verpflichtend einzuhalten.
  • Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober keine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen vom 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
  • Auf Ackerflächen, die bis 15. Oktober begrünt oder Winterung angebaut wird, dürfen vom 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
  • Auf Dauergrünland und ­Ackerfutterflächen dürfen im vom 30. November bis 15. Feb­ruar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
  • Ab 30. November bis 15. Feb­ruar ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten. 
Es ist zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel besteht.

Düngehöchstgrenzen im Herbst

Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen angeführten Verbotszeitraums auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des angeführten Verbotszeitraums für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar mit stickstoffhältigem mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm ausgebracht werden. Zudem ist die Maisstoppel- und Getreidestrohrotte-düngung verboten.
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Feldmieten anlegen

Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmiete) ist im Aktionsprogramm "Nitrat" festgelegt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tagen keine Feldmiete darstellt, sondern diese als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient.
Die Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z. B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist. Zudem darf nun neben dem Pferdemist auch der Mist von Schafen und Ziegen, Lamas und Alpacas zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten ­Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden. Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden. Weiters sind bei der Ausbringung von Gülle und Jauche die vorgeschriebenen Abstandsregeln zu beachten (Tabelle 2).
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Aufzeichnungen sind verpflichtend

Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind bis 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe,
  • deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm oder Gemeinschaftsweide) höchstens 15 ha (bisher 5 ha) beträgt, ­sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
  • bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweide) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen zu führen.

Vorrangflächen

Auf ökologischen Vorrangflächen, die im Rahmen des Greenings (OVFPV) mit stickstoffbindenden Pflanzen mit dem Mehrfachantrag 2018 beantragt wurden (z. B. Sojabohne, Ackerbohne, Erbsen), muss nach der Ernte eine nicht legume Winterung (z. B. Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht ohne Leguminosen angebaut werden. Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung im Herbst vorhanden ist und diese nicht vor 15. Februar des Folgejahres umgebrochen wird. (Achtung: Cross Compliance-Auflage GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung bei schnee-bedeckten, gefrorenen Böden ist verboten.)

Broschüre

  • Richtlinie für die sachgerechte Düngung - 7. Auflage © Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz  BMLFUW

    Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland - 7. Auflage

    Anleitung zur Interpretation von Bodenuntersuchungsergebnissen mit darauf abgeleiteten Düngeempfehlungen

Weitere Fachinformation

  • Jedenfalls eine Besichtigung wert – Begrünungen im Herbst
  • Boden.Wasser.Schutz.Tagung 2019
  • Zwischenfrüchte jetzt anschauen!
  • Heimische Böden sind fit
  • Saattechnik für Mulch- und Direktsaat
  • Hirse - eine Alternative
  • Ergebnisse vom Rapsdüngungsversuch in Bad Wimsbach-Neydharting
  • Ist eine Düngung zur Wintergerste im Herbst überhaupt notwendig?
  • Gülle nach Mais - Ja, dürfen s' denn das?
  • Wann macht eine Herbstdüngung Sinn?
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