Immissionsschutzgesetz-Luft: Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft
Zur Verringerung der Immissionen von Luftschadstoffen wurde das Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) erlassen. Auf dessen Basis haben die Länder mittlerweile einige Verordnungen geschaffen, in welchen räumliche und zeitliche Beschränkungen in sogenannten "Sanierungsgebieten“ für Lastkraftwagen und Sattel-Kfz festgelegt wurden. Damit zusammenhängend, gibt es auch verschiedene Kennzeichnungspflichten.
Mit Ausnahme von Oberösterreich und Salzburg sind mittlerweile in allen Bundesländern sektorale Fahrverbote für den LKW-Verkehr in Geltung, Tendenz steigend.
Für die Land- und Forstwirtschaft gibt es von diesen Regelungen eine weitgehende Ausnahme.
Die nachfolgenden Ausführungen setzen voraus, dass kein Gewerbe nach der Gewerbeordnung ausgeübt wird.
Bedingungen für die Ausnahme vom IG-L
Die vielerorts bereits vorliegenden zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des LKW-Verkehrs (Fahrzeugklasse N) sind für die Land- und Forstwirtschaft nicht bindend, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der LKW muss auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angemeldet sein.
2. Im Zulassungsschein des LKW muss die Verwendungskennziffer "10" eingetragen sein ("zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt").
3. Die Fahrt muss der Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit dienen.
Mit Ausnahme von Oberösterreich und Salzburg sind mittlerweile in allen Bundesländern sektorale Fahrverbote für den LKW-Verkehr in Geltung, Tendenz steigend.
Für die Land- und Forstwirtschaft gibt es von diesen Regelungen eine weitgehende Ausnahme.
Die nachfolgenden Ausführungen setzen voraus, dass kein Gewerbe nach der Gewerbeordnung ausgeübt wird.
Bedingungen für die Ausnahme vom IG-L
Die vielerorts bereits vorliegenden zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des LKW-Verkehrs (Fahrzeugklasse N) sind für die Land- und Forstwirtschaft nicht bindend, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der LKW muss auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angemeldet sein.
2. Im Zulassungsschein des LKW muss die Verwendungskennziffer "10" eingetragen sein ("zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt").
3. Die Fahrt muss der Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit dienen.
IG-L-Plakette
Befördert der Land- und Forstwirt Güter in oben genanntem Zusammenhang, ist er nicht verpflichtet, eine IG-L-Plakette an seinem LKW anzubringen.
Euro-Abgasklassenpickerl
Die Kennzeichnung der Fahrzeuge nach den jeweiligen Abgasklassen von Euro 0 bis Euro 6 ist ebenfalls nicht verpflichtend, wenn die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann.
Es empfiehlt sich jedoch, in der Praxis eine solche Plakette anzubringen, um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. Die Plaketten sind bei der § 57a-Werkstatt erhältlich. Die Kosten belaufen sich auf ca. 30 Euro.
Sollten Sie die Ausnahmebestimmung nicht in Anspruch nehmen können, gelten grundsätzlich die sektoralen Fahrverbote. Über Art und Ausmaß dieser Verbote, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Amt der Landesregierung auf.
Es empfiehlt sich jedoch, in der Praxis eine solche Plakette anzubringen, um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. Die Plaketten sind bei der § 57a-Werkstatt erhältlich. Die Kosten belaufen sich auf ca. 30 Euro.
Sollten Sie die Ausnahmebestimmung nicht in Anspruch nehmen können, gelten grundsätzlich die sektoralen Fahrverbote. Über Art und Ausmaß dieser Verbote, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Amt der Landesregierung auf.