Gilt Wespenstich trotz Allergie als Arbeitsunfall?
Die Gerichte haben sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob ein Tod aufgrund eines allergischen Schockes nach einem Wespenstich ein Arbeitsunfall sein kann, der für die Hinterbliebenen zu Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung wie Zuschuss zu den Begräbniskosten und Hinterbliebenenrenten zusätzlich zu den Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung führt.
In einem konkreten Gerichtsfall arbeitete ein Mann als Gerüster in einem Malerbetrieb. Als er auf dem Betriebsgelände ein Gerüst zusammenstellte, stach ihn eine Wespe. Er brach zusammen und verstarb.
Seine Tochter beantragte bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Waisenrente und Ersatz für die Bestattungskosten. Die AUVA lehnte die Leistungen mit der Begründung ab, dass ein Wespenstich kein Arbeitsunfall sei.
Das von der Tochter angerufene Erstgericht erachtete die Entscheidung der AUVA als korrekt und bestätigte die Ablehnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Tod habe eine rein innere Ursache, nämlich die Allergie gegen Wespengift.
Das Berufungsgericht bezog einen anderen Standpunkt. Letztlich landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH 10 ObS 93/13v | 17.12.2013)
Ein Wespenstich erfüllt den Unfallbegriff, es ist ein von außen einwirkendes Ereignis, das letztendlich zum Tod geführt hat. Die vorhandene Allergie steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Eine vorbestehende krankhafte Veranlagung steht der Beurteilung als Arbeitsunfall nur dann entgegen, wenn ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur selben Zeit die gleiche Schädigung verursacht hätte und ein Wespenstich ist kein alltägliches Ereignis.
Die Tochter hat letztendlich Recht bekommen.
Resümee:
Gerade im landwirtschaftlichen Bereich sind Wespenstiche bei den Herbstarbeiten möglicherweise gefährlich. Kommt es zu tragischen Komplikationen und letztendlich zum Tod, besteht ein Rechtsanspruch für die Hinterbliebenen auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Es besteht Anspruch auf einen Teilersatz der Begräbniskosten, auf Witwenrente und auf Waisenrente.
Mag. Silvia Ornigg
E-Mail: silvia.ornigg@lk-stmk.at
Tel.-Nr.: 0316/8050-1255
In einem konkreten Gerichtsfall arbeitete ein Mann als Gerüster in einem Malerbetrieb. Als er auf dem Betriebsgelände ein Gerüst zusammenstellte, stach ihn eine Wespe. Er brach zusammen und verstarb.
Seine Tochter beantragte bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Waisenrente und Ersatz für die Bestattungskosten. Die AUVA lehnte die Leistungen mit der Begründung ab, dass ein Wespenstich kein Arbeitsunfall sei.
Das von der Tochter angerufene Erstgericht erachtete die Entscheidung der AUVA als korrekt und bestätigte die Ablehnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Tod habe eine rein innere Ursache, nämlich die Allergie gegen Wespengift.
Das Berufungsgericht bezog einen anderen Standpunkt. Letztlich landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH 10 ObS 93/13v | 17.12.2013)
Ein Wespenstich erfüllt den Unfallbegriff, es ist ein von außen einwirkendes Ereignis, das letztendlich zum Tod geführt hat. Die vorhandene Allergie steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Eine vorbestehende krankhafte Veranlagung steht der Beurteilung als Arbeitsunfall nur dann entgegen, wenn ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur selben Zeit die gleiche Schädigung verursacht hätte und ein Wespenstich ist kein alltägliches Ereignis.
Die Tochter hat letztendlich Recht bekommen.
Resümee:
Gerade im landwirtschaftlichen Bereich sind Wespenstiche bei den Herbstarbeiten möglicherweise gefährlich. Kommt es zu tragischen Komplikationen und letztendlich zum Tod, besteht ein Rechtsanspruch für die Hinterbliebenen auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Es besteht Anspruch auf einen Teilersatz der Begräbniskosten, auf Witwenrente und auf Waisenrente.
Mag. Silvia Ornigg
E-Mail: silvia.ornigg@lk-stmk.at
Tel.-Nr.: 0316/8050-1255